OVG Saarlouis bestätigt Fahrtenbuchauflage für Fahrzeughalterin
Das Führen eines Fahrtenbuchs wird in der Regel auferlegt, wenn der Halter nach einem Verkehrsverstoß den Fahrer nicht benennt. Was aber, wenn sich dieser als Ehepartner auf sein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht beruft und nur vage Angaben zum möglichen Fahrer macht? Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat in einem solchen Fall klar Stellung bezogen.
Doppelte Geschwindigkeit in Tempo-30-Zone
Ein Pkw war mit 31 km/h über dem Tempolimit in einer Tempo-30-Zone geblitzt worden. Weil am Steuer nicht die Halterin saß, bekam diese einen Zeugenfragebogen zugeschickt. Die Frau gab lediglich an, dass ihrem Ehemann das Auto regelmäßig zur Verfügung steht, nicht aber, dass dieser am besagten Tag am Steuer saß.
Da die Qualität des Blitzerfotos zu wünschen übrig ließ, konnte die Bußgeldbehörde den Ehemann auf diesem auch nicht identifizieren. Gleiches sagte das Ehepaar gegenüber der Polizei im Zuge eines Hausbesuches aus, sowie, dass das Auto gelegentlich auch noch von anderen Personen genutzt werden würde.
Fahrtenbuchauflage wegen fehlender Mitwirkung
Somit wurde das Verfahren beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingestellt, nicht aber ohne die Auflage für die Halterin, 18 Monate lang ein Fahrtenbuch wegen fehlender Mitwirkung an der Ermittlung des Fahrers führen zu müssen. Dagegen legte die Frau Rechtsmittel ein, mit dem Argument, dass sie immerhin auf ihren Ehemann als mögliche Fahrer verwiesen hätte.
Doch laut Beschluss des OVG Saarlouis vom 24.08.2022 (Az.: 1 B 67/22) könne die Halterin nicht auf „doppeltes Recht“ hoffen, also sowohl von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, als auch davon ausgehen, einer Fahrtenbuchauflage zu entgehen. Auch, dass die Halterin angab, aufgrund der schlechten Qualität des Messfotos keine Aussage über die Identität des Fahrers machen zu können, befreie sie nicht von der Mitwirkung bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrers.
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Quelle: recht.saarland.de