Die Parkuhr – der Klassiker für gebührenpflichtiges Parken
Man findet sie vorwiegend im innerstädtischen Bereich und wohl fast jeder Autofahrer hat ihre Dienste schon einmal in Anspruch genommen. Die Rede ist von der guten alten Parkuhr. Alles über die Funktion einer Parkuhr, eines Parkautomaten und einer Parkscheibe sowie welche Sanktionen bei Verstößen gegen die erlaubte Parkzeit drohen, erfahren Sie hier.
Zweck einer Parkuhr
Die Parkuhr wurde in Deutschland in den 1950er Jahren eingeführt, um mittels gebührenpflichtiger Stellflächen einer dauerhaften Belegung durch einzelne Fahrer*innen einen Riegel vorzuschieben. Die Parkuhr-Premiere fand am 4. Januar 1954 in Duisburg statt, während die rechtliche Legitimation von Parkuhren erst rund zwei Jahre später mit ihrer Aufnahme in die Straßenverkehrsordnung (StVO) am 1. Mai 1956 vollzogen wurde.
Um eine Parkuhr vorschriftsmäßig zu nutzen, muss man entweder in bar oder bargeldlos eine Gebühr bezahlen, deren Höhe sich nach der beabsichtigten Parkdauer richtet. Die Anzeige der Parkuhr gibt nun darüber Aufschluss, wie lange die Fahrerinnen und Fahrer dort parken dürfen. Eine vom Vorgänger noch ausstehende Restparkdauer darf vom Nachfolger verwendet werden.
Ausnahmen von der Verpflichtung die Parkuhr zu füttern, gibt es auf einigen Stellplätzen für Anwohner mit Parkausweis. Ist ein entsprechendes Verkehrszeichen gegeben, dürfen diese dort kostenfrei und ohne Zeitlimit parken.
Parkuhr 2.0: Der Parkscheinautomat
Die moderne Version einer Parkuhr ist der Parkscheinautomat. Hier können Autofahrer*innen ein Ticket für einen bestimmten Zeitraum lösen. Parkscheinautomaten findet man sowohl an Verkehrsstraßen als auch an groß angelegten Flächen wie auf gebührenpflichtigen Parkplätzen und in Tiefgaragen vor. Der Vorteil des Parkscheinautomaten gegenüber der Parkuhr liegt vor allem in der Möglichkeit der Nutzung des Automaten für eine beliebig große Anzahl von Stellplätzen.
Hier kommt die Parkscheibe ins Spiel
Eine weitere Möglichkeit für reguläres Parken in entsprechenden Zonen ist die Verwendung einer Parkscheibe. Diese kommt gemäß § 13 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Einsatz, wenn eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht mehr funktionsfähig ist. Für die Verkehrsteilnehmer*innen wird die notwendige Nutzung einer Parkscheibe durch eine entsprechende Beschilderung kenntlich gemacht.
Bei der kostenfreien Benutzung einer Parkscheibe muss man den Zeiger der Scheibe stets so stellen, dass die angezeigte Uhrzeit den Zeitpunkt des Parkens auf eine halbe Stunde aufrundet. Wer also zum Beispiel um 11:35 Uhr sein Auto parkt, hat die Parkscheibe auf 12 Uhr zu stellen. Beträgt die Ankunftszeit hingegen 12:05, muss die Parkscheibe auf 12:30 Uhr gestellt werden.
Die maximale Parkdauer mit einer Parkscheibe ist gleichzusetzen mit der Höchstparkdauer, die auf der Parkuhr bzw. dem Parkscheinautomaten angegeben ist. Dabei ist es nicht erlaubt, die Parkscheibe nach dem Ende der Parkzeit weiterzudrehen, ohne den Parkplatz mit dem Auto zwischendurch verlassen zu haben. Auf diese Weise sollen auch andere Verkehrsteilnehmer*innen die Möglichkeit erhalten, den Stellplatz zu nutzen.
Gibt es für den Stellplatz ein Verkehrsschild, das auf einen bestimmten Zeitraum hinweist – wie etwa von 9 bis 18 Uhr – benötigt man nur innerhalb dieses Zeitraums eine Parkscheibe. Ab 18 Uhr bis zum nächsten Morgen um 9 Uhr darf hingegen ohne die Verwendung einer Parkscheibe geparkt werden.
Eine Parkscheibe kann sowohl im Internet als auch in Fachgeschäften, Kaufhäusern und Tankstellen erworben werden. Sie muss in Bezug auf ihre Farbgestaltung und Schriftart den DIN-Normen der Straßenverkehrsordnung entsprechen sowie exakt 11 x 15 cm groß sein. Seit 2005 sind hierzulande zudem elektronische Parkscheiben zugelassen. Diese stellen sich im Moment des Parkens automatisch auf die korrekte Parkzeit ein.
Die Überschreitung der zulässigen Parkdauer kann mit einem Verwarnungsgeld von bis zu 40 Euro sanktioniert werden.
Kosten bei Überschreitung der maximalen Parkdauer
Zwecks Kontrollmöglichkeit im öffentlichen Raum durch die Polizei oder das Ordnungsamt muss der Parkschein bzw. die Parkscheibe mit der Angabe der maximalen Parkdauer im sichtbaren Bereich hinter der Windschutzscheibe auf dem Armaturenbrett ausgelegt werden.
Wer hier ohne Parkschein oder Parkscheibe parkt bzw. die zulässige Parkdauer überschreitet, muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 bis 40 Euro rechnen. Je nach Dauer der Überschreitung bedeutet das im Detail:
- Bei bis zu 30 Minuten 20 Euro
- Bei bis zu einer Stunde 25 Euro
- Bei bis zu zwei Stunden 30 Euro
- Bei bis zu drei Stunden 35 Euro
- Bei mehr als drei Stunden 40 Euro
Übrigens: Auch der nicht ordnungsgemäß positionierte Parkschein bzw. eine nicht korrekt ausgelegte Parkscheibe kann als nicht bezahlte Parkzeit geahndet werden.
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Häufige Fragen
Wie funktioniert eine Parkuhr?
Wann wurden die alten Parkuhren abgeschafft?
Welche Parkscheibe ist erlaubt?
Wikipedia: Parkuhr