Halte­verbot und Halteverstoß

Halte ich noch oder parke ich schon?

Diese Frage klingt kleinlich. Den Unter­schied sollten aber Auto- und Motor­rad­fahrer kennen und sich regel­mäßig vor Augen führen. Die wichtigsten Infor­ma­tionen dazu, wann ein Halte­verbot gilt und welche Sanktionen im Falle des Vorwurfes eines Halte­ver­stoßes drohen, finden Sie hier.

Halteverstoß vor Feuerwehrzufahrt

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Für das Verständnis eines Halte­ver­stoßes ist entscheidend, wie der Gesetz­geber „Halten“ abgrenzt. Die Verwal­tungs­vor­schrift zur Straßen­ver­kehrs­ordnung beschreibt Halten „als gewollte Fahrt­un­ter­bre­chung, die weder durch die Verkehrslage noch eine Anordnung veran­lasst wird“ (VwV-StVO zu § 12 Abs. 1 StVO). Fahrt­un­ter­bre­chungen in Folge von Staus oder Anord­nungen, wie roten Ampeln oder Warnsi­gnalen vor einem Bahnübergang (Andre­as­kreuz oder Schranken), führen also nicht zum „Halten“ im Sinne des Gesetzes. Diese Unter­bre­chungen gelten als „Warten“.

Unter­bricht das Fahrzeug aufgrund einer freiwil­ligen Entscheidung des Fahrers seine Fahrt, liegt ein Halten vor.

Wenn der Fahrer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, gilt das aller­dings gemäß § 12 (2) StVO als Parken. Diese Formu­lierung muss jedoch nicht wörtlich ausgelegt werden. So hat beispiels­weise bereits 1976 das Bayerische Oberlan­des­ge­richt geurteilt, dass von einem Halten auszu­gehen ist, wenn der Fahrzeug­führer das Fahrzeug jederzeit wegfahren kann und die Fahrt­un­ter­bre­chung nicht länger als drei Minuten dauert (04.06.1976 - 1 Ob OWi 178/76). Dies könnte zum Beispiel gegeben sein, wenn der Zündschlüssel steckt und der Fahrer direkt neben dem Auto steht oder sogar abfahr­bereit hinter dem Steuer sitzt. Demzu­folge gilt das schnelle Rausspringen, um am Bankau­to­maten Geld abzuheben, im Sinne des Gesetzes nicht als Halten, sondern als Parken. 

Wichtig: Dort, wo nicht gehalten werden darf, ist auch immer das Parken verboten.

Allge­meine Halteverbote

Obwohl in der StVO immer von einem Haltverbot (ohne „e“) gesprochen wird, hat sich umgangs­sprachlich der Begriff Halte­verbot durch­ge­setzt. Der Gesetz­geber unter­scheidet zwischen allgemein und generell gültigen Halte­ver­boten und den durch Haltver­bots­schilder ausge­wie­senen. Grund­sätzlich darf an folgenden Stellen nicht gehalten werden:

  • an engen und an unüber­sicht­lichen Straßenstellen 
  • in amtlich gekenn­zeich­neten Feuerwehrzufahrten
  • im Bereich von scharfen Kurven
  • auf Bahnüber­gängen
  • im Kreis­verkehr
  • auf Autobahnen und deren Seiten­streifen
  • auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen 
  • unmit­telbar vor und auf ausge­wie­senen Fußgängerüberwegen 
  • an Taxiständen.

Darüber hinaus ist ein Halten an verschie­denen Vorschrift­zeichen verboten, wie zum Beispiel einem Andre­as­kreuz, einem Stopp­schild, einem Zeichen für „Vorfahrt gewähren!“ und einer Ampel, wenn durch das Halten das Verkehrs­zeichen bezie­hungs­weise die Licht­zei­chen­anlage verdeckt wird. 

Welche Folgen drohen bei Verstößen

Das unzulässige Halten in Halte­ver­boten wird als Halte­verstoß bezeichnet und kommt in der Praxis sehr häufig vor. Vor der in Kraft getre­tenen StVO-Novelle wurden für Halte­ver­stöße in der Regel nur Verwarn­gelder verhängt. Seit dem 9. November 2021 gelten folgende Sanktionen:

Halten allgemein

Neuer Bußgeld­ka­talog 2023 
Verstoß  Qualifizierung  Regelsatz  Punkt(e)
Halten auf einem Fußgängerüberweg  Halten  20 € 
… mit Behinderung  35 € 
Unzulässig auf Schutz­streifen für den Radverkehr gehalten  Halten  55 € 
… mit Behinderung  70 € 
… mit Gefährdung  80 € 
… mit Sachbeschädigung  100 € 
Nicht das richtige gefunden? Hier finden Sie die Tabelle für Parkver­stöße .

Halten auf der Busspur und an der Bushaltestelle

Ein Busfahr­streifen ist in der Regel Bussen vorbe­halten. Diese Sonder­fahr­streifen werden mit dem Zeichen 245 ausge­wiesen und bieten dem öffent­lichen Nahverkehr die Möglichkeit dem Stau zu entgehen. Daher sollen diese stets für Busse befahrbar bleiben. Aus diesem Grund sanktio­niert der Gesetz­geber nicht nur das unzulässige Befahren, sondern auch das unzulässige Halten auf diesen Spuren. Im Zuge der StVO-Novelle wurden die Sanktionen deutlich erhöht. Neben den neuen sankti­ons­er­hö­henden Tatbe­ständen, wie der Behin­derung, Gefährdung und Sachbe­schä­digung, kam auch ein Bußgeld für das unzulässige Halten in Bushal­te­stellen hinzu.

Busson­der­fahr­streifen und Haltestelle 

Neuer Bußgeld­ka­talog 2023 
Verstoß  Qualifizierung  Regelsatz  Punkt(e)
Unzulässig gehalten in den Fällen der Zeichen 245 (Busson­der­fahr­streifen), 299 (Zick-Zack-Linie) Halten  55 € 
… mit Behinderung  70 € 
… mit Gefährdung  80 € 
… mit Sachbeschädigung  100 € 
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Halten in der zweiten Reihe

Die Straßen­ver­kehrs­ordnung sieht vor, dass, wenn kein anderer Verkehrs­teil­nehmer behindert wird, zum Ein- und Aussteigen von Mitfahrern sowie zum Be- und Entladen in der zweiten Reihe gehalten werden darf. Das setzt also voraus, dass sicher­ge­stellt ist, dass kein Fahrzeug anhalten muss, um am haltenden Hindernis vorbei­zu­fahren. Daher kommt ein recht­mä­ßiges Halten in zweiter Reihe nur dort infrage, wo die Fahrspur breit genug für zwei Fahrzeuge ist. Darüber hinaus muss die Dauer des Halts begrenzt sein und das Fahrzeug, wenn nötig, sofort wegge­fahren werden können. 

Autofahrer, die beim Halten in zweiter Reihe das Warnblink­licht nutzen, müssen mit zusätz­lichen Sanktionen rechnen. Nach § 16 StVO liegt eine missbräuch­liche Nutzung von Leucht­zeichen vor.

Welche Sanktionen im Falle eines unzuläs­sigen Haltens in zweiter Reihe zu erwarten sind, können Sie der nachfol­genden Tabelle entnehmen:

Tabelle: Halten in zweiter Reihe

Neuer Bußgeld­ka­talog 2023 
Verstoß  Qualifizierung  Regelsatz  Punkt(e)
Halten unzulässig in zweiter Reihe  Halten  55 € 
… mit Behinderung  70 €  1 Punkt 
… mit Gefährdung  80 €  1 Punkt 
… mit Sachbeschädigung  100 €  1 Punkt 
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Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für Taxifahrer und Fahrzeuge von Postun­ter­nehmen. Für letztere gilt dies aber auch nur im Umkreis von 10 Metern vor oder hinter einem Briefkasten.

Die Halte­ver­bots­schilder: absolutes und einge­schränktes Halteverbot

Beide Verkehrs­zeichen ähneln sich stark. Sie sind rund, haben einen blauen Hinter­grund und die rote Umrandung. Während das einge­schränkte Halte­verbot (Zeichen 286) eine diagonale rote Linie, von links oben nach rechts unten, besitzt, verfügt das absolute Halte­verbot jedoch über zwei in der Mitte sich kreuzende Diagonale (Zeichen 283). Im Unter­schied zum absoluten Halte­verbot, wo das Halten generell verboten ist, ist das Halten im einge­schränkten Halte­verbot bis zu einem gewissen Umfang erlaubt. Dazu zählen neben der zeitlichen Befristung von 3 Minuten, auch Halte zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen des Fahrzeuges. Diese Tätig­keiten sind ohne Verzö­gerung durchzuführen.

Das jeweilige Halte­verbot gilt immer nur auf der Straßen­seite, auf der Verkehrs­zeichen angebracht sind. In der Regel ist dies der rechte Fahrbahnrand. Der Geltungs­be­reich der Schilder beginnt am entspre­chenden Haltver­bots­schild und endet erst an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Es sei denn, kleine zusätz­liche weiße Pfeile auf den Schildern begrenzen den Bereich. Ein Pfeil am oberen Rand des Schildes markiert den Beginn der Halte­ver­botszone. Ist der Pfeil am unteren Rand des Verkehrs­zei­chens zu sehen, weist er das Ende der Zone aus. Ein Halte­ver­bots­schild mit zwei Pfeilen ist ein sogenanntes „Folge­zeichen“, sodass sowohl vor als auch hinter dem Schild Halten nicht oder nur einge­schränkt erlaubt ist.

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