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Einspruch zurück­nehmen

Ein gelber Umschlag und ein Bußgeldbescheid gegen den Einspruch eingelegt worden ist. Dieser Einspruch soll zurück genommen werden.

Sie wurden im Straßen­verkehr geblitzt und haben Einspruch gegen die Bußgeld­vor­würfe erhoben. Jetzt zeigt sich im Laufe des Verfahrens, dass es besser wäre, diesen zurück­zu­nehmen? Welche Gründe es dafür geben kann, wie der Ablauf formal vonstat­tengeht und was die Konse­quenzen sind, wird im Folgenden näher erläutert.

Wann ein Einspruch zurück­ge­nommen werden sollte …

Nach Zustellung eines Bußgeld­be­scheides hat der Betroffene 14 Tage Zeit, Einspruch zu erheben. Dadurch ruht das Verfahren zunächst und die Sanktionen werden nicht automa­tisch durch Ablauf der Einspruchs­frist rechts­kräftig. Ein beauf­tragter Anwalt kann nun ohne zeitlichen Druck die Ermittlungs- oder Bußgeldakte anfordern und im Detail prüfen. Im Idealfall stellt sich heraus, dass aufgrund mangelnder Beweislage oder durch Verfah­rens­fehler der Bescheid letzt­endlich aufge­hoben werden muss. Folglich werden die angedrohten Bußgelder, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot nicht verhängt.

In manchen Fällen erscheint es ratsam, den Einspruch zurück­zu­ziehen. Dies gilt insbe­sondere dann, wenn nur geringe Aussichten für eine erfolg­reiche juris­tische Anfechtung erkennbar sind, der Aufwand für ein kosten­in­ten­sives Gerichts­ver­fahren in einem inakzep­tablen Verhältnis zur drohenden Sanktion steht oder der Fall sogar auf ein Straf­ver­fahren zusteuert. Der Einspruch kann im Laufe des Bußgeld­ver­fahrens jederzeit ganz oder zum Teil zurück­ge­nommen werden – es sei denn, das Gericht hat das Urteil bereits gefällt. Um dies zu bewerk­stel­ligen, benötigt der beauf­tragte und vertre­tende Anwalt eine ausdrück­liche Ermäch­tigung des Betrof­fenen. Doch aufge­passt: Das Bußgeld zu zahlen oder seinen Führer­schein an die Behörde zu übersenden, um auf diese Weise zu signa­li­sieren, dass man die Sanktionen akzep­tiert hat, ist allein noch keine rechts­wirksame Zurück­nahme des Einspruchs!

Wer in einem Bußgeld­ver­fahren Einspruch eingelegt hat, kann diesen sowohl im Zwischen- als auch im Haupt­ver­fahren jederzeit wieder zurück­nehmen und den Bußgeld­be­scheid akzeptieren.

Einspruch zurück­ge­nommen – was passiert danach?

Nimmt der vertre­tende Anwalt den Einspruch zurück und der Bußgeld­be­scheid wird rechts­kräftig, hat der Betroffene das Bußgeld zu bezahlen bezie­hungs­weise die Punkte und das Fahrverbot zu akzep­tieren. Zudem muss er die Verfah­rens­ge­bühren in Höhe von mindestens 25 Euro (zuzüglich 3,50 Euro für die Erhebung von Auslagen) tragen.

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Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote. Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.