Was Sie über die Fahrschule wissen sollten …
Wer hierzulande mit fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen möchte, kommt um die Teilnahme an einer Fahrschule nicht herum. Schließlich gibt es zahlreiche Verkehrsregeln, die zuvor erlernt werden sollten. Wie alt man für die Anmeldung zur Fahrschule sein muss, welche Anforderungen auf den Fahranwärter zukommen und was der Führerschein kostet, erfahren Sie hier.
Kosten & Inhalte der Fahrschule
Der Pkw-Führerschein kostet in der Regel zwischen 1500 und 2400 Euro. Die Kosten setzen sich aus mehreren Faktoren zusammen. Für die theoretischen Unterrichtsstunden sowie für den Verwaltungsaufwand fallen zusammengenommen in etwa 250 Euro an. Dazu kommen 50 bis 80 Euro für die Lernmaterialien und circa 20 Euro für die Vorstellung zur theoretischen Prüfung. Das Absolvieren der praktischen Prüfung schlägt hingegen mit durchschnittlich 100 Euro zu Buche. Weitere Kostenstellen sind ein Sehtest, der Erste-Hilfe-Kurs, Passbilder und der Führerscheinantrag bei der Straßenverkehrsbehörde.
Den Löwenanteil macht allerdings die individuelle Anzahl der benötigten Fahrstunden aus. Während die zwölf Sonderfahrten (circa 50 bis 60 Euro pro Einheit, bei der jeweils das Fahrverhalten auf der Autobahn, auf Landstraßen und bei Nacht geübt wird) verpflichtend sind, hängt die Anzahl der zusätzlichen Übungsstunden (rund 20 bis 45 Euro pro Einheit) vom Geschick des Fahrschülers ab. Je weniger er benötigt, desto geringer werden die Gesamtkosten für den Führerschein.
Darüber hinaus spielt es eine Rolle in welchem Bundesland die Fahrschule besucht bzw. die Prüfung abgelegt wird. Während man beispielsweise für einen Pkw-Führerschein in Bayern und Baden-Württemberg mit über 2000 Euro rechnen muss, sind es in den neuen Bundesländern teilweise nicht mehr als 1500 Euro.
Ein Pkw-Führerschein kostet in Deutschland circa 1500 bis 2400 Euro. Mit etwas weniger als 1500 Euro ist der Führerscheinerwerb für Motorräder dagegen günstiger, während ein Mofa-Führerschein gerade mal um die 100 Euro kostet.
Früh übt sich, wer ein guter Fahrer werden will …
Um sich bei der Fahrschule für einen Pkw-Führerschein der Klassen B und BE anzumelden, muss man in Deutschland nicht volljährig sein. Eine Anmeldung ist bereits sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres möglich, sofern die Erziehungsberechtigten dem Antrag zustimmen. In der Folge kann der Fahrschüler die theoretische Fahrprüfung frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag absolvieren. Dieser ist dann auch der frühestmögliche Zeitpunkt, an dem die Prüfungsbescheinigung ausgehändigt wird. Mit der Aushändigung beginnt zugleich auch die Probezeit für den Novizen.
Danach darf der Fahrfänger vorerst nur mit einer dafür qualifizierten Begleitperson auf dem Beifahrersitz fahren. Allerdings berechtigt die Prüfungsbescheinigung nur zum Fahren auf Straßen in Deutschland und Österreich. Mit Eintritt der Volljährigkeit endet das sogenannte begleitete Fahren ab 17. Die betroffene Person erhält den eigentlichen Führerschein, der dazu berechtigt, auch ohne Begleitperson zu fahren. Ist ein Fahranfänger unter 18 Jahren ohne die in der Prüfbescheinigung ausgewiesene Begleitperson mit dem Pkw unterwegs, kann dies mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister sanktioniert werden. Welche Verstöße darüber hinaus in der Probezeit besonders streng geahndet werden, können Sie im nächsten Absatz lesen.
Fahranfänger aufgepasst: Der Bußgeldkatalog in der Probezeit
Nach bestandener Führerscheinprüfung ist die Freude groß. Nicht vergessen sollte man aber die zweijährige Probezeit für Fahranfänger. Wer sich nicht an die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung hält, muss eventuell erneut die Schulbank drücken. Das gilt insbesondere bei Geschwindigkeits-, Abstands- und Handyverstößen, Rotlicht- und Vorfahrtsvergehen sowie beim Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss, die als sogenannter A-Verstoß gelten. B-Verstöße wie falsches Parken werden hingegen weniger schwerwiegend eingestuft. Zu beachten ist aber: Zwei B-Verstöße werden wie ein A-Verstoß geahndet.
Beim ersten A-Verstoß muss der Fahranfänger an einem Aufbauseminar teilnehmen und die Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre. Gibt es einen zweiten A-Verstoß, wird der Fahrer ermahnt und erhält die Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Beim dritten A-Verstoß kommt es zum Entzug der Fahrerlaubnis. Die für das jeweilige Verkehrsvergehen gängigen Bußgelder und Punkte in Flensburg werden zusätzlich verhängt.
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