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Rechts halten und Winter­reifen drauf!

In § 2 der Straßenverkehrs-Ordnung gibt der Gesetz­geber grund­sätz­liche Vorgaben zur regel­kon­formen Straßen­be­nutzung. Der Fokus liegt dabei auf der Einhaltung des Rechts­fahr­ge­botes und der Verwendung von ordnungs­ge­mäßer Bereifung bei winter­lichen Wetter­be­din­gungen. Wer sich unerlaub­ter­weise links auf Fahrbahn hält oder mit Winter­reifen nichts am Hut hat und dabei von der Polizei erwischt wird, muss je nach Verstoß mit einem Punkt in Flensburg rechnen und bis zu 140 Euro Bußgeld zahlen.

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Straßen­be­nutzung – darauf müssen Kraft­fahrer achtgeben

Nachstehend die wichtigsten Punkte aus § 2 StVO als Leitfaden für ein korrektes Fahrver­halten auf deutschen Straßen, damit auch Sie gesund und sicher ans Ziel kommen:

  • Kraft­fahrer müssen stets die Fahrbahn benutzen – bei zwei Fahrbahnen, die rechte.
  • Seiten­streifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
  • Generell muss möglichst weit rechts gefahren werden – nicht nur bei Gegen­verkehr, wenn ein anderes Fahrzeug überholt und bei unüber­sicht­lichen Verkehrssituationen.
  • Der Fahrt­richtung des Kraft­fahrers folgende Schie­nen­fahr­zeuge wie Straßen­bahnen müssen, wenn möglich, durch­ge­lassen werden.
  • Bei Glatteis, Schnee­glätte, Schnee­matsch, Eisglätte oder Reifglätte müssen alle Räder mit Winter­reifen ausge­rüstet sein, ausge­nommen spezielle Kraft­fahr­zeuge wie unter anderem land- und forst­wirt­schaft­liche Nutzfahr­zeuge, Stapler und bestimmte Einsatz­fahr­zeuge, wenn für diese baube­dingt nicht die vorge­schrie­benen Reifen gibt.
  • Fahrer von kennzeich­nungs­pflich­tigen Kraft­fahr­zeugen mit gefähr­lichen Gütern müssen den Verkehr bei einer Sicht­weite unter 50 m, Schnee­glätte oder Glatteis besonders aufmerksam im Blick haben. Gegebe­nen­falls sollte der nächste Parkplatz aufge­sucht werden, um eine Gefährdung anderer auszuschließen.

Bußgeld­ka­talog Straßenbenutzung

Der Bußgeld­ka­talog des Kraftfahrt-Bundesamts befasst sich im Zuge der Straßen­be­nutzung also vorwiegend mit Verstößen gegen das Rechts­fahr­gebot und der falschen Bereifung. Weitere Bußgeld­ka­talog Kategorien, die bei Straßen­be­nutzung eine wichtige Rolle spielen, sind unter anderem das korrekte Fahrver­halten auf Autobahnen und Kraft­fahr­straßen, ordnungs­ge­mäßes Abbiegen, Wenden und Rückwärts­fahren, alles zum Thema Überhol­verbot und Überhol­ver­stöße und der richtige Umgang mit der Fahrzeug­be­leuchtung im Straßenverkehr.

Delikt  Bußgeld  Punkte  Fahrverbot
Gegen das Rechts­fahr­gebot verstoßen 
… bei Gegen­verkehr, beim Überholt­werden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unüber­sicht­lichkeit und dadurch einen Anderen gefährdet  80 €  1 Punkt 
.. auf Autobahnen oder Kraft­fahr­straßen und dadurch einen Anderen behindert  80 €  1 Punkt 
Fahren bei Glatteis, Schnee­glätte, Schnee­matsch, Eis- oder Reifglätte ohne Bereifung, welche die in § 36 Absatz 4 StVZO beschrie­benen Eigen­schaften erfüllt  60 €  1 Punkt 
…mit Behinderung  80 €  1 Punkt 
Beim Führen eines kennzeich­nungs­pflich­tigen Kraft­fahr­zeugs mit gefähr­lichen Gütern bei Sicht­weite unter 50 m, bei Schnee­glätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines Anderen ausge­schlossen war, insbe­sondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeig­neten Platz zum Parken aufgesucht  140 €  1 Punkt 

Mit dem Bike on the road – Leitfaden für Jung & Alt

Auch für Fahrrad­fahrer hat § 2 der Straßen-Verkehrsordnung die Regeln klar definiert. Hier gibt es Folgendes zu beachten: Gefahren werden darf nur neben­ein­ander, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird. Nicht auf der Straße, sondern nur auf dem rechten oder linken Radweg dürfen Sie fahren, wenn die Verkehrs­zeichen 237, 240 oder 241 darauf hinweisen. Wenn diese Schilder nicht vorhanden sind, darf man den Radweg auf der linken Seite nur benutzen, wenn das Zusatz­zeichen „Radverkehr frei“ gegeben ist. Rechte Seiten­streifen dürfen von Fahrrad­fahren in Anspruch genommen werden, wenn kein Radweg vorhanden ist. Mofas und E-Bikes hingegen ist es nur außerhalb geschlos­sener Ortschaften erlaubt, auf Radwegen zu fahren.

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Radfahrer müssen zudem immer auf Fußgänger aufpassen, dürfen sie weder gefährden noch behindern. Besondere Regeln gelten auch für Kinder. Diese sind bis zum vollendeten achten Lebensjahr verpflichtet, auf Gehwegen zu fahren, die dann auch von den beglei­tenden Aufsichts­per­sonen genutzt werden können. Nach dem vollendeten zehnten Lebensjahr müssen auch Kinder den Radweg anstelle des Gehwegs befahren. Kind und Begleit­person sollten zudem absteigen, bevor sie eine Fahrbahn überqueren. Zuwider­hand­lungen dieser Regeln für Radfahrer werden mit Verwar­nungs­geldern geahndet. Im Bußgeld­ka­talog Fahrrad finden Sie noch weitere Verstöße, die man als Fahrer von nicht­mo­to­ri­sierten Zweirädern vermeiden sollte.

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