Alkohol am Steuer

Dass man vor dem Fahren mit dem Auto nichts getrunken haben sollte, ist hinlänglich bekannt. Dennoch kommt es in Deutschland jährlich zu zahlreichen Unfällen in Zusam­menhang mit Alkohol am Steuer. Kein Wunder also, dass die Strafen dafür drastisch sind. Wie sich Alkohol auf die Fahrt­tüch­tigkeit auswirkt und mit welchen Sanktionen Sie bei einem Verstoß gegen das Verbot rechnen müssen, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Alkohol am Steuer getrunken.

Alkohol & Reaktionsfähigkeit

Viele Menschen überschätzen ihre Fahrtüch­tigkeit unter Alkohol­ein­fluss. Fest steht aber – schon geringe Mengen können die Wahrnehmung und Reakti­ons­fä­higkeit verringern. Folglich ist es für den Fahrer schwie­riger, Abstände sowie die eigene Geschwin­digkeit richtig einschätzen. Alkohol hat zudem Einfluss auf das emotionale Befinden. So fühlen sich alkoho­li­sierte Fahrer vermeintlich sicher hinter dem Lenkrad. In Wahrheit aber sind die Sinne beein­trächtigt und die Risiko­be­reit­schaft steigt.

Wie viel Promille darf man beim Fahren haben?

Unser Organismus baut durch­schnittlich etwa 0,1 Promille in der Stunde ab. Das ist nicht viel, bedenkt man, dass der Promil­lewert von 0,3 je nach Geschlecht, Körper­ge­wicht und indivi­du­ellem Stoff­wechsel bereits nach einem halben Liter Bier überschritten sein kann. Ab diesem Wert kann der Fahrer bereits mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg, Entziehung der Fahrerlaubnis sowie Geld- oder Freiheits­strafe belangt werden. Und zwar dann, wenn der Fahrstil durch den Alkohol­konsum beein­trächtig ist und zu einer Verkehrs­ge­fährdung gemäß § 315 und § 316 des Straf­ge­setz­buches (StGB) führt. 

Beispiele dafür sind zu dichtes Auffahren oder das Fahren bei Rot über eine Ampel. Ohne Anzeichen einer solchen Fahrun­tüch­tigkeit hat erst ein Promil­lewert von 0,5 ein recht­liches Nachspiel. Übrigens: Hat ein Verkehrs­teil­nehmer vor Fahrt­an­tritt getrunken und wird ohne sein Zutun in einen Unfall verwi­ckelt, wird ihm nicht automa­tisch eine Teilschuld angelastet. Zumindest dann nicht, wenn er den Unfall auch im nüchternen Zustand aller Wahrschein­lichkeit nach nicht hätte abwenden können. Ein entspre­chendes Urteil hat das Amtsge­richt Landstuhl gefällt (AG Landstuhl, Az: 1 O 806/06).

Strafen bei Alkohol am Steuer

Wird ein Fahrer im Zuge einer Kontrolle positiv auf Alkohol getestet und weist dabei einen Wert von 0,5 bis 1,09 Promille auf, spricht der Gesetz­geber von einer relativen Fahrun­tüch­tigkeit. Diese wird als Ordnungs­wid­rigkeit einge­stuft und entspre­chend geahndet. Ab 1,1 Promille begeht der Betroffene eine Straftat, da er als absolut fahrun­tüchtig gilt. Die nachfol­gende Promille-Alkohol-Tabelle zeigt, mit welchen Sanktionen in den unter­schied­lichen Fällen zu rechnen ist:

  • 1. Verstoß gegen die 0,5 Promil­le­grenze: 528,50 Euro Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot
  • 2. Verstoß gegen die 0,5 Promil­le­grenze: 1053,50 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • 3. Verstoß gegen die 0,5 Promil­le­grenze: 1578,50 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • Mehr als 1,09 Promille: 3 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis für sechs Monate bis fünf Jahre oder lebenslang, Geld- oder Freiheits­strafe sowie gegebe­nen­falls die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU)
  • Ab 1,6 Promille: 3 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis für sechs Monate bis fünf Jahre oder lebenslang, Geld- oder Freiheits­strafe sowie die Anordnung einer MPU

Alkohol am Steuer in der Probezeit

Wer als Fahran­fänger mit Alkohol am Steuer auffällig wird, muss mit verschärften Sanktionen rechnen. Seit dem 1. August 2007 gilt in der zweijäh­rigen Probezeit, sowie für jeden Autofahrer unter 21 Jahren, eine Null-Promille-Grenze. Wer dagegen verstößt, läuft Gefahr, dass seine Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert wird. Auch können je nach Alkohol­gehalt im Blut ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro und mehr, Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot und die Teilnahme an einem kosten­pflich­tigen Aufbau­se­minar verordnet werden. Im Wieder­ho­lungsfall droht sogar der Führerscheinentzug.

Darf man den Alkoholtest verweigern?

Was aber geschieht, wenn ein Fahrer den Alkoholtest nicht über sich ergehen lässt? Diese Reaktion ist zunächst einmal legitim. Dazu sollte man aber wissen, dass der Atemtest den Beamten lediglich als Orien­tierung dient, um bei einem hohen Wert einen Bluttest folgen zu lassen. Verweigert der Betroffene den Atemtest, muss die Polizei aufgrund der Verfassung des Fahrers entscheiden, ob sie einen Bluttest durch­führt bzw. anordnet. 

Ist dieser offen­sichtlich erfor­derlich, hat der Fahrer einzu­wil­ligen und muss die Beamten in ein nahelie­gendes Krankenhaus begleiten, wo der Test von einem Mediziner durch­ge­führt wird. Wer kontrol­liert wird und weiß, dass er nichts getrunken hat, sollte also besser gleich den Atemtest durch­führen, um so jeder weiteren Kompli­kation aus dem Weg zu gehen.

Alkohol am Steuer kann je nach Promil­lewert und möglicher Gefährdung für andere Verkehrs­teil­nehmer mit einem hohen Bußgeld, Punkten in Flensburg, Führer­schein­entzug oder sogar einer Freiheits­strafe sanktio­niert werden.

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