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Von einem Fahrverbot darf nur bei außer­ge­wöhn­licher Härte abgesehen werden

Schwer­wie­gende Verkehrs­ver­stöße werden nicht selten mit einem Fahrverbot sanktio­niert. Insbe­sondere für Menschen, die auch beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind, kann es aber auch Ausnahmen geben. Diese, so der Beschluss (Az: 5 RBs 48/22) des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 3. März dieses Jahres, dürfen aber nur unter ganz bestimmten Voraus­set­zungen gelten.

OLG Hamm urteil über Regelfahrverbot.

52 km/ zu schnell

In dem vorlie­genden Fall fuhr ein Verkehrs­teil­nehmer im Dezember 2021 102 km/h bei einer innerorts zugelas­senen Höchst­ge­schwin­digkeit von 50 km/h. Das Amtsge­richt (AG) Essen verhängte ein Bußgeld in Höhe von 560 Euro, verzichtete aber auf die laut Bußgeld­ka­talog vorge­sehene Sanktion eines zweimo­na­tigen Fahrverbots.

Begründet wurde diese Vorge­hens­weise vom Amtsge­richt damit, dass der betroffene Fahrer in Folge eines Fahrverbots aller Voraus­sicht nach seine Arbeit als Autover­käufer verlieren würde. Die Staats­an­walt­schaft wollte es damit nicht beruhen lassen und legte gegen das Urteil Rechts­be­schwerde ein.

OLG Hamm weist Verfahren zurück

Das Oberlan­des­ge­richt Hamm gab der Beschwerde der Staats­an­walt­schaft statt und verwies das Verfahren an das Amtsge­richt Essen zwecks erneuter Sachauf­klärung und Entscheidung zurück. Begründet wurde der Beschluss mit den Begrün­dungs­mängeln des erstin­stanz­lichen Urteils des Amtsge­richts. Im Zuge dessen wäre der zuständige Richter nicht seiner umfang­reichen Aufklä­rungs­pflicht nachgekommen.

Jobverlust muss bewiesen werden

So hätte das Gericht eindeutig nachweisen müssen, dass der Fahrer – als Verur­sacher einer erheb­lichen und den Straßen­verkehr gefähr­denden Ordnungs­wid­rigkeit – tatsächlich von einer unbil­ligen Härte betroffen wäre, falls ein Fahrverbot gegen ihn verhängt werden würde.

Dafür muss bewiesen werden, wie es auch bereits in einem früheren Beschluss des OLG im Zuge eines vergleich­baren Falls der Entschei­dungs­tenor war, dass der Betroffene durch das Fahrverbot mit dem Verlust seines Arbeits­platzes oder seiner wirtschaft­lichen Existenz rechnen müsste.

Das Amtsge­richt hätte sich demnach viel konkreter mit den Behaup­tungen des Fahrers in Bezug auf den drohenden Jobverlust ausein­an­der­setzen müssen. So habe das Gericht weder die vorge­legte schrift­lichen Bestä­tigung des Arbeit­gebers genauer geprüft, noch diesen vorge­laden, um ihn diesbe­züglich zu befragen.

Auf diese Weise hätten sowohl der Betroffene als auch der Arbeit­geber erörtern können, ob die beruf­liche Situation des Arbeit­nehmers wirklich ausschließt, dass dieser seiner Tätigkeit für den Zeitraum des Fahrverbots auch ohne Fahrerlaubnis nachkommen könnte. So wäre es doch durchaus denkbar, dass andere Angestellte die Überführungs- und Probe­fahrten des Betrof­fenen temporär übernehmen würden. Auch ein längerer Urlaub könnte der Überbrü­ckung des Fahrverbots dienen.

Reduziertes Fahrverbot

Angesichts derlei Überle­gungen könnte das Fahrverbot nach Meinung des OLG Hamm auch in einem reduzierten Umfang Anwendung finden: „Ist für einen schweren Verkehrs­verstoß ein mehrmo­na­tiges Regel­fahr­verbot vorge­sehen, so ist ggf. zu prüfen, ob zur Abwendung einer (tatsächlich feststell­baren) Existenz­ge­fährdung die Reduzierung der Dauer des Fahrverbots ausreicht.“

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Quelle: justiz.nrw.de