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Wenn der Fahrer vom Unfallort flieht …

Wer sich als Verur­sacher oder Betei­ligter eines Unfalls im Straßen­verkehr aus dem Staub macht, begeht eine Straftat – so viel ist sicher. Schließlich geht es nicht nur darum, für die Kosten des entstan­denen Schadens gerade­zu­stehen, sondern auch wenn notwendig Erste Hilfe zu leisten. Ob man bei einem solchen Verstoß von Fahrer­flucht oder Unfall­flucht spricht, soll nachfolgend ebenso geklärt werden, wie welche Strafen dem Betrof­fenen drohen, wenn er sich aus der Verant­wortung zieht und erwischt wird.

Rückspiel mit verunfallten Auto.

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Fahrer­flucht und die Folgen

Der Gesetz­geber spricht weder von Fahrer­flucht noch von Unfall­flucht. Vielmehr lautet der § 142 des Straf­ge­setz­buches (StGB): „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Doch wer kann in diesem Sinne belangt werden? Gemäß Absatz 5 wird ein Unfall­be­tei­ligter dadurch definiert, dass sein Verhalten zur Verur­sa­chung des Unfalls beigetragen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Kraft­fahr­zeug­führer, Radfahrer oder Fußgänger handelt.


Fahrer­flucht kann mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheits­strafe von bis zu drei Jahren sanktio­niert werden. Zusätzlich zur straf­recht­lichen Verfolgung können auch drei Punkte in Flensburg und der Entzug der Fahrerlaubnis fällig werden. Wie hoch das Strafmaß ausfällt, hängt auch von den Unfall­folgen ab. Ein Kratzer im Lack eines parkenden Autos ist nicht vergleichbar mit einer Person, die sich bei dem Unfall schwer verletzt hat.

Die landläu­figen Bezeich­nungen Fahrer­flucht und Unfall­flucht werden vom Gesetz­geber gemäß § 142 des Straf­ge­setz­buches (StGB) als Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort betitelt.

Wie verhalte ich mich richtig an der Unfallstelle?

Wer sich korrekt verhalten möchte, muss nach § 142 StGB gegenüber den Geschä­digten oder der Polizei Angaben zu seiner Person, zu seinem Fahrzeug und der Art der Betei­ligung am Unfall tätigen. Es wird also erwartet, dass Sie dem oder den Geschä­digten Ihre Kontakt- bzw. Versi­che­rungs­daten hinter­lassen, damit man sich später an Sie wenden kann, wenn Repara­tur­kosten am Fahrzeug oder Kranken­haus­kosten infolge von Verlet­zungen anfallen sollten.


Darüber hinaus hat der Fahrer eine nach den Umständen angemessene Zeit am Unfallort zu warten, um die oben genannten Feststel­lungen zu treffen. Als angemes­sener Zeitraum sind je nach Schwere des Unfalls – also wie stark das Auto zum Beispiel beschädigt ist – 15 Minuten bis zu mehreren Stunden vorge­sehen. Manchmal ist es gar nicht möglich, Kontakt aufzu­nehmen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man ein parkendes Auto angefahren hat und dessen Fahrer auch nach längerer Wartezeit nicht an der Unfall­stelle erscheint. Dann darf sich der Betroffene zwar entfernen, muss die Angaben aber innerhalb von 24 Stunden nachträglich übermitteln. 


Anlauf­punkt dafür ist zum Beispiel die nächste Polizei­dienst­stelle. Lediglich einen Zettel an der Windschutz­scheibe des Geschä­digten zu hinter­lassen, reicht rein rechtlich nicht aus.

Weitere Pflichten des Unfall­ver­ur­sa­chers und der -beteiligten

Über § 142 des Straf­ge­setz­buches hinaus gibt es auch weitere Pflichten für Betei­ligte eines Verkehrs­un­falls. Diese regelt § 34 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO). Demzu­folge hat jeder Betei­ligte die Pflicht unver­züglich zu halten, den Verkehr nach Vorschrift zu sichern, bei geringem Schaden unver­züglich beiseite zu fahren und sich über die Unfall­folgen zu verge­wissern. Weiterhin besteht die Pflicht Verletzten zu helfen, um nicht zusätzlich den Straf­tat­be­stand der Unter­las­senen Hilfe­leistung (§ 323c StGB) zu erfüllen. Diese Hilfe kann aus Erste-Hilfe-Maßnahmen bestehen und/oder die Anfor­derung eines Kranken­wagens und der Polizei beinhalten.

Unfall mit Tieren – gibt es auch hier den Straf­tat­be­stand der Fahrerflucht?

Wenn in einem Wohngebiet ein Haustier wie ein Hund oder eine Katze angefahren wurde, sollte der Fahrer anhalten. Gleiches gilt bei einem Zusam­menstoß mit einem Wildtier auf der Autobahn. Fahrer­flucht gibt es hier im eigent­lichen Sinne nicht. Wohl aber muss die Unfall­stelle gesichert und nachge­sehen werden, ob dem Tier geholfen werden kann. Lebt dieses noch, ist die Polizei oder das zuständige Veteri­näramt zu infor­mieren, da das Liegen­lassen eines verletzten Tieres als Tierquä­lerei gilt und somit strafbar ist. 


Wenn das Tier hingegen verendet ist und offen­sichtlich die Fahrbahn blockiert – wie bei einem großen Wildtier – sollte ebenfalls die Polizei gerufen werden. Übrigens hat auch der Haustier­halter seine Pflichten. Im Prinzip kann dieser für eventuelle Schäden am Fahrzeug haftbar gemacht werden, weil er seiner Aufsichts­pflicht nicht nachge­kommen ist.

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Verivox: Unfall­flucht und Fahrerflucht