Diese Irrglauben im Straßenverkehr sollten Sie kennen
Nicht immer deckt sich das, was die Allgemeinheit denkt, mit den Vorgaben des Gesetzgebers. So auch bei Fragen rund um das Straßenverkehrsrecht. Das Nachrichtenportal echo24.de hat daher einmal die zehn weitverbreitetsten Irrtümer im Straßenverkehr unter die Lupe genommen.
1. Rechts vor links auf Parkplätzen
Entgegen der landläufigen Annahme, dass auch auf Parkplätzen immer rechts vor links gelte, ist diese Regel hier nur eingeschränkt korrekt. Auch wenn auf Parkplätzen ebenfalls die Straßenverkehrsordnung greift, kann nicht ohne Wenn und Aber die Rechts-vor-links-Regel angewendet werden. Vielmehr müssen die Autofahrer beim Ein- und Ausparken aufeinander Rücksicht nehmen und sich, wenn nötig, mit Handzeichen darüber einig werden, wer zuerst fahren darf.
2. Mindestgeschwindigkeit auf der Autobahn
Auch wer glaubt, auf deutschen Autobahnen muss eine Mindestgeschwindigkeit eingehalten werden, ist auf dem Holzweg. Zwar dürfen nur Fahrzeuge auf der Autobahn unterwegs sein, die bauartbedingt schneller als 60 km/h fahren, aber wie schnell der Einzelne dann fährt, bleibt ihm selbst überlassen. Eine vorsätzliche Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch zu langsames Fahren kann hingegen schon geahndet werden.
3. Standstreifen auf der Autobahn
Zudem wird immer wieder behauptet, man dürfe im Falle eines Staus auf der Autobahn den Standstreifen benutzen. Ein folgenschwerer Irrtum: Wer das macht und dabei von der Polizei erwischt wird, muss ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro zahlen und erhält einen Punkt in Flensburg. Eine Erlaubnis zum Befahren des Standstreifens gibt es nur dann, wenn ein Schild mit der Aufschrift „Seitenstreifen befahren“ am Straßenrand steht.
4. Die Rettungsgasse
In den Bereich der Mythen fällt auch die Annahme, dass eine Rettungsgasse erst dann gebildet werden muss, wenn die Einsatzkräfte anrücken. Vielmehr haben Autofahrer bereits zur Seite zu fahren, wenn sich ein Stau bildet oder es zu stockendem Verkehr kommt. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 200 Euro, zwei Punkten im Fahreignungsregister und einem Monat Fahrverbot rechnen.
5. Das Reißverschlussverfahren
Auch beim sogenannten Reißverschlussverfahren ist nicht immer allen Autofahrern klar, wie man sich zu verhalten hat. Viele meinen, dass man sich so früh wie möglich einfädeln sollte. Richtig hingegen ist, dass der Spurwechsel erst unmittelbar vor der Engstelle vollzogen werden darf.
6. Busse mit Warnblinker überholen
Wer vor sich einen Bus mit eingeschalteter Warnblinkanlage sieht, darf diesen durchaus überholen. Verboten ist dies nur, wenn der Bus die Haltestelle anfährt. Kommt dieser jedoch zum Stehen, darf man mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren.
7. Einschalten der Nebelschlussleuchte
Bei schlechter Sicht ist man schnell versucht, die Nebelschlussleuchte des Fahrzeugs einzuschalten. Das darf man jedoch nicht in jedem Fall. Sie sollte erst aktiviert werden, wenn die Sichtweite bei Nebel unter 50 Metern liegt. Gleichzeitig ist es dann verboten, schneller als 50 km/h zu fahren. Grundsätzlich gibt es aber keine Vorschrift, die besagt, dass man die Nebelschlussleuchte einschalten muss.
8. Unbegrenztes Parken
Wenn eine Parkuhr nicht funktioniert, darf man unbegrenzt parken. Falsch! Wenn die Parkuhr nicht betriebsbereit ist, kostet das Parken zwar nichts. Dennoch muss man eine Parkscheibe im Auto mit der Ankunftszeit anbringen und zudem die angegebene Höchstparkdauer einhalten.
9. Mit dem Fahrrad in die Einbahnstraße
Auch Fahrradfahrer sind vor Irrtümern nicht gefeit. Das Fahren entgegen der Einbahnstraße ist nicht nur für Autofahrer ein Tabu. Gleiches gilt für Fahrradfahrer, es sei denn, an der Einfahrt zur Straße steht das Zusatzschild „Radfahrer frei“.
10. Betrunken Fahrrad fahren
Eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann nicht nur eine Geldbuße und Punkte in Flensburg nach sich ziehen, sondern auch zum Entzug des Führerscheins führen - begeht der betrunkene Fahrradfahrer mit 1,6 Promille doch sogar eine Straftat. Nur wer die folgende Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) besteht, kann verhindern, dass der Führerschein entzogen wird.
Bußgeldvorwürfe immer über Geblitzt.de prüfen lassen
Sie wollen Ihren Bußgeldvorwurf in Sachen Tempo, Rotlicht, Abstand, Parken, Halten, Überholen oder Handy am Steuer prüfen lassen? Dann können Sie Ihren Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid bei Geblitzt.de einreichen. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur und Prozesskostenfinanzierung – ermöglicht den Partneranwälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.
Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.
Quelle: echo24.de