Überholverstöße unter Schwergewichten
In der Regel zeichnet sich ein Überholverstoß nicht unbedingt dadurch aus, dass der Verursacher zu langsam fährt. Beim sogenannten Elefantenrennen hingegen ist das geringe Tempo der beteiligten Lkw-Fahrer gerade das Problem. Schleicht ein Brummi in aller Seelenruhe am anderen Fernfahrer vorbei, gerät der dahinterliegende Verkehr gehörig ins Stocken – da ist Ärger mit den anderen Verkehrsteilnehmern quasi vorprogrammiert.
Wann man nicht überholen sollte
Überholverstöße sind vielfältiger Natur. Zunächst einmal sind das Ausscheren und Wiedereinordnen durch Blinken und gegebenenfalls Hupen rechtzeitig anzukündigen. Zudem darf man außerorts nur auf der linken Spur überholen. Ein Überholmanöver ist selbstredend untersagt, wenn ein entsprechendes Verkehrsschild oder die durchgezogene Mittellinie ein Überholverbot signalisiert. Auch muss der Fahrer den Gegenverkehr im Blick behalten, um den Vordermann ohne Risiko zu überholen.
Ebenfalls sind unübersichtliche Verkehrslagen wie Kurven, Bahnübergänge oder Baustellen zum Überholen ungeeignet. Selbst wenn der Moment ideal erscheint, sollte man stets darauf achten, einen angemessenen Seitenabstand zum überholenden Fahrzeug einzuhalten. Und schließlich – womit wir wieder beim eigentlichen Thema sind – sollte der Fahrer deutlich mehr km/h auf dem Tacho haben, als die Autos, die er beim Überholen hinter sich lässt.
Wie schnell ist schnell genug?
Laut gängiger Rechtsprechung muss die Differenzgeschwindigkeit dabei mindestens zehn Kilometer pro Stunde betragen. Auch die Länge des Überholvorgangs ist mit maximal 45 Sekunden festgelegt, worauf unter anderem die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) verwiesen haben (Az.: 4 Ss OWi 629/08).
Diese betonten dabei allerdings auch, „dass mit dieser Faustregel den unterschiedlichen Interessen der Verkehrsteilnehmer und der Vielzahl denkbarer Verkehrssituationen (z. B. Überholen mehrerer Lkw durch mehrere Lkw) nicht immer hinreichend Rechnung getragen werden kann.“
Gefühlt ist kein Beweis – her mit den Fakten!
Wichtig ist jedoch, dass das Unterlaufen der zulässigen Überholdauer nachgewiesen werden muss. Laut Urteil (Az.: 202 ObOWi 90/24) des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) muss die Polizei dem vermeintlichen Schleicher sein Vergehen anhand von eindeutigen Messverfahren unter Angabe von Ort, Zeit, Fahrzeugkennzeichen und Dauer des Überholvorgangs nachweisen können. Eine Schätzung, die aus der reinen Beobachtung resultiert, reicht demnach nicht aus.
Überholverstöße im Bußgeldkatalog
Natürlich müssen sich nicht nur motorisierte Dickhäuter an die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum korrekten Überholen halten. Ob Lkw, Pkw oder Motorrad: Wer gegen eine der Regeln verstößt, muss mit Sanktionen rechnen.
So drohen beim zu langsamen Überholen ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro und ein Punkt in Flensburg. Dieser wird auch fällig, wenn man auf der rechten Fahrbahn überholt. Das Bußgeld erhöht sich in diesem Fall auf 100 Euro. Wer trotz unübersichtlicher Verkehrslage zum Überholen ansetzt, muss bis zu 300 Euro zahlen sowie zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein einmonatiges Fahrverbot in Kauf nehmen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Überholverbot an einem Bahnübergang nicht beachtet wird.
Kein Bußgeld bei Rechtsüberholen im Stau und auf dem Beschleunigungsstreifen
Allerdings gibt es insbesondere für das Rechtsüberholverbot auch die berühmten Ausnahmen der Regel. So etwa bei einem Verkehrsstau. Hierzu heißt es in § 7 StVO Absatz 2a: „Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.“
Die auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Autos dürfen aber nicht mit mehr als 60 km/h unterwegs sein, damit sie rechts überholt werden dürfen. Da das Überholen von stehenden und in Bewegung befindlichen Fahrzeugen mit maximal 20 km/h erfolgen darf, ergibt sich beim Überholen von fahrenden Fahrzeugen eine Maximalgeschwindigkeit von 80 km/h.
Auch auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn ist es demnach zulässig, schneller zu fahren als die Verkehrsteilnehmer auf den durchgehenden Fahrspuren, wenn das für den Vorgang des Einfädelns erforderlich ist. Zudem gilt: Wenn ein vorrausfahrender Verkehrsteilnehmer signalisiert, dass er nach links abbiegen möchte, darf dieser vorsichtig rechts überholt werden.
Innerörtliche Ausnahmen
Innerhalb geschlossener Ortschaften hingegen treten mitunter andere Regeln in Kraft. Gemäß § 7 StVO Absatz 3 dürfen „Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen […]. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden. Auch im Ampelbereich ist Rechtsüberholen kein Tabu.
Schienenfahrzeuge wie Straßenbahnen müssen sogar rechts überholt werden. Linkes Überholen ist nur zulässig, wenn die Schienen beispielsweise zu weit am rechten Fahrbahnrand liegen. Speziell für Fahrrad- und Mofafahrer gilt zudem im städtischen Verkehr, dass sie die auf dem rechten Fahrstreifen wartenden Fahrzeuge unter Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstands auch rechts überholen dürfen.
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