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Mit Winter­reifen gegen Schnee & Eis

Wenn im Winter die Landschaft mit Schnee bedeckt ist, fangen Kinder­augen zu leuchten an. Für Autofahrer hingegen ist die vermeintlich weiße Pracht ein Graus. Zugeschneite Straßen und von Eis bedeckte Fahrbahnen erhöhen die Unfall­gefahr ungemein. Dem entge­gen­wirken soll die Winter­rei­fen­pflicht. Was sich hinter diesem Begriff im Detail verbirgt und welche Sanktionen bei Verstößen drohen, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Winterreifen mit Schnee

Wann müssen Winter­reifen aufge­zogen werden?

Die Winter­rei­fen­pflicht ist nicht auf ein bestimmtes Datum festgelegt. Vielmehr handelt es sich in Deutschland um eine situative Winter­rei­fen­pflicht. So sollte sich der Autofahrer in etwa an dem Zeitraum Oktober bis Ostern orien­tieren. Entscheidend dafür, ob sich der Betroffene korrekt im Sinne der Straßen­ver­kehrs­ordnung verhält, ist die Wetterlage. So sollten Winter­reifen montiert sein bei Schnee­glätte, Schnee­matsch, Glatteis und Reifglätte.

Für wen gilt die Winterreifenpflicht?

Die Vorgabe für Winter­reifen bei entspre­chender Straßen­be­schaf­fenheit gilt gleicher­maßen für Pkw wie Lkw. Bei Lastkraft­wagen mit einem zuläs­sigen Gesamt­ge­wicht von über 3,5 Tonnen müssen die Winter­reifen aller­dings seit dem 1. Juli 2020 nicht nur auf die Antriebs­achse, sondern auch auf die Lenkachse montiert werden. Für Pkw-Anhänger, Kraft­räder, Nutzfahr­zeuge der Land- und Forst­wirt­schaft, Stapler, Einsatz- und Spezi­al­fahr­zeuge, für die es aufgrund ihrer Bauart keine Winter­reifen gibt, gilt die Winter­rei­fen­pflicht dagegen nicht.

Doch auch für deren Fahrer ist zu beachten: Bei schlechten Sicht­ver­hält­nissen wie bei Schneefall oder Nebel darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden. Alle Verkehrs­teil­nehmer sollten zudem bei entspre­chend ungüns­tigen Witterungs- und Straßen­be­din­gungen vor Fahrt­an­tritt abwiegen, ob alter­nativ die Nutzung eines öffent­lichen Verkehrs­mittel in Betracht gezogen werden kann. Fahrrad­fahrer sind von der Winter­rei­fen­pflicht ausge­nommen. Es empfiehlt sich aber je nach Schnee- oder Eisbelag der Straße Trekking­reifen oder Reifen mit Spikes zu verwenden.

Welche Reifen sind zulässig?

Bei der Frage, welche Reifen den Anfor­de­rungen winter­licher Verhält­nisse genügen, gibt es mehrere Faktoren zu beachten. So ist das Herstel­lungs­datum von Bedeutung. Reifen, die nach dem 31. Dezember 2017 herge­stellt wurden, müssen mit dem Alpine-Symbol ausge­stattet sein. Die alleinige M+S Kennzeichnung hingegen ist lediglich bei Reifen ausrei­chend, die vor diesem Stichtag produ­ziert wurden – aller­dings nur bis zum 30. September 2024. Übrigens kann man im Winter auch mit Ganzjah­res­reifen fahren, wenn diese geeignet und mit dem korrekten Symbol versehen sind.
Zudem ist wichtig, dass beim Reifen­aus­tausch ein Aufkleber gemäß § 36 (5) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sichtbar am Lenkrad oder Armatu­ren­brett angebracht wird. Dieser kennzeichnet die Maximal­ge­schwin­digkeit, welche 190, 210 oder 240 km/h betragen kann, je nachdem welcher Winter­rei­fentyp montiert wurde. Der Aufkleber ist nur dann vonnöten, wenn die erlaubte Höchst­ge­schwin­digkeit des Winter­reifens geringer ist als die des Fahrzeuges unter normaler Bedin­gungen mit Ganzjahres- oder Sommer­reifen. Wenn ein Fahrer diese Regelung missachtet, kann ein Verwar­nungsgeld in Höhe von 25 Euro fällig werden. Wer aller­dings über ein Auto mit der Vorrichtung einer elektro­ni­schen Anzeige der Geschwin­dig­keits­be­grenzung verfügt, benötigt den Aufkleber nicht.

Welche Profil­tiefe müssen Winter­reifen haben?

Die Mindest­pro­fil­tiefe von Autoreifen generell liegt nach Geset­zes­vorgabe bei 1,6 Milli­metern. Das gilt nicht nur für Winter-, sondern auch für Sommer­reifen – schließlich kann die Fahrbahn auch ganzjährig durch Regen nass und rutschig werden. Empfohlen werden von Experten des ADAC eher Profil­tiefen von 4 Milli­metern bei Pkw und sogar bis zu 6 Milli­metern bei Lkw. Auch sollten Winter­reifen aufgrund möglicher Abnut­zungs­er­schei­nungen nicht länger als sechs Jahre lang im Einsatz sein.

Winter­reifen müssen eine Mindest­pro­fil­tiefe von 1,6 Milli­metern haben.

Bußgelder für falsche Bereifung

Entscheidend dafür, ob Sommer­reifen bei winter­lichen Bedin­gungen verboten sind, hängt auch davon ab, ob Ihr Fahrzeug in Bewegung ist. Wer nämlich lediglich parkt, muss nicht mit Konse­quenzen rechnen. Wer aber mit falscher Bereifung fährt, wird mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie einem Punkt in Flensburg sanktio­niert. Neben dem Punkt erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro bei Behin­derung und auf 100 Euro bei Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer. 120 Euro müssen zusätzlich zum Erhalt des Punktes gezahlt werden, wenn es zu einem Unfall kommt. Doch nicht nur der Fahrer muss bei Verstößen mit Sanktionen rechnen. Auch der Halter kann mit einem Punkt und 75 Euro Bußgeld bestraft werden, wenn er – zum Beispiel als Spediteur – seinen Fahrer ohne Winter­reifen auf die Straße lässt.

Wer gegen die Winter­rei­fen­pflicht verstößt, wird mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 120 Euro und einem Punkt in Flensburg sanktioniert.

Was Sie sonst noch über Winter­reifen wissen sollten …

Die Fahrbahn ist glatt und verschneit und jetzt haben Sie auch noch einen platten Reifen. Was aber tun, wenn als Ersatz nur ein Sommer­reifen im Kofferraum vorhanden ist? Kein Problem. Hier darf trotzdem ein Reifen­wechsel vorge­nommen werden. Es gilt lediglich, die Fahrt besonders vorsichtig fortzu­setzen, um sich und andere Verkehrs­teil­nehmer nicht zu gefährden. Der notwendige Winter­reifen sollte natürlich so bald wie möglich montiert werden. Und wie verhält es sich mit einem Mietwagen – wer trägt hier die Verant­wortung für die korrekte Bereifung? In erster Linie ist die Autover­mietung verpflichtet, Fahrzeuge anzubieten, die in einem verkehrs­si­cheren Zustand sind. Aller­dings kann ein mit Winter­reifen bestückter Pkw mit zusätz­lichen Kosten für den Kunden verbunden sein.

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