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Wenn der Staat das Blitzen in private Hände legt …

Geschwin­dig­keits­mes­sungen polari­sieren. Auf der einen Seite gibt es die Befür­worter. Für sie sind Blitzer eine Abschreckungs- und Sankti­ons­maß­nahme für zu schnelles Fahren. Andere hingegen sehen in Tempo­mess­an­lagen eine Abzocke der Autofahrer. Fragwürdig ist es, wenn die Kontrolle des fließenden Verkehrs an private Dienst­leister übergeben wird und diese vertrag­lichen Anreize zum Missbrauch bekommen. Doch ist die Beauf­tragung solcher Unter­nehmen überhaupt erlaubt?

Privater Dienstleister

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Oberlan­des­ge­richt Frankfurt mit wegwei­senden Urteilen

In vielen Bundes­ländern ist die Durch­führung oder Unter­stützung der Verkehrs­über­wa­chung durch privaten Dienst­leister eine gängige Praxis. Insbe­sondere Kommunen beauf­tragen gerne private Unter­nehmen mit der Verkehrs­über­wa­chung, um sich die Anschaffung teurer Blitz­geräte oder der notwen­digen Perso­nal­res­sourcen zu sparen.

Doch damit ist zumindest in Hessen Schluss. Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Frankfurt entschied nach der Klagen von betrof­fenen Autofahrern, dass sowohl die Verkehrs­über­wa­chung im fließenden Verkehr (Akten­zeichen 2 Ss-OWi 942/19, OLG Frankfurt am Main, 6.11.2019) als auch die im ruhenden Verkehr (Akten­zeichen Az: 2 Ss-Owi 963/18, OLG Frankfurt am Main, 3.1.2020) nicht mehr länger durch private Dienst­leister übernommen werden darf.
Es handele sich nämlich um hoheit­liche Aufgaben, die nur von Staats­dienern auszu­führen sind und nicht auf Dritte übertragen werden dürfen. Somit sind sowohl Geschwin­dig­keits­mes­sungen als auch Knöllchen wegen Falsch­parkens von dem Gerichts­urteil betroffen. Mehrere hessische Städte wie Frankfurt, Offenbach und Wiesbaden mussten in der Folge tausende Verfahren einstellen. Die Verluste aus entgan­genen Einnahmen durch Verwarnungs- und Bußgelder gingen in die Millio­nenhöhe. Bereits bezahlte Bußgeld­be­scheide konnten aller­dings nicht rückwirkend beanstandet werden.

Ob diese Urteile auch Auswir­kungen auf die diesbe­züg­liche Recht­spre­chung in NRW, Bayern, Sachsen, Brandenburg und dem Saarland haben, ist fraglich. Zwar werden hier ebenfalls in Teilen private Dienst­leister für die Verkehrs­über­wa­chung beauf­tragt – dieser Vorgang ist aber durch entspre­chende Landes­ge­setze als zulässig erklärt worden. In NRW zum Beispiel dürfen private Dienst­leiter die Messungen selbst komplett übernehmen. Lediglich das Bußgeld­ver­fahren bleibt Sache der jewei­ligen Kommune.

Privaten Dienst­leistern ist es für das Bundesland Hessen nicht mehr erlaubt, den fließenden und ruhenden Verkehr im Auftrag einer Kommune zu überwachen. Die in Hessen fehlende Geset­zes­grundlage dafür ist in einigen anderen Bundes­ländern aller­dings gegeben.

Sind private Blitzer erlaubt?

Bürger, die an vielbe­fah­renen Straßen wohnen, fühlen sich häufig durch zu schnell fahrende Autos und Motor­räder gestört. Doch was kann der Einzelne unter­nehmen, um poten­zi­ellen Rasern Einhalt zu gebieten? Ist es erlaubt, einen eigenen Blitzer aufzu­stellen, um damit den öffent­lichen Verkehr vor der Haustür zu kontrol­lieren? Die Antwort lautet nein. Mit einem Blitz­gerät Messungen vorzu­nehmen, die anschließend auch verwertet werden können, muss von der Behörde genehmigt werden. Folglich dürfen auch nicht ohne weiteres private Blitzer­firmen zwecks Instal­lation einer Geschwin­dig­keits­mess­anlage beauf­tragt werden. Jedem Bürger steht es jedoch frei, die Straßen­ver­kehrs­be­hörde darüber zu infor­mieren, dass es an einem bestimmten Straßen­ab­schnitt mögli­cher­weise vermehrt Geschwin­dig­keits­ver­stöße gibt. Diese prüft dann gegebe­nen­falls, ob ein Blitzer instal­liert werden muss.

Wann private Unter­nehmen kontrol­lieren dürfen

Anders verhält es sich bei Parkver­stößen, wenn diese auf nicht öffent­lichen Parkplätzen begangen werden. Super­märkte zum Beispiel dürfen private Kontroll­firmen engagieren, um etwa Langzeit­parker zu sanktio­nieren. Auf diese Weise sollen Nicht-Kunden daran gehindert werden, Kunden­stell­plätze zu blockieren. Die angestellten privaten Kontrol­leure stellen keine Straf­zettel mit Verwar­nungs­gelder aus, sondern erheben eine sogenannte Vertrags­strafe, wenn zum Beispiel kein gültiger Parkschein vorhanden ist. Diese beläuft sich in der Regel auf eine Höhe von bis zu 30 Euro.

Auch das Abschleppen eines Pkw kann dem Falsch­parker durch das Unter­nehmen, das auf dem Grund­stück ansässig ist, in Rechnung gestellt werden. Voraus­setzung für eine mögliche Vertrags­strafe oder das Abschleppen eines Fahrzeugs ist aller­dings, dass die auf dem besagten Parkplatz geltenden Parkre­ge­lungen und möglichen Sanktionen anhand eines für jeden sicht­baren Schildes erklärt werden.

Wer auf nicht öffent­lichen Parkplätzen kein Ticket zieht, kann von dessen Betreiber mit einer Vertrags­strafe von bis zu 30 Euro sanktio­niert werden, ohne dass dieser bei der Kontrolle auf behörd­liche Mitar­beiter angewiesen ist.

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