Strafzettel vs. Bußgeldbescheid
Kurz im Halteverbot gestanden oder mit 120 Sachen durch die Innenstadt gerast – nicht alle Verkehrsvergehen werden gleichwertig sanktioniert. Und das zurecht, sind doch bestimmte Verstöße eine Gefahr für Leib und Leben, während andere vergleichsweise weniger dramatisch „nur“ die Ordnung stören. Der Gesetzgeber hat im Bußgeldkatalog daher auch unterteilt in Verwarnung – im Volksmund gerne Knöllchen oder Strafzettel genannt – und Bußgeldbescheid.
Strafzettel vs. Bußgeldbescheid
Verkehrsordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeits- und Rotlichtverstöße sowie Abstands- und Handyvergehen können schwerwiegende Folgen für die Verkehrsteilnehmer haben. Anstelle eines Strafzettels wird daher meist ein Bußgeldbescheid erlassen. Verwarnungsgelder bis 55 Euro gibt es bei hingegen bei eher geringfügigen Vergehen wie Parkverstöße oder die Nichteinhaltung eines Termins beim TÜV.
Einen Strafzettel gibt es für Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit einem Verwarnungsgeld bis 55 Euro geahndet werden. Der Bußgeldbescheid hingegen beinhaltet mindestens 60 Euro und einen Punkt in Flensburg.
Wann verjährt ein Strafzettel?
Ein Knöllchen an der Scheibe wegen falschen Parkens kennt fast jeder, darf aber nicht unterschätzt und als Lappalie abgetan werden. Den Strafzettel nicht zu bezahlen, kann Konsequenzen haben. Denn dann leitet die Behörde in der Regel ein Bußgeldverfahren ein und im Falle eines verlorenen Verfahrens kommen neben dem Verwarnungsgeld noch die Gebühren samt Auslagen in einer Höhe von insgesamt 28,50 auf den Betroffenen zu.
Und wie steht es um die Verjährung? Im Zuge einer Verwarnung verjährt die Ordnungswidrigkeit nicht. Wohl aber, wenn in der Folge ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Erlässt die Behörde innerhalb von drei Monaten kein Bußgeldbescheid, ist die Frist verstrichen und das Bußgeld kann nicht mehr verhängt werden. Die Anhörung mündlicher oder schriftlicher Art ist in diesem Falle nicht mehr nötig, da der Gesetzgeber den Betroffenen bereits durch die Verwarnung über den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit informiert hat. Allerdings kann die Frist einer Verjährung auch aus anderen Gründen als der Zusendung eines Anhörungsbogens verlängert werden. Welche das sind, können Sie auf unserer Seite Verjährung von Bußgeldvorwürfen nachlesen.
Über die Fehleranfälligkeit von Bußgeldverfahren …
Gegen einen Strafzettel vorzugehen, macht aufgrund der eher geringfügigen Sanktionierung meist wenig Sinn. Nach Erhalt eines Bußgeldbescheids hingegen kann es durchaus Vorteile haben, innerhalb von 14 Tagen Einspruch gegen die Vorwürfe einzulegen, um Strafen wie Punkte in Flensburg oder den Entzug des Führerscheins zu verhindern. Nicht ohne Aussichten auf Erfolg, denn formelle Fehler wie falsche Angaben zur beschuldigten Person oder fehlende Vermerke zur Tat und zu den Nebenfolgen sind keine Seltenheit.
Auch ein Blitzerfoto, auf dem der Betroffene eindeutig erkennbar ist, muss dem Schreiben der Bußgeldstelle enthalten bzw. online abrufbar sein. Zudem sind die Messergebnisse nicht immer korrekt. Findet ein Anwalt nach Einsicht in die Bußgeldakte heraus, dass ein Blitzer defekt, unregelmäßig gewartet, nicht geeicht oder falsch positioniert wurde – oder dass zum Zeitpunkt der Messung schlechte Sicht- und Wetterverhältnisse geherrscht haben – kann sich der Einspruch für den Betroffenen lohnen.
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Was ist ein Strafzettel, Bußgeldbescheid vs. Strafzettel, geringfügige Vergehen