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Reifen­pro­fil­tiefe bzw. Mindest­pro­fil­tiefe: Ein Reifen für jede Gelegenheit

Wer mit dem Auto unterwegs ist, sollte dabei stets das Wetter im Blick haben. Das gilt nicht nur für ein angepasstes Tempo bei nasser oder viel befah­rener Straße, sondern auch für die Beschaf­fenheit der Reifen. Nicht von ungefähr schreibt der Gesetz­geber unter bestimmten Wetter­be­din­gungen Winter­reifen vor. Unter diese Regelung fallen Winter­reifen, Allwet­ter­reifen und Ganzjah­res­reifen, wenn sie das Schnee­flo­cken­symbol tragen. Die sogenannte M+S-Kennzeichnung ist nur noch bei Reifen ausrei­chend, die vor dem 01. Januar 2018 produ­ziert wurden. 


Mit diesen kann noch bis zum 30. September 2024 gefahren werden. Auch die Reifen­pro­fil­tiefe spielt eine wesent­liche Rolle. Wie diese bei Sommer- und Winter­reifen beschaffen sein muss und ab wann in Zusam­menhang mit der Profil­tiefe ein Bußgeld fällig wird, soll im Folgenden erläutert werden.

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Welche Reifen­pro­fil­tiefe ist bei Sommer- und Winter­reifen ideal?

Um die notwendige Haftung auf der Fahrbahn zu gewähr­leisten, muss das Reifen­profil eines Fahrzeugs möglichst tief sein. Im Winter gilt dies umso mehr – ist zu dieser Jahreszeit doch eine glatte Fahrbahn zu erwarten. Daher werden bei Sommer­reifen eine Profil­tiefe von 3 Milli­metern und bei Winter­reifen von 4 Milli­metern empfohlen. Als Faust­regel gilt, dass man Winter­reifen nicht mehr nutzen sollte, wenn sie älter als sechs Jahre sind, während Sommer­reifen nicht älter als acht Jahre sein sollten. Entscheidend für den Zeitpunkt des Reifen­wechsels ist natürlich deren Abnutzung, also ob man eher ein Gelegenheits- oder Vielfahrer ist.


Fabrikneue Reifen haben ohnehin eine Profil­tiefe von bis zu 9 Milli­meter. Aller­dings nicht mehr, wenn Sie bereits einige Kilometer hinter sich gebracht haben. Dann ist unbedingt zu beachten, dass gemäß § 36 (3) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) das Profil Ihrer Reifen mindestens 1,6 Milli­meter aufweist. Alles darunter wird als nicht mehr verkehrs­sicher einge­stuft. Die Vorschrift gilt auch für Motor­rad­fahrer. Bei Fahrrädern mit Hilfs­motor, Klein­kraft­rädern und Leicht­kraft­rädern reicht hingegen eine Profil­tiefe von mindestens 1 Milli­meter aus.


Generell muss Ihr Reifen eine Mindest­pro­fil­tiefe von 1,6 Milli­metern haben. Empfohlen aber werden bei Sommer­reifen mindestens 3 Milli­meter und bei Winter­reifen mindestens 4 Millimeter.

Bußgeld bei unter­schrit­tener Mindestprofiltiefe

Die unter­schrittene Mindest­pro­fil­tiefe ist keine Lappalie – schließlich kann ein Reifen ohne ausrei­chende Fahrbahn­haftung schnell zu einem Unfall führen. Dementspre­chend wird der Verstoß eines Fahrers mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie einem Punkt im Fahreig­nungs­re­gister geahndet. Das Bußgeld steigt auf 75 Euro bei Gefährdung Anderer und auf 90 Euro, wenn es tatsächlich zu einem Unfall gekommen ist. Nicht immer ist der Fahrer zugleich auch Halter des Fahrzeugs. 


In diesem Fall kann zusätzlich der Halter mit 75 Euro und einem Punkt sanktio­niert werden, weil er dem Fahrer die Fahrt mit einem zu geringen Reifen­profil möglich gemacht hat. Sitzt der Halter selbst am Steuer, erhält er ebenfalls einen Punkt und muss 75 Euro bezahlen, bei Gefährdung Anderer 90 Euro und bei Unfall­folge 110 Euro. Um einer Strafe zu entgehen, empfiehlt es sich, die Reifen regel­mäßig selbst oder in der Werkstatt prüfen zu lassen, um sie gegebe­nen­falls zu wechseln.

Wann muss man auf Winter­reifen umrüsten?

Laut Gesetz sind Winter­reifen nicht grund­sätzlich Pflicht in der kalten Jahreszeit. Vielmehr heißt es in § 2 (3a): „Der Führer eines Kraft­fahr­zeuges darf dies bei Glatteis, Schnee­glätte, Schnee­matsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausge­rüstet sind, die unbeschadet der allge­meinen Anfor­de­rungen an die Bereifung den Anfor­de­rungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“ 


Im besagten § 36 (4) wird die Beschaf­fenheit von Winter­reifen definiert. Ausge­nommen von der Winter­rei­fen­pflicht sind unter anderem Nutzfahr­zeuge der Land- und Forst­wirt­schaft, einspurige Kraft­fahr­zeuge wie Motor­räder und bestimmte Einsatz­fahr­zeuge, bei denen eine Bereifung mit Winter­reifen aufgrund der Bauart nicht möglich ist.


Verstöße gegen diese Vorschrift werden empfindlich bestraft. Wer nicht mit der angemes­senen Bereifung fährt und dabei von der Polizei gestoppt wird, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen. Liegt zudem eine Behin­derung von anderen Verkehrs­teil­nehmern vor, erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro, bei einer Gefährdung auf 100 Euro und im Falle eines Unfalls sogar auf 120 Euro.

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Michelin: Reifen­pro­fil­tiefe