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Behörden dürfen keine Fahrverbote für fahrer­er­laub­nis­freie Fahrzeugen erteilen. Zu diesem Ergebnis kam der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH). Wer betrunken oder unter Drogen­ein­fluss bei der Fahrt erwischt wird, kann weiterhin mit einem Fahrrad, E-Scooter oder Mofa fahren. Doch das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dürfen Behörden ein Fahrverbot für E-Scooter, Fahrräder oder Mofas erteilen
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Zu schwerer Eingriff in die allge­meine Handlungsfreiheit

Ein Mann klagte gegen einen Bescheid des Landratsamts Ostallgäu. Dieses hatte ihm 2021 das Führen von Fahrzeugen, für die man keinen Führer­schein benötigt, untersagt. Dagegen hat er zunächst ohne Erfolg beim Verwal­tungs­ge­richt Augsburg geklagt. Dessen Urteil hebt der BayVGH nun auf.

Dürfen Fahrverbote für Fahrzeuge, die keine Erlaubnis brauchen, ausge­stellt werden? Um diese Frage ging es an dem BayVGH. Am 17. April wurde das Urteil der Richter am BayVGH verkündet. In dem heißt es, dass die Rechts­grundlage zu unklar sei, um Fahrverbote für fahrer­er­laub­nis­freie Fahrzeuge zu erteilen. Denn das sei ein zu schwerer Eingriff in die allge­meine Handlungsfreiheit.

Mit der Handlungs­freiheit ist, einfach ausge­drückt, gemeint: Jeder kann tun und lassen, was er will. Die Bundes­zen­trale für politische Bildung weist darauf hin: „Der Gesetz­geber kann sie einschränken (die allge­meine Handlungs­freiheit), wenn die Rechte anderer verletzt werden, gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung oder das Sitten­gesetz verstoßen wird“. Nach Ansicht des BayVGH ist das Gefah­ren­po­tenzial beispiels­weise von einem E-Scooter oder Fahrrad anscheinend nicht ausrei­chend, um damit die Rechte von anderen zu verletzen.

Was sagt die FeV dazu 

Der BayVGH hat zudem die Regelungen der bundes­weiten Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) unter die Lupe genommen. Dabei ging es besonders um § 3 der FeV. Dort steht geschrieben:

„Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaub­nis­be­hörde ihm das Führen zu unter­sagen, zu beschränken oder die erfor­der­lichen Auflagen anzuordnen. Nach der Unter­sagung, auf öffent­lichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraft­fahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbe­schei­nigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unver­züglich der entschei­denden Behörde abzuliefern oder bei Beschrän­kungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen.“

Die Richter kriti­sierten die Richt­linien der FeV, denn sie seien zu unbestimmt. BR24 berichtet, dass es nicht eindeutig wäre: „wann eine Person zum Führen fahrerlaub­nis­freier Fahrzeuge ungeeignet sei und wie man dies feststellen müsse“.

Maßstäbe für Kfz nicht übertragbar

Die Maßstäbe, die für Kraft­fahr­zeuge gelten, sind nicht übertragbar auf Fahrräder, E-Scooter oder Mofas. Dieser Auffassung sind die Richter des BayVGH. Haupt­grund seien die verschie­denen Gefah­ren­po­ten­ziale der Fahrzeuge. Zudem unter­scheiden sich laut Heise Kraft­fahr­zeuge von Nicht­kraft­fahr­zeuge unter anderem in den folgenden Punkten:

  • Größe und Gewicht
  • Fahrei­gen­schaften
  • Höchst­ge­schwin­digkeit
  • Bedienung und Art der Benutzung

Dementspre­chend seien die Anfor­de­rungen an den Fahrer eines E-Scooters nicht gleich­zu­setzen mit den Anfor­de­rungen an einen Autofahrer.

Noch kann Revision eingelegt werden

Das Urteil kann noch angefochten werden. Bis es rechts­kräftig wird, kann der Freistaat Bayern gegen das Urteil der Richter vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in Revision gehen. Ob Bayern das auch machen will, ist noch nicht bekannt.

Andere Strafen bleiben bestehen

Nicht nur ein Fahrverbot wird bei einem unzuläs­sigen Alkohol­pegel oder Drogen­konsum hinterm Steuer erteilt. Auch wenn mit dem Urteil kein Fahrverbot für beispiels­weise Fahrräder möglich wäre, wurde nichts über andere Straf­maß­nahmen entschieden. Somit müssen alkoho­li­sierte Fahrer unter Umständen weiterhin mit einem empfind­lichen Bußgeld in der Höhe von 500 bis 1.500 Euro rechnen, Punkten in Flensburg und einem ein- bis dreimo­na­tigen Entzug der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge.

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Quellen: bpd.de, br.de, gesetze-im-internet.de, heise.de