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Sperr­frist nach Entzug der Fahrerlaubnis

Deutlich schneller gefahren als die Polizei erlaubt, unter Drogen­ein­fluss am Straßen­verkehr teilge­nommen oder das Punkte­konto in Flensburg ausge­reizt – es gibt viele Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis. Doch wie lange muss man den Führer­schein entbehren? Und wie stellt man einen Antrag auf die Wieder­erteilung der Fahrerlaubnis?

Führerschein wieder beantragen
Barto­lomiej Pietrzyk / shutterstock.com

Unter­schied zum Fahrverbot

Kurz vorab, damit es nicht zu Verwechs­lungen kommt: Beim vergleichs­weise weniger drasti­schen und maximal sechs Monate anhal­tendem Fahrverbot wird der Führer­schein lediglich von den Behörden aufbe­wahrt, ohne dass die Fahrerlaubnis grund­sätzlich erlischt. Demnach tritt die Erlaubnis, mit dem Auto am Straßen­verkehr teilzu­nehmen, nach Ablauf der Frist automa­tisch wieder in Kraft.

Bei diesen Verstößen ist die Fleppe weg

Um rücksichts­losen Verkehrs­teil­nehmern einen Denkzettel zu verpassen, wird gemäß Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) bei besonders schwer­wie­genden Vergehen die Fahrerlaubnis entzogen. Dazu gehören drastische Geschwin­dig­keits­ver­stöße, Grenz­wert­über­schrei­tungen bei Alkohol- und Drogen am Steuer, aber auch Verkehrs­straf­taten wie Fahrer­flucht und Nötigung im Straßenverkehr.

Zudem werden fleißige Punkte­sammler vom Fahreig­nungs­re­gister in Flensburg „belohnt“: Ab dem achten Eintrag ist die Fahrerlaubnis erst einmal Geschichte. Folglich muss der Verkehrs­sünder sein Fahrzeug bis auf weiteres in der Garage stehen lassen und auf Bus und Bahn umsteigen.

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Wie lange wird die Fahrerlaubnis außer Kraft gesetzt?

Die Mindest­dauer der Sperre beim Entzug der Fahrerlaubnis beträgt sechs Monate. Wird dieser von einem Gericht angeordnet, sind sogar bis zu fünf Jahre möglich. In § 69a Absatz 1 des Straf­ge­setz­buches (StGB) heißt es außerdem: „Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetz­liche Höchst­frist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.“

Wieder­ho­lungs­tätern drohen grund­sätzlich längere Sperren: Gemäß § 69a Absatz 3 muss der betroffene Fahrer den Führer­schein für mindestens ein Jahr abgeben, wenn gegen ihn innerhalb der letzten drei Jahre schon einmal ein Entzug der Fahrerlaubnis in die Wege geleitet worden ist.

Fest steht aber auch: Falls dem Verkehrs­teil­nehmer die Fahrerlaubnis bereits vor der Verur­teilung entzogen wurde, so in § 69a Absatz 4 nieder­ge­schrieben, „verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.“

Ausnahmen der Regel

Der Sanktion entgehen kann ein Täter unter Umständen, wenn der Führer­schein­entzug seine Existenz gefährdet – wie im Falle von Berufs­kraft­fahrern. Auch denkbar ist die Sperre für einen bestimmten Fahrzeugtyp, sodass zum Beispiel einem Lkw-Fahrer nur der Entzug der Fahrerlaubnis für Pkw angeordnet wird.

Laut § 69a Absatz 7 kann die Sperrzeit auch verringert werden: „Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraft­fahr­zeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat.“

Ein solcher Grund kann die erfolg­reiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Unter­su­chung (MPU) sein. Bei dieser wird die Fahreignung des Teilnehmers genau unter die Lupe genommen, um sicher­zu­stellen, dass er keine Gefahr für den Straßen­verkehr darstellt. Neben der Beurteilung der körper­lichen und mentalen Verfassung können auch Leistungs­tests und regel­mäßige Alkohol- und Drogen-Screenings angeordnet werden.

Wann kann die Fahrerlaubnis neu beantragt werden?

Bevor es zur erneuten Erteilung der Fahrerlaubnis kommt, kann bei schweren Verkehrs­ver­gehen sogar die Wieder­holung der theore­ti­schen und prakti­schen Fahrprüfung verpflichtend sein. Manchmal reicht auch die bereits erwähnte MPU. Beide Varianten sind aller­dings zeit- und kosten­in­tensiv. Darüber hinaus gilt: Der früheste Zeitpunkt für die Beantragung ist sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist.

Für den Antrag auf Wieder­erteilung bei der Fahrerlaub­nis­be­hörde muss man außerdem die passenden Unter­lagen parat haben. Dazu gehören der Perso­nal­ausweis oder Reisepass, ein aktuelles biome­tri­sches Passfoto sowie der dem Fall zugrun­de­lie­gende Straf­befehl bzw. das Gerichts­urteil. Gegebe­nen­falls sind auch Nachweise über die Teilnahme an einer MPU oder einer ärztliche Unter­su­chung beizufügen.

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