Wenn der Fahrer vom Unfallort flieht …
Wer sich als Verursacher oder Beteiligter eines Unfalls im Straßenverkehr aus dem Staub macht, begeht eine Straftat – so viel ist sicher. Schließlich geht es nicht nur darum, für die Kosten des entstandenen Schadens geradezustehen, sondern auch wenn notwendig Erste Hilfe zu leisten. Ob man bei einem solchen Verstoß von Fahrerflucht oder Unfallflucht spricht, soll nachfolgend ebenso geklärt werden, wie welche Strafen dem Betroffenen drohen, wenn er sich aus der Verantwortung zieht und erwischt wird.
Fahrerflucht und die Folgen
Der Gesetzgeber spricht weder von Fahrerflucht noch von Unfallflucht. Vielmehr lautet der § 142 des Strafgesetzbuches (StGB): „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Doch wer kann in diesem Sinne belangt werden? Gemäß Absatz 5 wird ein Unfallbeteiligter dadurch definiert, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Kraftfahrzeugführer, Radfahrer oder Fußgänger handelt.
Fahrerflucht kann mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert werden. Zusätzlich zur strafrechtlichen Verfolgung können auch drei Punkte in Flensburg und der Entzug der Fahrerlaubnis fällig werden. Wie hoch das Strafmaß ausfällt, hängt auch von den Unfallfolgen ab. Ein Kratzer im Lack eines parkenden Autos ist nicht vergleichbar mit einer Person, die sich bei dem Unfall schwer verletzt hat.
Die landläufigen Bezeichnungen Fahrerflucht und Unfallflucht werden vom Gesetzgeber gemäß § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) als Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort betitelt.
Wie verhalte ich mich richtig an der Unfallstelle?
Wer sich korrekt verhalten möchte, muss nach § 142 StGB gegenüber den Geschädigten oder der Polizei Angaben zu seiner Person, zu seinem Fahrzeug und der Art der Beteiligung am Unfall tätigen. Es wird also erwartet, dass Sie dem oder den Geschädigten Ihre Kontakt- bzw. Versicherungsdaten hinterlassen, damit man sich später an Sie wenden kann, wenn Reparaturkosten am Fahrzeug oder Krankenhauskosten infolge von Verletzungen anfallen sollten.
Darüber hinaus hat der Fahrer eine nach den Umständen angemessene Zeit am Unfallort zu warten, um die oben genannten Feststellungen zu treffen. Als angemessener Zeitraum sind je nach Schwere des Unfalls – also wie stark das Auto zum Beispiel beschädigt ist – 15 Minuten bis zu mehreren Stunden vorgesehen. Manchmal ist es gar nicht möglich, Kontakt aufzunehmen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man ein parkendes Auto angefahren hat und dessen Fahrer auch nach längerer Wartezeit nicht an der Unfallstelle erscheint. Dann darf sich der Betroffene zwar entfernen, muss die Angaben aber innerhalb von 24 Stunden nachträglich übermitteln.
Anlaufpunkt dafür ist zum Beispiel die nächste Polizeidienststelle. Lediglich einen Zettel an der Windschutzscheibe des Geschädigten zu hinterlassen, reicht rein rechtlich nicht aus.
Weitere Pflichten des Unfallverursachers und der -beteiligten
Über § 142 des Strafgesetzbuches hinaus gibt es auch weitere Pflichten für Beteiligte eines Verkehrsunfalls. Diese regelt § 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Demzufolge hat jeder Beteiligte die Pflicht unverzüglich zu halten, den Verkehr nach Vorschrift zu sichern, bei geringem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren und sich über die Unfallfolgen zu vergewissern. Weiterhin besteht die Pflicht Verletzten zu helfen, um nicht zusätzlich den Straftatbestand der Unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) zu erfüllen. Diese Hilfe kann aus Erste-Hilfe-Maßnahmen bestehen und/oder die Anforderung eines Krankenwagens und der Polizei beinhalten.
Unfall mit Tieren – gibt es auch hier den Straftatbestand der Fahrerflucht?
Wenn in einem Wohngebiet ein Haustier wie ein Hund oder eine Katze angefahren wurde, sollte der Fahrer anhalten. Gleiches gilt bei einem Zusammenstoß mit einem Wildtier auf der Autobahn. Fahrerflucht gibt es hier im eigentlichen Sinne nicht. Wohl aber muss die Unfallstelle gesichert und nachgesehen werden, ob dem Tier geholfen werden kann. Lebt dieses noch, ist die Polizei oder das zuständige Veterinäramt zu informieren, da das Liegenlassen eines verletzten Tieres als Tierquälerei gilt und somit strafbar ist.
Wenn das Tier hingegen verendet ist und offensichtlich die Fahrbahn blockiert – wie bei einem großen Wildtier – sollte ebenfalls die Polizei gerufen werden. Übrigens hat auch der Haustierhalter seine Pflichten. Im Prinzip kann dieser für eventuelle Schäden am Fahrzeug haftbar gemacht werden, weil er seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist.
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Die Fahrerflucht ist nur eine von vielen möglichen Verkehrsverstößen. Dazu gehören zum Beispiel Geschwindigkeits- und Rotlichtvergehen sowie Abstands-, Handy-, Vorfahrt-, Halte-, Park- und Überholverstöße. Auch Sie haben einen diesbezüglichen Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid erhalten? Dann reichen Sie diese bei Geblitzt.de ein. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur und Prozesskostenfinanzierung – ermöglicht den Partneranwälten eine schnelle und einfache Bearbeitung!
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Verivox: Unfallflucht und Fahrerflucht