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Überhol­ver­stöße unter Schwergewichten

In der Regel zeichnet sich ein Überhol­verstoß nicht unbedingt dadurch aus, dass der Verur­sacher zu langsam fährt. Beim sogenannten Elefan­ten­rennen hingegen ist das geringe Tempo der betei­ligten Lkw-Fahrer gerade das Problem. Schleicht ein Brummi in aller Seelenruhe am anderen Fernfahrer vorbei, gerät der dahin­ter­lie­gende Verkehr gehörig ins Stocken – da ist Ärger mit den anderen Verkehrs­teil­nehmern quasi vorprogrammiert.

Zwei LKWs nebeneinander
Mikbiz / shutterstock.com

Wann man nicht überholen sollte

Überhol­ver­stöße sind vielfäl­tiger Natur. Zunächst einmal sind das Ausscheren und Wieder­ein­ordnen durch Blinken und gegebe­nen­falls Hupen recht­zeitig anzukün­digen. Zudem darf man außerorts nur auf der linken Spur überholen. Ein Überhol­ma­növer ist selbst­redend untersagt, wenn ein entspre­chendes Verkehrs­schild oder die durch­ge­zogene Mittel­linie ein Überhol­verbot signa­li­siert. Auch muss der Fahrer den Gegen­verkehr im Blick behalten, um den Vordermann ohne Risiko zu überholen.

Ebenfalls sind unüber­sicht­liche Verkehrs­lagen wie Kurven, Bahnüber­gänge oder Baustellen zum Überholen ungeeignet. Selbst wenn der Moment ideal erscheint, sollte man stets darauf achten, einen angemes­senen Seiten­ab­stand zum überho­lenden Fahrzeug einzu­halten. Und schließlich – womit wir wieder beim eigent­lichen Thema sind – sollte der Fahrer deutlich mehr km/h auf dem Tacho haben, als die Autos, die er beim Überholen hinter sich lässt.

Wie schnell ist schnell genug?

Laut gängiger Recht­spre­chung muss die Diffe­renz­ge­schwin­digkeit dabei mindestens zehn Kilometer pro Stunde betragen. Auch die Länge des Überhol­vor­gangs ist mit maximal 45 Sekunden festgelegt, worauf unter anderem die Richter des Oberlan­des­ge­richts Hamm (OLG) verwiesen haben (Az.: 4 Ss OWi 629/08).

Diese betonten dabei aller­dings auch, „dass mit dieser Faust­regel den unter­schied­lichen Inter­essen der Verkehrs­teil­nehmer und der Vielzahl denkbarer Verkehrs­si­tua­tionen (z. B. Überholen mehrerer Lkw durch mehrere Lkw) nicht immer hinrei­chend Rechnung getragen werden kann.“

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Wichtig ist jedoch, dass das Unter­laufen der zuläs­sigen Überhol­dauer nachge­wiesen werden muss. Laut Urteil (Az.: 202 ObOWi 90/24) des Bayeri­schen Obersten Landes­ge­richts (BayObLG) muss die Polizei dem vermeint­lichen Schleicher sein Vergehen anhand von eindeu­tigen Messver­fahren unter Angabe von Ort, Zeit, Fahrzeug­kenn­zeichen und Dauer des Überhol­vor­gangs nachweisen können. Eine Schätzung, die aus der reinen Beobachtung resul­tiert, reicht demnach nicht aus.

Überhol­ver­stöße im Bußgeldkatalog

Natürlich müssen sich nicht nur motori­sierte Dickhäuter an die Vorgaben der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) zum korrekten Überholen halten. Ob Lkw, Pkw oder Motorrad: Wer gegen eine der Regeln verstößt, muss mit Sanktionen rechnen.

So drohen beim zu langsamen Überholen ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro und ein Punkt in Flensburg. Dieser wird auch fällig, wenn man auf der rechten Fahrbahn überholt. Das Bußgeld erhöht sich in diesem Fall auf 100 Euro. Wer trotz unüber­sicht­licher Verkehrslage zum Überholen ansetzt, muss bis zu 300 Euro zahlen sowie zwei Punkte im Fahreig­nungs­re­gister und ein einmo­na­tiges Fahrverbot in Kauf nehmen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Überhol­verbot an einem Bahnübergang nicht beachtet wird.

Kein Bußgeld bei Rechts­über­holen im Stau und auf dem Beschleunigungsstreifen

Aller­dings gibt es insbe­sondere für das Rechts­über­hol­verbot auch die berühmten Ausnahmen der Regel. So etwa bei einem Verkehrsstau. Hierzu heißt es in § 7 StVO Absatz 2a: „Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeug­schlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit gering­fügig höherer Geschwin­digkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.“

Die auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Autos dürfen aber nicht mit mehr als 60 km/h unterwegs sein, damit sie rechts überholt werden dürfen. Da das Überholen von stehenden und in Bewegung befind­lichen Fahrzeugen mit maximal 20 km/h erfolgen darf, ergibt sich beim Überholen von fahrenden Fahrzeugen eine Maximal­ge­schwin­digkeit von 80 km/h.

Auch auf dem Beschleu­ni­gungs­streifen einer Autobahn ist es demnach zulässig, schneller zu fahren als die Verkehrs­teil­nehmer auf den durch­ge­henden Fahrspuren, wenn das für den Vorgang des Einfä­delns erfor­derlich ist. Zudem gilt: Wenn ein vorraus­fah­render Verkehrs­teil­nehmer signa­li­siert, dass er nach links abbiegen möchte, darf dieser vorsichtig rechts überholt werden.

Inner­ört­liche Ausnahmen

Innerhalb geschlos­sener Ortschaften hingegen treten mitunter andere Regeln in Kraft. Gemäß § 7 StVO Absatz 3 dürfen „Kraft­fahr­zeuge mit einer zuläs­sigen Gesamt­masse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen […]. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden. Auch im Ampel­be­reich ist Rechts­über­holen kein Tabu.

Schie­nen­fahr­zeuge wie Straßen­bahnen müssen sogar rechts überholt werden. Linkes Überholen ist nur zulässig, wenn die Schienen beispiels­weise zu weit am rechten Fahrbahnrand liegen. Speziell für Fahrrad- und Mofafahrer gilt zudem im städti­schen Verkehr, dass sie die auf dem rechten Fahrstreifen wartenden Fahrzeuge unter Einhaltung eines ausrei­chenden Seiten­ab­stands auch rechts überholen dürfen.

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