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Was man als Fahran­fänger wissen sollte

Mit dem Erwerb des Führer­scheins ist man mobil und es ergeben sich neue Möglich­keiten, von A nach B zu kommen. Doch diese Freiheit ist für Fahran­fänger auch mit Vorsicht zu genießen – unter­liegt er oder sie doch den gesetz­lichen Vorgaben der Probezeit. Hier erfahren Sie, wann und wie lange man als Fahran­fänger gilt und was in der Probezeit zu beachten ist.

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Definition eines Fahran­fängers per Gesetz

Ein Fahran­fänger ist gemäß dem Straßen­ver­kehrs­gesetz (StVG) eine Person, die erstmalig eine Fahrerlaubnis zum Führen eines Fahrzeuges erhält. Empfänger eines Führer­scheins der Klassen A (Kraft­räder), B (Pkw), C (Lkw) und D (Busse) durch­laufen danach eine zweijährige Probezeit. Dabei gibt es einige Ausnahmen. So ist zum Beispiel bei Mofas und Rollern der Führer­schein­klasse AM keine Probezeit vorge­sehen. Auch die Führer­schein­klassen T und L, die zum Fahren von Fahrzeugen für land- und forst­wirt­schaft­liche Zwecke sowie von Flurför­der­fahr­zeugen wie Gabel­stapler berechtigt, sind von der Probezeit ausgenommen.

Je nach Führer­schein­klasse ist für die meisten Fahran­fänger in Deutschland eine Probezeit von zwei Jahren vorgesehen.

Beglei­tetes Fahren für Fahranfänger

Beim sogenannten beglei­teten Fahren, bei dem der Führer­schein bereist mit 17 Jahren ausge­händigt wurde, muss die Begleit­person stets mit an Bord des Pkw sein. Auch bei Minder­jäh­rigen dauert die Probezeit zwei Jahre, kann also schon im Alter von 19 Jahren beendet sein. Bis zum Alter von 21 Jahren gilt man jedoch weiterhin als Fahran­fänger und muss so lange eine strikte Promil­le­grenze von 0,0 einhalten.

Im Zuge der Beantragung des beglei­teten Fahrens muss die Begleit­person namentlich in der Prüfbe­schei­nigung einge­tragen werden. Es ist auch möglich, mehrere Begleiter aufzu­führen. Er oder sie muss jedoch mindestens 30 Jahre alt und mindestens fünf Jahre im Besitz eines Führer­scheins der Klasse B sein. Zudem darf zum Zeitpunkt der Antrag­stellung der Begleiter oder die Beglei­terin höchsten einen Punkt in Flensburg haben. Darüber hinaus muss bei möglichen Unfall­schäden die Kfz-Versicherung der Begleit­person haften. Darf doch ein Minder­jäh­riger kein Auto anmelden und folglich noch keine eigene Versi­cherung abschließen.

Wichtig ist auch, dass die beglei­tende Person ihrer Versi­cherung mitteilt, dass sie einen Minder­jäh­rigen beim Fahren begleitet, damit die Schadens­re­gu­lierung im Falle eines Unfalls vollständig greift. Es gibt zudem Versi­che­rungen, die im Rahmen des beglei­teten Fahrens eine Beitrags­er­höhung fordern.

Übrigens: Der in Deutschland erhält­liche Führer­schein ab 17 wird nur hierzu­lande und in Öster­reich anerkannt. Andernorts kommt das begleitete Fahren der Teilnahme am Straßen­verkehr ohne gültige Fahrerlaubnis gleich. Wer in Deutschland minder­jährig ist und ohne eine der Begleit­per­sonen fährt – selbst, wenn ein anderer Erwach­sener an Bord ist –, muss ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro zahlen, erhält einen Punkt in Flensburg und verliert die Fahrerlaubnis. Diese kann erst durch ein Aufbau­se­minar zurück­er­halten werden.

In jungen Jahren teurer: Die Kfz-Versicherung

Ganz gleich, ob Jungspund oder Rentnerin bzw. Rentner – das Lebens­alter von frisch gebackenen Führer­schein­emp­fängern spielt bei der eben aufge­führten Begriffs­de­fi­nition keine Rolle. Aus Sicht der Versi­che­rungs­branche sieht die Sache anders aus. Hier müssen insbe­sondere junge Fahrer zwischen 18 und 25 Jahren beim Abschluss einer Kfz-Versicherung besonders tief in den Geldbeutel greifen.

Nicht selten verlangt die jeweilige Versi­cherung den Höchstsatz. Der Grund: Die fehlende Fahrpraxis kombi­niert mit jugend­lichem Leichtsinn birgt größere Risiken im Straßen­verkehr. So ist statis­tisch belegt, dass es bei jüngeren Fahre­rinnen und Fahrern häufiger zu Unfällen kommt. Menschen im betagten Alter wie Senioren müssen auch mit einem Alters­zu­schlag bei der Kfz-Versicherung rechnen.

Sanktionen in der Probezeit bei Verkehrsverstößen

Augen auf im Straßen­verkehr ist immer eine gute Idee, will man Unfälle und Sanktionen aus dem Bußgeld­ka­talog vermeiden. Innerhalb der Probezeit jedoch gilt es besonders auf der Hut zu sein. Andern­falls wandert der Führer­schein an Vater Staat zurück.

Um Fahran­fänger für bedachtes Fahren zu sensi­bi­li­sieren, hat sich der Gesetz­geber ein spezi­elles Sankti­ons­system ausge­dacht. Dieses beinhaltet zum einen die A-Verstöße. Dazu gehören Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands- und Handy­ver­gehen sowie Vorfahrts­ver­stöße und die Teilnahme am Straßen­verkehr unter Alkohol- und Drogeneinfluss.

Demge­genüber sind B-Verstöße wie Parkver­gehen und mangelnde Ladungs­si­cherheit weniger schwer­wiegend einzu­ordnen, wobei zwei B-Verstöße die Wertigkeit von einem A-Verstoße haben.

Folgende Strafen sind vorge­sehen: Hat sich der Fahran­fänger einen A-Verstoß zuschulden kommen lassen, verdoppelt sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre und die Fahrerin bzw. der Fahrer ist verpflichtet, an einem Aufbau­se­minar teilzunehmen.

Beim zweiten A-Verstoß erhält der Fahran­fänger eine Ermahnung sowie die Empfehlung, eine verkehrs­psy­cho­lo­gische Beratung in Anspruch zu nehmen. Der dritte A-Verstoß führt schließlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Außerdem sollte man wissen, dass die für den jewei­ligen Verkehrs­verstoß vorge­se­henen Bußgelder und Punkte in Flensburg zusätzlich zum Tragen kommen.

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