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Warum man sein Auto von Schnee und Eis befreien sollte

Nicht nur rutschige Fahrbahnen und schlechte Sicht erweisen sich im Winter als tückische Gefah­ren­quelle im Straßen­verkehr. Auch Eisplatten, die von Lkw-Dächern herun­ter­fallen und in die Windschutz­scheiben der nachfol­genden Autos krachen, hat es schon gegeben. Erfahren Sie hier, welche Pflichten Fahrzeug­führer haben, um Unfälle infolge von Schnee und Eis zu vermeiden und wer haftet, wenn es dennoch zu Schäden kommt.

Eisplatten als vermeidbare Gefahr
Roman Babakin / shutterstock.com

Pflichten beim Besuch von Väterchen Frost

Grund­sätzlich sind alle Verkehrs­teil­nehmer dazu angehalten, ihr Fahrzeug bei Schneefall vor Fahrt­an­tritt sorgfältig zu inspi­zieren. Demzu­folge müssen Fahrzeugdach- und Scheiben schnee- und eisfrei sein. Die Windschutz­scheibe zu enteisen ist daher ebenso Pflicht­pro­gramm wie die Kontrolle des Fahrzeugdachs.

Da vor allem die Dächer von Lastkraft­wagen eine Fläche für größere Ansamm­lungen von Schnee­massen oder die Bildung von Eisplatten bieten, müssen Trucker besonders auf der Hut sein. Hilfe­stel­lungen bieten bundesweit Autohöfe und Raststätten. Hier können Lkw-Fahrer ihre Dächer von profes­sio­neller Hand kontrol­lieren und enteisen lassen.

Was das Enteisen von Autoscheiben betrifft, ist der klassische Eiskratzer noch immer eine gute Wahl. Der ADAC empfiehlt jedoch, dafür auf Produkte ohne Metall­schaber zurück­zu­greifen. So kann etwa mit Kunst­stoff­eis­kratzern verhindert werden, dass unschöne Kratzer an Scheibe oder Lack entstehen.

Statt­dessen den Motor warmlaufen zu lassen, um die Scheiben zu enteisen, ist keine gute Idee. Weil man mit dieser Methode der Umwelt schadet und eine mögliche Lärmbe­läs­tigung von Anwohnern in Kauf nimmt, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 80 Euro anfallen. Die Aktivierung der Stand­heizung hingegen ist als Entei­sungs­maß­nahme zulässig.

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Winter-Edition des Bußgeldkatalogs

Bußgelder drohen aber auch, wenn man sein Fahrzeug gar nicht präpa­riert. So kann das Nicht­frei­machen eines Autos von Schnee und Eis ein Verwar­nungsgeld in Höhe 25 Euro zur Folge haben. Mit bis zu 120 Euro sowie einem Punkt in Flensburg muss der Fahrer rechnen, wenn herab­fal­lende Schnee­massen oder Eisplatten zu einer Gefährdung oder einem Unfall führen. Kommen Personen zu Schaden, ist sogar eine Haftstrafe möglich.

Übrigens: Auch das Autokenn­zeichen muss stets lesbar sein, damit der Halter im Falle eines Verkehrs­ver­stoßes identi­fi­ziert werden kann. Ist das Nummern­schild zugeschneit, erwartet den Fahrer im Rahmen einer Verkehrs­kon­trolle ein Verwar­nungsgeld in Höhe von 5 Euro.

Nachweis­pflicht bei Haftungsfragen

Doch wer haftet eigentlich, wenn tatsächlich ein Eisbrocken vom Lkw-Dach in die Windschutz­scheibe des Hinter­manns rauscht? Laut ADAC muss in der Folge die Haftpflicht­ver­si­cherung des Lkw-Halters bemüht werden. Wie bei jedem Unfall mit Sachschaden sollte dafür Kontakt zum Fahrer oder zu möglichen Zeugen aufge­nommen werden. Auch ist es wichtig, sich das Kennzeichen des Lkw zu notieren.

Unabhängig davon, rät der Automo­bilclub Pkw-Fahrern aber auch, voraus­schauend zu handeln. Demnach kann nicht schaden, bei winter­lichen Bedin­gungen ausrei­chend Abstand zu Lastkraft­wagen zu halten und keine riskanten Überhol­ma­növer zu starten.

Winter­rei­fen­pflicht und Schneeketten-Modalitäten

Auch Winter­reifen sind je nach Wetterlage unerlässlich. Einen vom Gesetz­geber konkret vorge­schrie­benen Zeitraum gibt es für deren Montage nicht. Wohl aber kann man sich als Faust­formel merken, dass man von O bis O (also von Oktober bis Ostern) auf Winter­be­reifung setzen sollte. Wer bei starkem Schneefall und vereisten Straßen ohne die richtigen Reifen unterwegs ist und von der Polizei erwischt wird, hat unter Umständen ein Bußgeld von 60 Euro zu zahlen und erhält obendrein noch einen Punkt im Fahreig­nungs­re­gister.

Obendrein sollte jedem Autofahrer geläufig sein, dass auch Schnee­ketten bei entspre­chenden Hinweis­schildern – wie etwa an einer steilen Bergstraße – unerlässlich sind. Hat man diese erst einmal montiert, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden.

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Zusatz­zeichen „Bei Nässe“ richtig einordnen

Wenn (Eis)-Regen im Winter zu rutschigen Straßen führt, ist die Unfall­gefahr groß. Besonders gefährdete Strecken­ab­schnitte sind daher mit Tempo­limit-Schildern samt Zusatz­hinweis „Bei Nässe“ versehen.

Was das im Detail bedeutet, weiß Christian Marnitz, Partner­anwalt von Geblitzt.de: „Nach einer juris­ti­schen Definition des Bundes­ge­richtshofs ist eine Straße nur dann als nass anzusehen, wenn sie vollständig mit einem Wasserfilm bedeckt ist. Einzelne Pfützen erfordern daher nicht die Einhaltung der reduzierten Geschwin­dig­keits­be­grenzung. Dennoch ist vorsich­tiges Fahren auf feuchten und rutschigen Straßen zur Unfall­ver­meidung selbst­ver­ständlich immer ratsam.“

Doch auch ohne Extra-Hinweis sollte man seinen Fahrstil an die Gegeben­heiten der Jahreszeit anpassen, will man sicher durch den Verkehr kommen und Sanktionen aus dem Bußgeld­ka­talog vermeiden. So kann eine nicht an winter­liche Straßen­ver­hält­nisse angepasste Geschwin­digkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet werden.

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