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Autofahrer treffen hin und wieder auf ein Tempo­limit-Schild in Kombi­nation mit einem Schnee­flo­cken­zeichen. Wissen Sie, wie man das deuten muss? Oder gehören Sie zu den vielen Fahrern, die das Schild im Sommer fälsch­li­cher­weise ignorieren? Wir klären auf.

Eigentlich logisch: Diese Schilderkombination gilt nur im Winter, oder doch nicht?
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Autofahrer sind verwirrt

Mit 100 km/h auf der Landstraße unterwegs, der Sommerwind weht durch die Haare und die Musik dröhnt aus dem Autoradio: Von weitem sieht der Fahrzeug­führer ein Tempo-80-Schild mit dem Zusatz einer Schnee­flocke. Von Schnee aber ist keine Spur zu sehen und auch die Außen­tem­pe­ratur ist weit vom Gefrier­punkt entfernt. Demzu­folge fährt der Fahrer fröhlich weiter, ohne die Geschwin­digkeit zu drosseln.

Wer so handelt, riskiert unter Umständen ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro. Und zwar für das Missachten der vorge­schrie­benen Höchst­ge­schwin­digkeit. Ein häufiger Irrtum, der vermutlich durch ein anderes gängiges Verkehrs­zeichen entstanden ist. Denn bei dem Zusatz­zeichen „bei Nässe“ unter einer Geschwin­dig­keits­be­grenzung gilt diese tatsächlich nur bei einer nassen Fahrbahn.

Tom Louven, Rechts­anwalt für Verkehrs­recht im Auftrag von Geblitzt.de sagt in einem Beitrag der Bild: „Die unter­schied­liche Bedeutung der Zusatz­zeichen ‚bei Nässe‘ und die Schnee­flo­cken­tafel unter einem Tempo­limit, überrascht nicht wenige meiner Mandanten.“ Aller­dings: „Aus verkehrs­recht­licher Sicht ist die Bedeutung vollkommen anders.“

Auch bei Sommer­hitze gültig

Die Schnee­flocke unter dem Tempo­limit soll lediglich darauf hinweisen, dass es an dieser Stelle bei Schnee oder Eisglätte besonders gefährlich sein kann. Zudem soll der Hinweis dazu führen, dass Fahrer eine größere Akzeptanz für die angepasste Höchst­ge­schwin­digkeit an den Tag legen. Somit ist es als Erklärung zu verstehen und nicht als Zusatzzeichen.

Mit dem Tempo­limit selbst hat es jedoch nichts zu tun. Somit gilt: Wird 80 km/h angekündigt, müssen alle Autofahrer dem auch Folge leisten. Ganz egal, ob Schnee auf der Autobahn liegt oder nicht.

OLG-Urteil bestätigt

Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Hamm hatte sich 2014 mit der Schnee­flo­cken­tafel beschäftigt: Ein Autofahrer wollte Einspruch gegen eine Geldbuße wegen Geschwin­dig­keits­über­schreitung einreichen – da laut einer Presse­mit­teilung des OLG keine winter­lichen Straßen­ver­hält­nisse geherrscht hätten. Die Richter wiesen es jedoch zurück. Laut Bild hieß es in der Begründung: „Anders als bei dem Schild bei Nässe enthält das vorlie­gende Zusatz­schild (Schnee­flo­cken­tafel) eben gerade keine solche verbale zeitliche Einschränkung.“

Welche weiteren Strafen bei Geschwin­dig­keits­ver­stößen verhängt werden können, erfahren Sie hier.

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Quellen: autobild.de, olg-hamm.nrw.de