Sicherheitsgurt anlegen kann Leben retten
Wenn es im Straßenverkehr zu einem Unfall kommt, sind Menschenleben in Gefahr – zumindest bei schweren Zusammenstößen. Sind betroffene Verkehrsteilnehmer jedoch angeschnallt, kann häufig Schlimmeres verhindert werden. Folgerichtig gilt in der Bundesrepublik Deutschland wie in vielen anderen Ländern auch die Anschnallpflicht. Seit wann diese Verkehrsvorschrift besteht, welche Ausnahmen gelten und welche Sanktionen bei Missachtung dieser Regel verhängt werden können, erfahren Sie hier.
Einführung der Anschnallpflicht
Früher war alles besser – oder doch nicht? Anschnallen beim Autofahren war bis Mitte der 1970er-Jahre eher ein Synonym für Unfreiheit, ganz gleich, ob der möglichen Folgen bei einem Verkehrsunfall. Gegen den Widerstand der Kritiker wurde die Gurtpflicht in Deutschland für Fahrer und Beifahrer am 1. Januar 1976 schließlich eingeführt. Erst 1984 pochte der Gesetzgeber darauf, dass auch die Insassen auf der Rücksitzbank angeschnallt sein müssen. Geregelt wird die Anschnallpflicht in § 21a der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Allerdings gibt es in der StVO auch Ausnahmen. Wer mit Schrittgeschwindigkeit, wie zum Beispiel beim Rückwärtsfahren, oder auf Parkplätzen fährt, unterliegt nicht der Gurtpflicht. Ebenso sind davon Personen wie Paketzusteller oder Mitarbeiter von mobilen Pflegediensten ausgenommen, wenn diese beim Haus-zu-Haus-Verkehr ihr Fahrzeug regelmäßig in kurzen Abständen verlassen müssen. Auch der Fahrer und die Insassen von Kraftomnibussen, in denen stehende Fahrgäste zugelassen sind – wie in Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) – müssen sich nicht anschnallen. In Reisebussen hingegen besteht die Anschnallpflicht.
Seit dem 1. Oktober 1999 sind in diesen nämlich Gurte anzubringen. Busse, die vor diesem Datum zugelassen worden sind, müssen allerdings nicht nachgerüstet werden. Folglich können sich Reisende in diesen Fahrzeugen nicht anschnallen. Generell sind auch Bedienstete wie Reiseleiter oder Servicekräfte von der Gurtpflicht ausgenommen sowie Reisende in bestimmten Situationen, wenn sie etwa kurz zur Toilette gehen müssen.
Was bei Verstößen gegen die Anschnallpflicht droht
Wie zum Beispiel bei Geschwindigkeitsverstößen regelt auch bei der Anschnallpflicht der Bußgeldkatalog die aus dem Verstoß resultierenden Sanktionen. So muss jeder nicht angeschnallte Insasse ein Verwarnungsgeld von 30 Euro zahlen. Ganz gleich, ob der Verstoß mittels eines Blitzerfotos oder bei einer Verkehrskontrolle zutage kommt. Wurde ein Kind während der Fahrt nicht angeschnallt, beträgt das Verwarngeld 30 Euro, bei mehreren Kindern sind es insgesamt 35 Euro. Aus diesem Verwarngeld kann auch schnell ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro (bei mehreren Kindern 70 Euro) sowie ein Punkt in Flensburg werden, wenn beim mitfahrenden Kind gar keine Sicherungsvorschriften eingehalten wurden. Das ist gegeben, wenn nicht einmal ein altersgerechter Kindersitz vorhanden ist.
Je nach Alter des Kindes gibt es verschiedene Möglichkeiten der Sicherung. Für die ganz Kleinen sind Babywannen oder Babyschalen gut geeignet, während bei Kleinkindern Kindersitze mit verschiedenen Gurtsystemen zu Einsatz kommen. Auch sollten Kindersitze bevorzugt auf der Rückbank montiert werden. Die Montage auf dem Beifahrersitz ist ebenfalls zulässig. Verfügt der Beifahrersitz allerdings über einen Front-Airbag, muss dieser vorher deaktivieren werden. Kinder, die älter als 12 Jahre oder größer als 150 Zentimeter sind, dürfen ohne Kindersitz wie Erwachsene im Fahrzeug mitfahren.
Wer während der Fahrt nicht ordnungsgemäß angeschnallt ist, muss mit einem Verwarnungsgeld von 30 Euro rechnen. Bei nicht gesicherten Kindern kann sogar ein Bußgeld in Höhe von bis zu 70 Euro und ein Punkt in Flensburg anfallen.
Im Gegensatz zu nicht angeschnallten erwachsenen Beifahrern, die das Verwarnungsgeld selbst bezahlen müssen, wird im Falle eines nicht gesicherten Kindes der Fahrer zur Kasse gebeten.
Sicherungspflicht für Vierbeiner
Tierhalter haben vor Fahrtantritt ebenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Zwar gibt es bei der Gurtpflicht keine explizit auf Tiere ausgerichtete Gesetzesvorlage, wohl aber generelle Vorschriften zur Ladung gemäß § 22 der Straßenverkehrsordnung. Wer also größerer Tiere wie Hunde oder Katzen im Pkw transportiert, hat auf eine entsprechende Sicherung zu achten, da das Tier den Fahrer ablenken könnte, wenn es sich frei im Auto bewegt. Verstöße können mit einem Verwarngeld von 30 Euro geahndet werden, bei Gefährdung sogar mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie einem Punkt im Fahreignungsregister. Kommt es zu einem Unfall, erhöht sich die Geldbuße auf 75 Euro.
Wie aber sichert man sein Haustier? Hier gibt es mehrere Möglichkeiten. Kleine Vierbeiner sollten in einer Transportbox untergebracht werden oder mit Sicherheitsgurten sowie speziellen Sitzen gesichert werden. Größere Hunde hingegen können auch im Laderaum eines Kombis Platz finden, wobei im Idealfall ein Trenngitter angebracht wird, damit das Tier im Falle einer Vollbremsung nicht nach vorne geschleudert wird.
Auch Tiere müssen während der Fahrt gesichert sein – kommt es zum Beispiel aufgrund eines nicht ordnungsgemäß transportieren Hundes zu einem Unfall, können bis zu 75 Euro und ein Punkt in Flensburg zu Buche schlagen.
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