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Wer trotz festge­stellter Sehschwäche ohne Sehhilfe mit dem Auto unterwegs ist, erhöht sein Unfall­risiko um den Faktor vier. Ein Schadensfall führt nicht nur zum Ärger mit der Versi­cherung. Es drohen Bußgeld und Punkte, Fahrverbot oder sogar Haft. Gerät man in eine Verkehrs­kon­trolle, wird die Weiter­fahrt oft untersagt.

Der Sehhilfe-Vermerk im Führerschein: Das droht bei Unfall oder Verkehrskontrolle
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Ein Sehtest ist zum Führen von Kraft­fahr­zeugen Pflicht

Jeder Kraft­fahr­zeug­führer muss laut Paragraf 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bestimmte „Anfor­de­rungen an das Sehver­mögen“ erfüllen. Dazu ist ein Sehtest von einer amtlich anerkannten Sehtest­stelle, beispiels­weise bei einem Augenarzt oder Optiker, erfor­derlich. Erst dann wird die Fahrerlaubnis erteilt. Entscheidend ist dabei die zentrale Tages­seh­schärfe. Diese muss in der Regel mit oder ohne Sehhilfe mit mindestens 70 Prozent gegeben sein.

Welche Anfor­de­rungen müssen erfüllt sein

Um den Test im Rahmen der Führer­schein­prüfung zu bestehen, sind unter anderem folgende Voraus­set­zungen zu erfüllen. Nachzu­lesen sind diese in der „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßen­verkehr“ (FeV) sowie in der Anlage 6 über die „Anfor­de­rungen an das Sehvermögen.“

  1. Visus: Der Visus, also die Sehschärfe, muss mindestens 0,7 auf beiden Augen oder 0,5 auf dem schlech­teren Auge betragen.
  2. Farbsehtest: Ein Kraft­fahr­zeug­führer muss Farben unter­scheiden können, um beispiels­weise Verkehrs­ampeln oder Verkehrs­schilder korrekt zu erkennen.
  3. Gesichtsfeld: Das Gesichtsfeld muss ausrei­chend groß sein, um alle relevanten Verkehrs­si­tua­tionen zu erfassen.
  4. Kontrast­sehen: Ebenso ist es wichtig, Kontraste zu erkennen, um auch Hinder­nisse auf der Fahrbahn frühzeitig wahrzunehmen.

Was droht in einer Verkehrskontrolle

Fahrzeug­führer mit einer Sehbe­hin­derung sind im Rahmen einer Verkehrs­kon­trolle durch die Polizei leicht zu identi­fi­zieren, denn eine einge­tragene Schlüs­sel­nummer im Führer­schein hilft dabei. Die Pflicht zum Tragen einer Brille verrät die Nummer 01.01. Werden Kontakt­linsen benötigt, wird das durch die Nummer 01.02 angegeben. Steht dort die Nummer 01.06, ist es dem Fahrer erlaubt, beides zu benutzen. Wird man ohne Sehhilfe erwischt, begeht man eine Ordnungs­wid­rigkeit und es droht ein Verwarngeld von 25 Euro. Hat man bei der Kontrolle keine entspre­chende Sehhilfe dabei, kann die Weiter­fahrt in diesem Fall sogar untersagt werden.

Bei Unfällen ohne Sehhilfe droht mitunter eine Freiheitsstrafe

Sitzt man ohne Sehhilfe am Steuer und verur­sacht einen Unfall, handelt man womöglich vorsätzlich oder fahrlässig. Im schlimmsten Fall käme dann sogar eine Straftat in Betracht. Das könnte infolge einer Verur­teilung zu einer hohen Geldstrafe oder einer Freiheits­strafe von bis zu 5 Jahren führen. Auch Punkte in Flensburg oder der Entzug der Fahrerlaubnis sind übrigens nicht ausge­schlossen. Außerdem kann es für den Unfall­ver­ur­sacher zu Problemen mit der Kasko- und Haftpflicht­ver­si­cherung kommen. Entstandene Schäden werden dann nicht vollum­fänglich reguliert und man bleibt auf dem Schaden sitzen.

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Quellen: EFAHRER, Fuehrerschein.de