Hier geht es nur in eine Richtung
Einbahnstraßen sind Kernelement unserer Verkehrsinfrastruktur und helfen dabei, den Verkehrsfluss zu optimieren und die Sicherheit auf den Straßen zu gewährleisten. Wer ein blaues Verkehrsschild mit weißem Pfeil erblickt, weiß: Hier geht es nur in eine Richtung. Welche Vorschriften auf der One Way Street zu beachten sind und welche Regeln, Ausnahmen und Strafen es gibt, soll im Folgenden dargelegt werden.
Die Definition der Einbahnstraße
Einbahnstraßen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nur in eine Richtung befahren werden dürfen. In der Regel wird ihr Beginn durch ein blaues Schild mit weißem Pfeil, auf dem „Einbahnstraße“ steht, gekennzeichnet. Während dieses sogenannte Verkehrszeichen 220 den Anfang markiert, signalisiert Verkehrszeichen 267 mit dem Verbot der Einfahrt ihr Ende. Das runde und rote Schild mit einem horizontal ausgerichteten, weißen Balken verbietet es allen Verkehrsteilnehmern, die Straße von dieser Seite aus zu befahren.
Abgesehen von der Ausnahme des Einparkens darf in einer Einbahnstraße nie rückwärts, das heißt entgegen der Fahrtrichtung gefahren, werden. Besondere Vorfahrtsregeln gelten in einer Einbahnstraße in der Regel nicht. Sind keine anderen Signale oder Verkehrszeichen vorhanden, gilt hier das übliche „rechts vor links“. Ist man sich unsicher, ob es sich wirklich um eine Einbahnstraße handelt, lohnt zudem ein Blick auf die parkenden Autos. Stehen die Fahrzeuge auf beiden Seiten der Straße in derselben Richtung, sollte man von einer Einbahnstraße ausgehen können.
Mythos einbahnstraßenbefreiter Radfahrer
Gilt die Einbahnstraße eigentlich auch für Radfahrer? In jedem Fall gilt das oben erwähnte Schild „Einfahrt verboten“ entgegen einem verbreiteten Irrglauben auch für Fahrer eines Drahtesels. Diese sind von dem Verbot nur ausgenommen, wenn unter dem roten Verbotsschild auch ein passendes, weißes Zusatzzeichen zu sehen ist. Darauf abgebildet sind ein Fahrrad-Symbol sowie der Schriftzug „frei“.
Nun stellt sich in der auch elektrisch „bewegten“ Gegenwart die Frage: Gilt das auch für E-Bikes, Pedelecs oder E-Scooter? Bei Ersterem ist dies tatsächlich nicht der Fall, für E-Bike-Fahrer gilt das Zusatzzeichen „Rad frei“ nicht. Sie dürfen hier, genau wie alle anderen Verkehrsteilnehmer, nur in eine Richtung fahren.
Parken in der Einbahnstraße
Neben dem falschen Einfahren in eine Einbahnstraße gibt es auch Sanktionen für falsches Parken. Wer in einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung parkt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld in Höhe von fünfzehn Euro rechnen.
Mit dem Verbot sollen Wendemanöver und kurzzeitige Verstöße gegen das Einhalten der vorgegebenen Fahrtrichtung verhindert werden, da diese die Unfallgefahr deutlich erhöhen. Die Bestrafung wird daher nicht mit dem Parken selbst, sondern dem vorherigen Manövrieren entgegen der erlaubten Richtung gerechtfertigt.
Abgesehen von den Verboten darf – im Gegensatz zu den meisten Straßen – in einer Einbahnstraße auf beiden Seiten geparkt werden, da hier nicht mit Gegenverkehr zu rechnen ist. Es muss nur darauf geachtet werden, dass kein Park- oder Halteverbot besteht. Laut § 12 Absatz 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist sogar ein Abstellen auf dem linken Gehweg gestattet.
Überholen in der Einbahnstraße
Eine oft gestellte Frage bezüglich der Einbahnstraße bezieht sich auf das Überholen. Prinzipiell und abstrakt ist es nicht verboten, in einer Einbahnstraße zu überholen. Auch hier kann kein störender Gegenverkehr aufkommen.
Konkret gestaltet sich dieses Vorhaben jedoch oft schwierig: Berücksichtigt man den vorgeschriebenen Mindestabstand, lassen die wenigsten Einbahnstraßen genug Raum zum Überholen anderer Fahrzeuge. Ganz besonders eng wird es, wenn rechts und links auch noch weitere Fahrzeuge parken. Daher muss ein Überholmanöver unter diesen Bedingungen sorgfältig abgewogen sowie vorher abgeklärt werden, ob das Überholen nicht etwa durch aufgestellte Schilder untersagt ist.
Fährt man in einer Einbahnstraße einer Straßenbahn hinterher, darf diese auch von links überholt werden, wenn die Fahrbahnbedingungen es nicht anders zulassen. Das ist etwa der Fall, wenn die Schienen zu weit rechts liegen und der Überholvorgang nur auf der linken Seite möglich ist. Es handelt sich hier um eine in § 5 Absatz 7 formulierte Ausnahme in der StVO.
Was ist eine „unechte“ Einbahnstraße?
Eine „unechte“ Einbahnstraße erlaubt wie eine „normale“ das Einfahren nur aus einer Richtung. Der Unterschied ist allerdings, dass an ihrem Ende das runde rote Verkehrszeichen mit weißem Balken (267, „Verbot der Einfahrt“) steht sowie ihr Anfang nicht durch das Verkehrszeichen (220) „Einbahnstraße“ angekündigt wird. Meistens handelt es sich hier um Straßen, bei denen die jeweiligen Fahrbahnen durch Gleise oder andere straßenbauliche Elemente getrennt sind.
Welche Bußgelder drohen?
Hier ein Überblick zu den Bußgeldern bei Verstößen in Zusammenhang mit Einbahnstraßen gemäß der Straßenverkehrsordnung in Deutschland:
- Falsches Befahren einer Einbahnstraße oder Missachten des Einfahrtverbots am Ende der Einbahnstraße: Hierfür werden in der Regel 50 Euro fällig.
- Falsches Befahren der Einbahnstraße mit dem Fahrrad: Das Bußgeld beträgt hier 20 Euro und kann sich, sofern der Verstoß in Zusammenhang mit einem Unfall geschieht, auf bis zu 35 Euro erhöhen.
- Entgegen der Fahrtrichtung parken: Das Bußgeld beträgt hier 15 Euro.
- Erlaubtes Gehwegparken nicht beachtet: Das höchste der Einbahnstraßen-Bußgelder wird fällig, wenn bei erlaubtem Gehwegparken nicht auf dem Gehweg geparkt wird. Hier fallen bei Behinderung 70 Euro, bei Gefährdung 80 Euro sowie in Zusammenhang mit einem Unfall sogar 100 Euro an.
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