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Ladung vor Gericht beim Bußgeldverfahren

Wer geblitzt wurde, will ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder Fahrverbot möglichst vermeiden. Im besten Fall, ohne dafür extra vor Gericht erscheinen zu müssen. Wann Sie aber um eine Ladung vor Gericht nicht herum­kommen und wie die entspre­chende Haupt­ver­handlung abläuft, soll im Folgenden näher erläutert werden.

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Wann Ihr Fall unter den Hammer kommt …

Wenn Ihnen ein Verkehrs­verstoß zur Last gelegt wird, schickt die Bußgeld­stelle zunächst einen Anhörungs­bogen, um Ihnen recht­liches Gehör zu verschaffen – es sei denn, die Anhörung fand schon in mündlicher Form statt, wie etwa bei der Befragung während einer Verkehrs­kon­trolle. In der Folge wird dann ein Bußgeld­be­scheid erlassen, gegen den Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zustel­lungs­datum Einspruch einlegen können. Doch wann kommt Ihr Fall nun vor Gericht?

Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid erhalten?

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Nach Ihrem Einspruch prüft die Verwal­tungs­be­hörde zunächst, ob Form und Frist einge­halten wurden und danach – auch unter Berück­sich­tigung einer eventu­ellen Stellung­nahme – ob Sie den Bußgeld­be­scheid aufrecht­erhält oder zurück­nimmt. Bei Letzt­ge­nanntem wären Sie aus dem Schneider, bei Aufrecht­erhaltung des Bescheids wird der Fall an die Staats­an­walt­schaft weitergeleitet.

Diese hat dann ebenfalls die Möglichkeit, das Verfahren einzu­stellen oder den Fall an das zuständige Amtsge­richt zu übersenden. Der jeweilige Richter prüft die Zuläs­sigkeit des Einspruchs und kann das Verfahren mit Zustimmung der Staats­an­walt­schaft einstellen. Besteht das Amtsge­richt auf die Weiter­führung des Verfahrens, kommt es zu einer Haupt­ver­handlung, zu der das Gericht dann lädt.

Und das passiert in der Hauptverhandlung

In der Haupt­ver­handlung werden in der Folge Beweise gesichtet und Zeugen vernommen. Auch der Betroffene muss grund­sätzlich anwesend sein und kann im Idealfall mithilfe seines Vertei­digers einen positiven Ausgang der Verhandlung erwirken. In Ausnah­me­fällen darf sich der Betroffene auch nur durch seinen Anwalt vertreten lassen. Für den Fall, dass in der Haupt­ver­handlung kein positives Ergebnis erzielt wird, kann unter bestimmten Voraus­set­zungen Rechts­be­schwerde eingelegt werden.

Im Zweifel Einspruch einlegen

Bis zu einer Ladung vor Gericht muss es aber nicht kommen. Je mehr Gründe Sie für eine Anfechtung der Bußgeld­vor­würfe finden, desto größer die Chance, dass das Verfahren außer­ge­richtlich einge­stellt wird. Zuallererst muss der Bußgeld­be­scheid innerhalb der Verjäh­rungs­frist von drei Monaten bis maximal sechs Monaten erlassen worden sein – ansonsten können die Sanktionen aus dem Bußgeld­ka­talog hinfällig werden. Zum anderen kann der Bußgeld­be­scheid auch formelle Fehler wie falsche Angaben zu den Perso­nalien des Beschul­digten, keine oder unvoll­ständige Angaben zu Tathergang, -zeit und -ort, ein falsches Akten­zeichen oder eine fehlende Rechts­be­helfs­be­lehrung aufweisen.

Vor allem aber kann sich ein Einspruch lohnen, wenn die Beweise anfechtbar sind. So beispiels­weise, wenn die Blitzer nicht durch geschultes Messper­sonal gewartet und geeicht oder falsch positio­niert wurden. Auch ungünstige Wetter- und Licht­ver­hält­nisse können fehler­hafte Messdaten zur Folge haben. Zudem muss der betroffene Fahrer auf dem Blitzerfoto eindeutig identi­fi­ziert werden können.

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Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

Gerichts­ladung, Zeitpunkt der Ladung, Wann erhalte ich die Ladung