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Abstands­ver­stöße mit fatalen Folgen

Drängeln auf der Autobahn gehört mit Sicherheit nicht zu den besten Manieren im Straßen­verkehr. Außerdem: Wer den erfor­der­lichen Abstand zum Vordermann missachtet, riskiert einen Unfall und kann laut Bußgeld­ka­talog ordentlich zur Kasse gebeten werden. Mit welchen Sanktionen man bei Abstands­ver­stößen rechnen muss, aber auch, warum die entspre­chenden Messver­fahren durchaus fehler­an­fällig sind, erfahren Sie hier.

Abstandsverstoß
SJ Travel Photo and Video/ shutterstock.com

Verhal­tens­kodex auf der Autobahn

Grund­sätzlich muss jeder Verkehrs­teil­nehmer darauf achten, dass der Abstand zum voraus­fah­renden Fahrzeug so groß ist, dass er auch noch bei einer plötz­lichen Bremsung recht­zeitig reagieren kann. Zur Wahrheit gehört jedoch auch, dass der Vordermann einen guten Grund haben muss, um abrupt in die Eisen zu gehen.

Bußgeld, Punkte, Fahrverbot

Bei Abstands­ver­gehen bekommt der Verur­sacher die volle Härte der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) zu spüren. Je nachdem, wie schnell der Fahrer und wie gering der Abstand zum Vordermann war, kann die Strafe von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg bis hin zu einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro, zwei Punkten und einem dreimo­na­tigen Fahrverbot reichen.

Das Strafmaß steigt dabei analog zur Höhe der Unter­schreitung der erfor­der­lichen Distanz. Auch macht es einen Unter­schied, wie hoch der absolute Wert der gefah­renen Geschwin­digkeit zum Zeitpunkt des Verstoßes gewesen ist. Die nachste­hende Tabelle enthält die komplette Übersicht im Detail:

Delikt  Bußgeld Punkte  Fahrverbot 
Erfor­der­lichen Abstand von einem voraus­fah­renden Fahrzeug nicht einge­halten bei einer Geschwin­digkeit von mehr als 80 km/h, Abstand weniger als 
5/10 des halben Tachowertes  75 €  1 Punkt 
4/10 des halben Tachowertes  100 €  1 Punkt 
3/10 des halben Tachowertes  160 €  1 Punkt 
2/10 des halben Tachowertes  240 €  1 Punkt 
1/10 des halben Tachowertes  320 €  1 Punkt 
Erfor­der­lichen Abstand von einem voraus­fah­renden Fahrzeug nicht einge­halten bei einer Geschwin­digkeit von mehr als 100 km/h, Abstand weniger als 
5/10 des halben Tachowertes  75 €  1 Punkt 
4/10 des halben Tachowertes  100 €  1 Punkt 
3/10 des halben Tachowertes  160 €  2 Punkte  1 Monat 
2/10 des halben Tachowertes  240 €  2 Punkte  2 Monate 
1/10 des halben Tachowertes  320 €  2 Punkte  3 Monate 
Erfor­der­lichen Abstand von einem voraus­fah­renden Fahrzeug nicht einge­halten bei einer Geschwin­digkeit von mehr als 130 km/h, Abstand weniger als 
5/10 des halben Tachowertes  100 €  1 Punkt 
4/10 des halben Tachowertes  180 €  1 Punkt 
3/10 des halben Tachowertes  240 €  2 Punkte  1 Monat 
2/10 des halben Tachowertes  320 €  2 Punkte  2 Monate 
1/10 des halben Tachowertes  400 €  2 Punkte  3 Monate 

Wie man den Abstand berechnen kann

Wenn man den Tachowert also halbiert, ergibt sich der laut Vorschrift einzu­hal­tende Abstand. Wer zum Beispiel mit 100 km/h unterwegs ist, darf dem Vordermann nicht näher als 50 Metern auf die Pelle rücken. Hier greift auch die sogenannte 2-Sekunden-Regel. Diese besagt, dass man einen Abstand einhalten sollte, der so groß ist, dass man mindestens zwei Sekunden benötigt, um den Punkt auf der Straße zu erreichen, den das voraus­fahrend Auto gerade passiert hat.

Innerorts hingegen gilt die Faust­regel, dass der Abstand nicht geringer sein sollte, als die Strecke, die der Fahrer innerhalb einer Sekunde zurücklegt. Bei 50 km/h kann man hier von rund 15 Metern ausgehen. Als allge­meine Orien­tierung für den Fahrer können die Leitpfosten am Straßenrand dienen, die in der Regel im Abstand von 50 Metern aufge­stellt sind.

Gängige Messme­thoden bei Abstandsverstößen

Je höher die Geschwin­digkeit, desto größer sind auch die Unfall­folgen – insbe­sondere die Gefahr von Perso­nen­schäden. Aus diesem Grund werden auch die meisten Abstands­mes­sungen auf Autobahnen durch­ge­führt. Dabei stehen den Messbe­amten mehrere Methoden zur Verfügung.

Beim Abstands­blitzer wird ein Fahrbahn­ab­schnitt in ein virtu­elles Messfeld einge­bettet, das von einer Brücke aus mittels Video­kamera in den Blick genommen wird. Die integrierte Software erkennt anhand von Markie­rungen auf der Fahrbahn, ob die Verkehrs­teil­nehmer den Abstand einge­halten haben. Bei Zuwider­handlung werden Fahrer und Fahrzeug auf Zelluloid gebannt.

Ähnlich funktio­niert die Video­ab­stands­mess­anlage. Hierbei kommen jedoch zwei Video­ka­meras in Kombi­nation mit einer Video­stoppuhr zum Einsatz, die den Abstand anhand der erfassten Fahrzeit zwischen zwei Punkten ermittelt.

Daneben gibt es auch die Messung mithilfe des sogenannten ProViDa-Systems, bei dem ein nachfah­rendes, zumeist ziviles, Polizei­fahrzeug den Verkehr vor sich auf Video aufzeichnet. Im Rahmen eines solchen Video­nach­fahr­systems müssen die Beamten dem Fahrzeug in einem möglichst konstanten Abstand folgen und die eigene Geschwin­digkeit – die ja als Referenzwert dient – proto­kol­lieren. Unter Umständen darf die Polizei den Abstand auch mit Augenmaß schätzen.

Tolerante Polizei­arbeit

Um etwaigen Messfehlern gerecht zu werden, gilt, wie auch bei Geschwin­dig­keits­mes­sungen, beim Abstands­verstoß das Gebot der Toleranz. So gilt ein Toleranz­abzug von 3 km/h bei einem Tempo von bis zu 100 km/h und von 3 Prozent bei Geschwin­dig­keiten über 100 km/h. Deutlich großzü­giger ist der Gesetz­geber bei der Schätzungs-Variante. In diesem Fall werden 20 Prozent der Geschwin­digkeit subtrahiert.

Fehler­hafte Messungen als Einspruchsmotivation

Wer trotz Toleranz­abzug einen Bußgeld­be­scheid in den Händen hält, sollte nicht postwendend bezahlen. In einem Bußgeld­ver­fahren können folgende Fehler durchaus zum Freispruch des Betrof­fenen führen: Neben den üblichen Verdäch­tigen, wie eine fehlende Eichung oder nicht ordnungs­gemäße Wartung des Blitzers sowie ein mangel­haftes Messpro­tokoll, kann es auch zur falschen Positio­nierung der Messgeräte kommen. So etwa, wenn die Kamera nicht im richtigen Winkel auf die Fahrbahn gerichtet ist.

Auch schlechte Sicht aufgrund von ungüns­tigen Wetter- und Witte­rungs­be­din­gungen, dichter Verkehr oder der Spurwechsel eines anderen Autofahrers können die Messungen verfäl­schen. Insbe­sondere aber die auf mensch­lichen Schät­zungen basie­renden Abstands­vor­würfe müssen wasser­dicht sein, um vor Gericht zu bestehen.

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