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Abstands­messung mit Abstands­blitzer – so geht’s

Zu geringer Abstand zum Vordermann zählt laut dem Deutschen Verkehrs­si­cher­heitsrat zu einer der häufigen Unfall­ur­sachen auf deutschen Straßen. Drängler lösen oftmals Stress sowie schwere Unfälle aus. Daher ist in der Straßen­ver­kehrs­ordnung ein Sicher­heits­ab­stand festgelegt. Um dessen Einhaltung zu gewähren, werden Messungen durch­ge­führt. Techniken dafür gibt es verschiedene. Doch eins haben sie alle gemein: Sie messen den Sicher­heits­ab­stand und die Geschwin­digkeit des Verkehrsteilnehmers. 

Am verbrei­tetsten sind der Abstands­blitzer sowie die Video­auf­zeichnung mit der Video­ab­stands­mess­anlage. Beide Methoden funktio­nieren mit zwei Kameras, wobei die erste den Verkehr zwischen mehreren Markie­rungen aufnimmt und die zweite Video- oder Bildauf­nahmen vom Fahrer anfertigt.

Mehrere Fahrzeuge auf der Autobahn mit teilweise zu geringen Mindestabstand. Abstandsblitzer
shutterstock.com/Cars Roads Travels

Es gilt: Der Sicher­heits­ab­stand muss so groß sein, dass auch bei plötz­lichen Brems­ma­növern gehalten werden kann. Ein Richtwert ist der halbe Tachowert.

Wie groß muss der Abstand laut StVO sein?

Grund­sätzlich gilt, dass der Abstand nach § 4 der StVO so groß sein muss, dass auch bei plötz­lichem Abbremsen des Vorder­manns gehalten werden kann. Demnach gibt es also keine genaue Regelung. Den Richtwert eines halben Tacho­wertes kann man sich trotzdem merken. Außerhalb geschlos­sener Ortschaften sollte man bei 100 km/h einen Mindest­ab­stand von 50 Metern einhalten. Innerorts gelten ungefähr 15 Meter bei 50 km/h, also 3 PKW-Längen. 

Beim Fahrlehrer lernt man oft zusätzlich die 2-Sekunden-Regel. Um den Abstand zu ermitteln, merkt man sich einen markanten Punkt, an dem das Vorderauto vorbei­ge­fahren ist. Anschließend zählt man aufwärts. Erreicht man den Punkt in 2 Sekunden oder mehr, ist der Abstand ausrei­chend. Innerorts beträgt die Zeit 1 Sekunde.

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Mindest­ab­stand zur Seite beim Überholen

Gleicher­weise müssen Fahrer nach § 5 Abs. 4 S. 2 StVO beim Überholen auf genügend Seiten­ab­stand zu anderen Verkehrs­teil­nehmern achten. Hierbei kommt es auf das jeweilige Trans­port­mittel an. Die einzu­hal­tende Entfernung zu einem PKW oder LKW muss sich mindestens auf 1,0 Meter belaufen. Der Abstand zu einem einspu­rigen Fahrzeug wie einem Motorrad oder Fahrrad soll mindestens 1,5 Meter betragen. Darüber hinaus müssen bei Linien- und Schul­bussen sogar 2,0 Meter einge­halten werden. 

Es kommt jedoch noch ein weiterer Faktor hinzu – die Geschwin­digkeit. Da die Spur sich durch eine höhere Geschwin­digkeit optisch verengt und kleinere Lenkbe­we­gungen Auswir­kungen haben, muss der Abstand bei einer steigenden Schnel­ligkeit erhöht werden. Auch das Wetter und die Situation der Fahrbahn muss bei der Einhaltung des Abstands Berück­sich­tigung finden.

Die verschie­denen Messver­fahren bei einem Abstandsverstoß

Um die Einhaltung des Abstands zu messen, gibt es verschiedene Verfahren. Neben den oben genannten statio­nären Video­über­wa­chungen, der Video­ab­stands­mess­anlage (VAMA) und dem Video­kon­troll­system (VKS), gibt es noch die Video­stoppuhr. Diese ist an Kameras gekoppelt. Sobald ein Auto vorbei­fährt, startet die Uhr. Kommt das Auto am zweiten Punkt vorbei, stoppt diese. Anhand dieser Passier­dauer wird zunächst die Geschwin­digkeit berechnet. Der Abstand wird dann auf Basis der Ankunfts­zeiten der verschie­denen Autos am Messpunkt ermittelt. 

Somit liegen beide benötigten Werte für eine Auswertung vor: der Abstand zum Vordermann und die Geschwindigkeit.

Weiterhin gibt es noch die mobile Video­über­wa­chung. Diese wird mit einem Proof-Video-Data-System kurz Provida ausge­führt. Oftmals in zivilen PKWs eingebaut, nutzen Polizisten das System im laufenden Verkehr, um die Geschwin­digkeit und den Abstand des voraus­fah­renden Fahrzeugs zu prüfen. Mehr zu Provida erfahren Sie hier (Provida-Text).

Zusätzlich darf ein Polizist den Abstand der Fahrzeuge schätzen. Entweder nutzt er dafür das Augenmaß oder eine Dashcam. Wichtig dabei ist, dass der Abstand über eine Strecke von mindestens 600 Metern beurteilt wird, da diese Art der Messung sehr fehler­an­fällig ist.

Welche Strafen drohen bei Nicht­ein­haltung des Abstands?

Wie hoch die Strafe bei Missachtung des vorge­schrie­benen Sicher­heits­ab­stands ist, hängt von verschie­denen Faktoren ab. Sowohl der Ort, die Witte­rungs­be­din­gungen als auch die Geschwin­digkeit des Fahrzeugs spielen eine Rolle. Diese Strafen können verhängt werden:

Delikt  Bußgeld Punkte  Fahrverbot
Erfor­der­lichen Abstand von einem voraus­fah­renden Fahrzeug nicht einge­halten bei einer Geschwin­digkeit von mehr als 80 km/h, Abstand weniger als 
5/10 des halben Tachowertes  75 €  1 Punkt 
4/10 des halben Tachowertes  100 €  1 Punkt 
3/10 des halben Tachowertes  160 €  1 Punkt 
2/10 des halben Tachowertes  240 €  1 Punkt 
1/10 des halben Tachowertes  320 €  1 Punkt 
Erfor­der­lichen Abstand von einem voraus­fah­renden Fahrzeug nicht einge­halten bei einer Geschwin­digkeit von mehr als 100 km/h, Abstand weniger als 
5/10 des halben Tachowertes  75 €  1 Punkt 
4/10 des halben Tachowertes  100 €  1 Punkt 
3/10 des halben Tachowertes  160 €  2 Punkte  1 Monat 
2/10 des halben Tachowertes  240 €  2 Punkte  2 Monate 
1/10 des halben Tachowertes  320 €  2 Punkte  3 Monate 
Erfor­der­lichen Abstand von einem voraus­fah­renden Fahrzeug nicht einge­halten bei einer Geschwin­digkeit von mehr als 130 km/h, Abstand weniger als 
5/10 des halben Tachowertes  100 €  1 Punkt 
4/10 des halben Tachowertes  180 €  1 Punkt 
3/10 des halben Tachowertes  240 €  2 Punkte  1 Monat 
2/10 des halben Tachowertes  320 €  2 Punkte  2 Monate 
1/10 des halben Tachowertes  400 €  2 Punkte  3 Monate 

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Sicher­heits­ab­stand für LKW auf Autobahnen

Auch LKW-Fahrer müssen bestimmte Sicher­heits­ab­stände einhalten. Diese sind vergleichs­weise zum PKW größer, da die LKW aufgrund ihres Gewichtes ein erheb­liches Gefähr­dungs­po­tenzial mit sich bringen. Fährt ein LKW mit über 3,5 Tonnen auf der Autobahn schneller als 50 km/h, muss er zum voraus­fah­renden Fahrzeug einen Abstand von 50 Metern einhalten. Für die Nicht­ein­haltung des Mindest­ab­stands werden folgende Bußgelder fällig:

Delikt  Bußgeld  Punkte  Fahrverbot 
Ihr erfor­der­licher Mindest­ab­stand von 50 Metern wurde nicht einge­halten. LKW fuhr mit über 3,5 Tonnen zuläs­sigem Gesamt­ge­wicht und schneller als 50 km/h 80 €  1 Punkt 
Ihr erfor­der­licher Mindest­ab­stand von 50 Metern wurde nicht einge­halten. Kraft­om­nibus mit Fahrgästen oder ein kennzeich­nungs­pflich­tiges Fahrzeug fuhr mit über 3,5 Tonnen zuläs­sigem Gesamt­ge­wicht und schneller als 50 km/h 120 €  1 Punkt 

Gibt es einen Toleranzabzug?

Wie bei der Geschwin­dig­keits­messung gibt es auch für die Abstands­messung einen Toleranz­abzug. Wie hoch dieser ist, hängt jedoch von der Messme­thode ab. Die Toleranz wird genutzt, um Ungenau­ig­keiten der Messung abzufangen. Diese kann von der Software des Messge­rätes oder von einem Beamten nachträglich abgezogen. Da die Beamten auch immer die Geschwin­digkeit messen, wird in der Regel die übliche Toleranz von 3 km/h bei Geschwin­dig­keiten bis 100 km/h und 3 Prozent bei Geschwin­dig­keiten über 100 km/h berücksichtigt.

  • Beispiel: Die Messung ergibt einen Abstand von 45 Metern bei einem Tempo von 93 km/h. Ziehen die Beamten eine Toleranz von 3km/h ab, errechnet sich ein Abstand von 45 Metern bei 90 km/h. Damit wird kein Bußgeld fällig, da der Abstand den halben Tachowert beträgt.

Besonders anfällig für Fehler ist die Schätzung des Abstands durch das Augenmaß eines Beamten. Daher werden bei dieser Form der Messung 20 Prozent der Geschwin­digkeit abgezogen. Beispiels­weise fuhr ein Beamter in einem Fall des Oberlan­des­ge­richts in Bremen 130 km/h auf einer Strecke von 1500 Metern. Der Beamte merkte sich, welchen Teil des hinteren Fahrzeugs er im Rückspiegel sehen konnte. Anschließend wurden beim Anhalten auf dem Seiten­streifen beide Fahrzeuge in die gemerkte Position gebracht. Daraus errechnete sich ein Abstand von 7,50 Metern. Zieht man die 20 Prozent ab, erhält man einen Abstand von 15 Metern bei 104 km/h (Az: 1 SsBs 67/15).

Abstands­messung – Ist ein Einspruch sinnvoll?

Nicht nur die Abstands­messung durch das Augenmaß eines Beamten kann angefochten werden, denn es gibt vielerlei Faktoren, die zu einem fehler­haften Bußgeld­be­scheid führen können. Generell ist es sinnvoll, jeden Bußgeld­be­scheid prüfen zu lassen, denn Fehler können sowohl durch Messun­ge­nau­ig­keiten des Gerätes als auch durch das bedie­nende oder dokumen­tie­rende Personal entstehen. Folgende Gründe gibt es für einen fehler­haften Bußgeldbescheid:

  • Fehlende Eichung oder Wartung des Blitzers
  • Falsche Ausrichtung des Messgerätes
  • Fehlendes Messpro­tokoll
  • Nicht nachweis­bares Schulungs­zer­ti­fikat des Messbeamten
  • Aufnahmen bei schlechter Sicht oder Dunkelheit
  • Unüber­sicht­liches Verkehrs­auf­kommen auf dem Videomaterial
  • Andere Verkehrs­teil­nehmer, die die Abstands­un­ter­schreitung durch Abbremsen oder einen Spurwechsel verur­sacht haben.

Bußgeld­be­scheid mit Geblitzt.de prüfen lassen

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Autobild: Abstands­messung