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Die Probezeit für Frisch­linge im Straßenverkehr

In vielen Ländern wie auch in Deutschland haben Neulinge im Straßen­verkehr den Status eines Fahran­fängers. Zunächst soll sich der Autofahrer in einer Probezeit beweisen. Wie lange man als Fahran­fänger gilt und welche geson­derten Regeln in der Probezeit gelten, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Eine Begleitperson greift bei einem Fahranfänger in das Lenkrad beim Fahren.
Ground Picture / shutterstock.com

Sanktionen in der zweijäh­rigen Probezeit

Die Probezeit nach dem Erhalt des Führer­scheins beträgt hierzu­lande zwei Jahre. So lange steht der Fahran­fänger unter beson­derer Beobachtung. Das bedeutet, dass Verkehrs­ver­stöße in diesem Zeitraum zumeist härter sanktio­niert werden, als dies bei erfah­renen Verkehrs­teil­nehmern der Fall ist.

Bei Fahran­fängern werden Vergehen im Straßen­verkehr in A-Delikte und B-Delikte unter­teilt. Zu den A-Delikten gehören schwer­wie­gende Verstöße wie Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen, Rotlicht- und Handy­ver­stöße, Fahren unter Alkohol- und Drogen­ein­fluss sowie Missachten der Vorfahrts­regeln und Abstands­ver­gehen. Demge­genüber fallen B-Delikte wie gering­fügige Parkver­gehen, abgefahrene Reifen oder unsach­gemäße Ladung weniger stark ins Gewicht.

Wer sich einen oder mehrere A- und B-Delikte zuschulden kommen lässt, unter­liegt den drei Sankti­ons­stufen in der Probezeit. Als Erstes wird die Teilnahme an einem Aufbau­se­minar sowie die Verlän­gerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre angeordnet. In der zweiten Stufe wird eine Verwarnung mit der Empfehlung ausge­sprochen, an einer verkehrs­psy­cho­lo­gi­schen Beratung teilzu­nehmen. Führt das alles nicht zur Einsicht des Fahran­fängers, kann in der dritten Stufe die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Wissen sollte man jedoch auch: Der Fahran­fänger muss neben den speziell für die Probezeit in Kraft tretenden Sankti­ons­stufen auch mit den Bußgeldern und Punkte im Fahreig­nungs­re­gister rechnen, die ohnehin für das begangene Verkehrs­delikt vorge­sehen sind.

Weitere Beson­der­heiten für Fahranfänger

Insbe­sondere Alkohol am Steuer ist ein No-Go in der Probezeit. Es gilt eine strikte 0,0 Promil­le­grenze, die zudem auch nach der Probezeit für alle Fahrer unter 21 Jahren gültig ist. Auch das Vergessen der Führer­schein­pa­piere kann für Fahran­fänger schwer­wie­gendere Folgen als für erfahrene Fahrer haben.

Während diese lediglich 10 Euro zahlen müssen, kann die Verfehlung in der Probezeit im Wieder­ho­lungsfall sogar zu einem Bußgeld von 60 Euro führen. Grund­sätzlich aber werden Verstöße im Straßen­verkehr, die lediglich ein Verwar­nungsgeld zur Folge haben, in der Probezeit nicht gesondert bewertet. 

Fahran­fänger und die Möglichkeit des beglei­teten Fahrens

Obwohl der Führer­schein in Deutschland eigentlich erst mit Eintritt der Volljäh­rigkeit ausge­händigt werden darf, gibt es seit geraumer Zeit auch die Möglichkeit, die Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE bereits mit 17 Jahren zu erwerben. In diesem Fall muss der Fahran­fänger bis zur Vollendung des 18. Lebens­jahres im Rahmen des beglei­teten Fahrens eine quali­fi­zierte Begleit­person als Beifahrer neben sich sitzen haben. 

Dabei muss die Begleit­person von den Erzie­hungs­be­rech­tigten des minder­jäh­rigen Fahran­fängers gebilligt werden sowie namentlich in der Prüfbe­schei­nigung aufge­führt sein. Zudem ist für die Begleit­person ein Mindest­alter von 30 Jahren vorge­schrieben und sie muss seit fünf Jahren einen Führer­schein der Klasse B bzw. der alten Klasse 3 besitzen. Auch darf die Person höchstens einen Punkt in Flensburg haben.

Mit dem beglei­teten Fahren sollen junge Menschen frühzeitig an die Fahrpraxis heran­ge­führt werden, um sich mit den verschie­denen Situa­tionen im Straßen­verkehr vertraut machen zu können. Das Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium strebt zudem an, das Mindest­alter für das begleitete Fahren auf 16 Jahre zu reduzieren. Die Dauer der Probezeit verändert sich im Zuge des beglei­teten Fahrens nicht, sondern beträgt wie bei bereits volljäh­rigen Fahran­fängern 24 Monate.

Wer aller­dings beim beglei­teten Fahren ohne Beifahrer hinterm Steuer sitzt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Außerdem verlängert sich die Probezeit um zwei weitere auf insgesamt vier Jahre und es kommt zum Entzug der Fahrerlaubnis, die erst nach einer erfolg­reichen Teilnahme an einem Aufbau­se­minar wieder­her­ge­stellt werden kann.

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