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Diese Verkehrs­regeln im Straßen­verkehr sind vielen nicht bekannt

Ob von Berufs wegen oder privater Natur – Autofahren ist bei vielen Menschen fest in den Alltag integriert. Wer schon etliche Jahre als Fahrer auf dem Buckel hat, glaubt zumeist, mit den Regeln der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) vertraut zu sein. Das ist aber in der Realität nicht immer der Fall. Welche weitver­brei­teten Irrtümer im Straßen­verkehr sich hartnäckig halten, erfahren Sie hier.

Einbahnstraße, Überholverbot und Co. – die häufigsten Irrtümer im Straßenverkehr
Roman Samborskyi / shutterstock.com

Teilschuld bei Auffahrunfällen

Bei einem Auffahr­unfall herrscht die landläufige Meinung, dass stets der Auffah­rende für die Schäden haften muss. Doch weit gefehlt! Kann der notwendige Sicher­heits­ab­stand gar nicht einge­halten werden, weil der Vordermann ohne erkenn­baren Grund scharf auf die Bremse tritt, trifft diesen zumindest eine Teilschuld am Verkehrsunfall.

Die Sache mit dem Überholverbot 

Und wie steht es um die Erlaubnis, rechts zu überholen? Grund­sätzlich sollte man links am voraus­fah­renden Fahrzeug vorbei­fahren. Innerorts ist das Rechts­über­holen jedoch erlaubt, wenn es für jede Richtung mehrere markierte Fahrstreifen gibt und sogar erfor­derlich, wenn ein Fahrer weiter vorne durch Blinken signa­li­siert, dass er auf die linke Spur wechseln möchte. Andern­falls droht ein Verwar­nungsgeld in Höhe von 30 Euro.

Auf der Autobahn hingegen kann ein Verstoß gegen das Rechts­über­hol­verbot zu einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg führen. Rechts überholt werden darf nur in folgenden Situationen:

  • Es haben sich Fahrzeug­schlangen aufgrund von dichtem Verkehr auf allen Fahrstreifen gebildet.
  • Wenn voraus­fah­rende Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen stehen, darf man mit höchstens 20 km/h überholen.
  • Wenn der Vordermann 60 km/h oder langsamer fährt, ist es erlaubt, mit maximal 20 km/h mehr auf dem Tacho zu überholen.
  • Laut § 7a Absatz 2 StVO darf man außerorts auf dem Einfä­de­lungs­streifen schneller als die Autos auf den durch­ge­henden Fahrspuren fahren, um sich danach mit Bedacht vor ihnen einfädeln zu können.

Die Werktags-Definition beim Parkverbot

Parkver­stöße werden rigoros geahndet. Auch hier sind Bußgelder und sogar Punkte im Fahreig­nungs­re­gister möglich. Wer auf ein Knöllchen verzichten will, sollte sich an die entspre­chende Beschil­derung halten. Ein beliebter Fehler: Wenn „werktags“ parken verboten ist, ist nicht nur der Zeitraum von Montag bis Freitag gemeint, sondern auch der Samstag keine gute Idee, sein Auto in der mit dem Parkverbot markierten Zone abzustellen.

Irrtümer auf zwei Rädern

Auch Fahrrad­fahrer sind vor Regelun­kenntnis nicht gefeit. Betrunken radeln und auch E-Bike-Fahren ist kein Kavaliers­delikt. Vielmehr müssen Betroffene unter Alkohol­ein­fluss je nach Schwere des Vergehens mit einem Bußgeld, Punkten und mit einem Entzug ihres Kraftfahrzeug-Führerscheins rechnen.

Entgegen einer Einbahn­straße zu fahren, ist für Fahrrad­fahrer ebenso tabu. Wer erwischt wird, muss ein Verwar­nungsgeld von bis zu 35 Euro zahlen. Einzig wenn ein Zusatz­zeichen für Radler angebracht ist, dürfen diese auch die entge­gen­ge­setzte Richtung einer Einbahn­straße nutzen.

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Quellen: mannheim24.de , adac.de