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Zug voraus – Halte­pflicht für Kraftfahrer!

An Bahnüber­gängen warten zu müssen, ist oftmals eine Gedulds­probe. Gerade in ländlichen Gebieten dauerte es nicht selten viele kostbare Minuten, bis sich ein Zug blicken lässt. Wer aber seine Warte­pflicht missachtet und mit dem Auto über die Schienen fährt, setzt sich einer Gefahr für Leib und Leben aus. Auch wenn hierzu­lande alle Bahnüber­gänge gesichtet sind, gehört die Kreuzung, an der Straßen­ver­kehrs­teil­nehmer auf Schie­nen­fahr­zeuge treffen, zu den größten Gefah­ren­herden für Kraft­fahrer. Die entspre­chenden Verkehrs­zeichen sollten also ernst genommen werden. Wer sich hier nicht konform der Straßenverkehrs-Ordnung verhält, muss mit Sanktionen von üppigen Bußgeldern über Punkte in Flensburg bis hin zum Fahrverbot rechnen.

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Vorsicht vor Schranken & roten Blink­lichtern: § 19 StVG

Wer mit dem Pkw, Lkw oder Motorrad unterwegs ist und dabei auf einen Bahnübergang trifft, muss sich an folgende Regeln aus § 19 der Straßenverkehrs-Ordnung halten:

  • Schie­nen­fahr­zeuge haben stets Vorrang, wenn der Bahnübergang mit dem Verkehrs­zeichen 201 – dem Andre­as­kreuz – gekenn­zeichnet ist.
  • Führen die Bahnüber­gänge über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege haben Schie­nen­fahr­zeuge ebenfalls Vorrang, genauso wie in Hafen- und Indus­trie­ge­bieten, wenn in deren Einfahrten das Andre­as­kreuz mit entspre­chendem Zusatz­zeichen steht.
  • Straßen­ver­kehrs­teil­nehmer müssen sich Bahnüber­gänge mit mäßiger Geschwin­digkeit nähern und dürfen andere Kraft­fahr­zeuge im beschil­derten Bereich nicht überholen. Auch dürfen die Schein­werfer wartender Fahrzeuge andere Verkehrs­teil­nehmer nicht blenden.
  • Vor dem Andre­as­kreuz müssen sowohl Kraft­fahrer als auch Fahrrad­fahrer und Fußgänger warten, wenn sich ein Schie­nen­fahrzeug nähert, die Schranken des Bahnüber­gangs sich senken oder geschlossen sind, rote Blink­lichter bzw. gelbe oder rote Licht­zeichen gegeben werden, ein Bahnbe­diens­teter Halt gebietet oder ein akusti­sches Signal ertönt.
  • Für alle Bahnüber­gänge gilt, dass Kraft- und Fahrrad­fahrer sowie Fußgänger diese zügig und ohne Aufenthalt überqueren müssen. Ist dies nicht möglich, muss vor dem Andre­as­kreuz gewartet werden.
  • Handelt es sich um Bahnüber­gänge ohne Vorrang des Schie­nen­ver­kehrs, müssen die Straßen­ver­kehrs­teil­nehmer in sicherer Entfernung warten, sobald ein Bahnbe­diens­teter mit einer rot-weißen Fahne schwenkt oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Sind Licht­zeichen angebracht, beutet die Farbe Gelb, dass der Fahrer vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten muss, während ein rotes Licht­zeichen als Halte­signal zu verstehen ist.

Bußgeld­ka­talog Bahnübergänge

Verstöße gegen die diese Vorschriften bei Bahnüber­gängen werden hart bestraft. Die Sanktionen bewegen sich im Rahmen von 70 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg bei unzuläs­sigem Überholen bis hin zu 700 Euro Bußgeld, zwei Punkten im Fahreig­nungs­re­gister und einem Fahrverbot von drei Monaten, wenn Sie als Fahrer den Bahnübergang trotz geschlos­sener Schranke überqueren. Letzteres kommt auch Radfahrer und Fußgänger teuer zu stehen: Satte 350 Euro kostet ein Spaziergang vorbei an den Schranken.

Delikt  Bußgeld  Punkte  Fahrverbot 
Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schie­nen­fahr­zeugs nicht beachtet  80 €  1 Punkt 
Kraft­fahrzeug an einem Bahnübergang (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungs­be­reich von Schiene und Straße) unzulässig überholt  70 €  1 Punkt 
Bahnübergang unter Verstoß gegen die Warte­pflicht überquert, obwohl sich ein Schie­nen­fahrzeug näherte  80 €  1 Punkt 
Bahnübergang unter Verstoß gegen die Warte­pflicht überquert, obwohl rotes Blink­licht, gelbe/rote Licht­zeichen gegeben wurden/die Schranken sich senkten/ein Bediens­teter "Halt gebot"/ein hörbares Signal, wie ein Pfeif­signal des heran­na­henden Zuges, ertönte  240 €  2 Punkte  1 Monat 

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