Sommer, Sonne, Urlaubszeit – hier werden Brummifahrer ausgebremst
In den heißen Sommermonaten geht es nicht nur im Freibad, sondern auch auf deutschen Autobahnen hoch her – schließlich steht für jeden der Sommerurlaub auf dem Fahrplan. Ganze Kolonnen fahren in alle Himmelsrichtungen der Republik, um sich an Orten wie der Nordsee oder den bayerischen Alpen vom stressigen Arbeitsalltag zu erholen. Damit der Verkehr nicht völlig kollabiert, hat der Gesetzgeber bereits im Jahre 1985 die Ferienreiseverordnung erlassen, um bestimmte Streckenabschnitte von Autobahnen und Bundesstraßen temporär für Lkw zu verbieten.
Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße
Die Ferienreiseverordnung soll – ähnlich wie beim Sonn- und Feiertagsfahrverbot – mit seinem Fahrverbot für Lastkraftwagen zu bestimmten Tagen und Uhrzeiten also dazu führen, dass das zu Stoßzeiten ohnehin schon sehr hohe Verkehrsaufkommen entlastet wird. So können präventiv Staus vermieden, Unfallzahlen verringert sowie die Lärm- und Umweltbelastung eingedämmt werden. Daher dürfen an allen Samstagen zwischen 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr keine Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie keine Lkw mit Anhängern auf folgenden Strecken unterwegs sein – das Lkw-Fahrverbot gilt im Übrigen für beide Fahrtrichtungen:
- A 1 von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage
- A 2 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen
- A 3 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg
- A 5 von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis zum Autobahndreieck Neuenburg
- A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
- A 7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen
- A 8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
- A 9/E 51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
- A 10 Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder
- A 45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
- A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim
- A 81 von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen
- A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding
- A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart
- A 99 von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried
- A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal
- A 831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart
- A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen
- A 995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd.
- Betroffen sind ebenfalls die B 31 von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96 und die B 96/E 251 von Neubrandenburger Ring bis Berlin
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (…) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht geführt werden (§ 1 Ferienreiseverordnung).
Ausnahmen des Lkw Fahrverbots: Wer darf trotzdem fahren?
Die Ausnahme bestätigt die Regel, so auch hier. Zum einen kann man sich eine schriftliche Ausnahmegenehmigung in dringenden Fällen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, bei der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde einholen. Die entsprechenden Papiere müssen während der Fahrt mitgeführt und bei einer Polizeikontrolle vorgelegt werden. Zum anderen gibt es Fahrzeuge und Fahrten, die generell von der Ferienreiseverordnung ausgenommen sind. Dabei handelt es sich um:
- Polizei- und Bundespolizei-Fahrzeuge
- Fahrzeuge des öffentlichen Straßendienstes
- Fahrzeuge von Feuerwehr und Katastrophenschutz
- Bundeswehrfahrzeuge und Lkw von gewerblichem Transportdienstunternehmen, wenn diese in besonders dringenden Fällen von der Bundeswehr beauftragt werden
- Militärfahrzeuge von Verbündeten der Bundesrepublik Deutschland im Falle dringend militärischer Erfordernisse
- Der Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen
- Fahrten zum Verlade- und Entladebahnhof des kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße
- Fahrten zur Belade- oder Entladestelle innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern des kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße
- Beförderungen von frischer Milch, frischem Fleisch, frischem Fisch sowie leicht verderblichem Obst und Gemüse
- Der Transport von lebenden Bienen
Bußgeldkatalog Ferienreiseverordnung
So mancher Spedition ist das Lkw-Fahrverbot ein Dorn im Auge – steht sie doch dem reibungslosen Ablauf ihres Gewerbes eindeutig im Weg. Trotz Kritik an der Regelung wird bei Verstößen hart durchgegriffen. Punkte in Flensburg oder Fahrverbote gehören zwar nicht zum Repertoire der Sanktionen, wohl aber ist ein Bußgeld von bis zu 150 Euro möglich:
Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Sie haben die vorgeschriebenen Fracht- und Begleitpapiere oder die Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt oder er auf Verlangen nicht ausgehändigt | 10 € | - | - |
Sie fuhren mit dem Kraftfahrzeug trotz des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verkehrsverbotes auf der Autobahn | 25 € | - | - |
Sie fuhren mit dem Kraftfahrzeug länger als 15 Minuten trotz des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verkehrsverbotes | 60 € | - | - |
Sie ließen zu bzw. ordneten an, dass mit dem Kraftfahrzeug entgegen dem bestehenden Verkehrsverbot länger als 15 Minuten gefahren wurde | 150 € | - | - |
Zu schnell oder bei Rot über die Ampel gefahren? Geblitzt.de hilft!
Verstöße gegen die Ferienreiseverordnung bearbeiten wir nicht. Sehr wohl aber können Sie Ihren Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid bei Geschwindigkeitsverstößen sowie Rotlicht-, Vorfahrt,- Abstands-, Überhol-, Halte-, Park- und Handyvergehen bei Geblitzt.de einreichen. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur und Prozesskostenfinanzierung – ermöglicht den Partneranwälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.
Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.