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Das Türsteher-Verkehrsschild der Straßenverkehrsordnung

Getreu des alten ADAC-Schlachtrufs „Freie Fahrt für freie Bürger“ darf man hierzu­lande fahren, wohin man will. Grenzen setzt lediglich die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO). Und zwar nicht, um die Rechte der Bürger einzu­schränken, sondern um die Verkehrs­si­cherheit zu gewähr­leisten. Darunter fällt auch das Verkehrs­zeichen 250. Bei diesem Schild muss (fast) jeder Verkehrs­teil­nehmer draußen bleiben.

Verkehrszeichen 250
M-SUR / shutterstock.com

Wer muss dem Verbots­schild Folge leisten?

Ein Teilbe­reich des Katalogs der Verkehrs­zeichen (VzKat) sind die sogenannten Vorschrifts­zeichen. Dazu gehören auch die runden Verbots­schilder mit rotem Rand und weißem Unter­grund. Ein überge­ord­netes Schild ist dabei das Verbots­zeichen 250, das nicht nur einem, sondern im Prinzip allen Verkehrs­teil­nehmern die Durch­fahrt untersagt.

Das Verbot, die Straße zu befahren – genauso wie das Halten und Parken in dem gesperrten Bereich – betrifft demnach sowohl Pkw und Lkw als auch Motor­räder, E-Scooter und Fahrräder. Lediglich Fußgänger haben Zutritt und können das Zweirad oder den Roller bei Bedarf auch schieben.

Ausnah­me­re­ge­lungen für das 250er-Schild

Eine Ausnahme ergibt sich durch das Zusatz­schild „Anlieger frei“ und das gleich­be­deu­tende „Anwohner frei“. Damit sind sowohl die Anwohner als auch deren private Besucher gemeint. Damit auch Handwerker oder Paket­zu­steller guten Gewissens in den Bereich einfahren können, findet man häufig das Zusatz­schild „Liefer­verkehr frei“.

Vom „Verbot für Fahrzeug aller Art“ können aber auch Linien- und Schul­busse ausge­nommen werden, wenn der Extra-Hinweis „Linien­verkehr frei“ vorhanden ist, während das Zusatz­zeichen „Land- und forst­wirt­schaft­licher Verkehr frei“ Fahrzeugen wie Traktoren und Gabel­staplern eine Ausnahme gewährt.

Sanktionen bei Verstößen

Wer sich nicht an das Verbots­schild hält, muss mit Konse­quenzen rechnen. Während man als Radfahrer mit einem Verwar­nungsgeld in Höhe von 25 bis 40 Euro (je nachdem, ob eine Behin­derung, Gefährdung oder Unfall­folge vorliegt) noch relativ glimpflich davon­kommt, sieht es für motori­sierte Verkehrs­teil­nehmer anders aus. So müssen Pkw- und Motor­rad­fahrer grund­sätzlich mit 50 Euro rechnen.

Fahrzeug­führer von Kfz bis 3,5 Tonnen werden mit 55 Euro – bei über 3,5 Tonnen mit 100 Euro – zur Kasse gebeten. Auch das Parken in einem 250er-Bereich wird mit 55 Euro geahndet. Bei Behin­derung anderer Verkehrs­teil­nehmer oder einer Parkdauer von mehr als drei Stunden schlagen 70 Euro zu Buche. Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot sind im Bußgeld­ka­talog jedoch nicht vorgesehen.

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Die kleine Schwester Einbahnstraße

Die abgeschwächte Variante des „Durch­fahrt Verboten“-Schildes sind die Verkehrs­zeichen 220 (Einbahn­straße) und 267 (Verbot der Einfahrt). Hier dürfen Fahrzeuge nur in eine Richtung fahren und parken. Auch Radfahrer müssen sich an die Richtungs­weisung halten, es sei denn, ein entspre­chendes Zusatz­schild gibt grünes Licht.

Weitere Verbots­zeichen

Daneben gibt eine Reihe an Verbots­schildern, die nur bestimmte Verkehrs­teil­nehmer tangiert. Das können unter anderem Kraft­wagen, Motor­räder, Fahrräder oder Fußgänger sein oder Fahrzeuge betreffen, deren Eigen­schaften ein vorge­ge­benes Maximum überschreiten. So kann etwa ein Lkw zu schwer für eine Brücke oder aufgrund seiner Höhenmaße nicht geeignet für die Durch­fahrt eines Tunnels sein.

Lkw-Fahrer sind häufig auch die Leidtra­genden von nur für sie bestimmten Überhol­ver­bots­schildern (Verkehrs­zeichen 277), wenngleich diese Vorgabe auch für Kraft­fahr­zeuge aller Art (Verkehrs­zeichen 276) gelten kann. Ab wann ein solches Verbot wieder aufge­hoben ist, wird mit entspre­chend durch­ge­stri­chenen Schildern an den Fahrer kommuniziert.

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