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Mit Minis­ter­autos begangene Verkehrs­ver­stöße bleiben häufig ungestraft

Die Ergeb­nisse dieser MDR-Recherche dürften jeden normalen Autofahrer ärgern: Fahrer von Minis­ter­li­mou­sinen können Tempo­ver­stößen begehen, ohne dass sie von der Behörde einen Bußgeld­be­scheid erhalten. So liegt es jeweils im Ermessen der Landes­mi­nis­terien, ob die Polizei oder das Ordnungsamt einge­schaltet werden.

Minister zeigt nach einem Tempoverstoß den Daumen nach oben, denn er kann nicht belangt werden.
Dusan Petkovic /shutterstoock.com

Geschwin­dig­keits­verstoß bleibt ohne Folgen

Im Sommer 2021 wurde in Sachsen-Anhalt der Fahrer einer Limousine innerorts mit 9 km/h über dem Tempo­limit geblitzt. Der Arbeit­geber erhielt in der Folge Post von der Bußgeld­stelle, doch als das zuständige Referat für Perso­nal­an­ge­le­gen­heiten den Fahrer ermitteln wollte, wurde ihm die Einsicht in das Fahrtenbuch untersagt.

Der Fahrer war nämlich im Bildungs­mi­nis­terium angestellt und da deren Mitar­beiter Beamte sind, trat die sogenannte Übermitt­lungs­sperre in Kraft. Da auch der Name des Fahrers nicht bei der Polizei bekannt­ge­geben werden muss, könnte er als Mitar­beiter einer Behörde wie der Landes­re­gierung mögli­cher­weise sogar mehrmals im Jahr gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) verstoßen, ohne dafür belangt zu werden.

Sonder­be­handlung für Behörden im Straßenverkehrsgesetz

Wird hierbei mit zweierlei Maß gemessen? Müssen doch alle anderen Autofahrer bei Geschwin­dig­keits­ver­stößen mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder sogar Fahrverbot rechnen. Grund für diese Ausnahme ist § 41 Abs. 1 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG). Dort heißt es: „Die Anordnung von Übermitt­lungs­sperren in den Fahrzeug­re­gistern ist zulässig, wenn erheb­liche öffent­liche Inter­essen gegen die Offen­barung der Halter­daten bestehen.“ Nur wenn laut Abs. 3 StVG ein überwie­gendes öffent­liches Interesse an der Kenntnis der gesperrten Daten besteht, ist die Übermittlung trotz bestehender Sperre im Einzelfall zulässig.

Nur das Innen­mi­nis­terium gibt die Identität seiner Fahrer preis

Wie der MDR berichtet, war das Vorkommnis in Sachsen-Anhalt kein Einzelfall. So äußerte sich zum Beispiel das Umwelt­mi­nis­terium auf Nachfrage: „Im Jahr 2022 gab es insgesamt vier dieser Halter­an­fragen. Diese Anfragen und die zugrunde liegenden Verkehrs­ver­stöße werden innerhalb des MWU genau ausge­wertet, mit Blick auf die schutz­wür­digen Inter­essen der haupt­be­ruf­lichen Fahrer, aber in weniger schwer­wie­genden Fällen bislang nicht weiter geahndet.“

Weshalb man auch bei den Fahrern von Ministern von schutz­wür­digen Inter­essen spricht, wurde im Rahmen der Anfrage nicht kommu­ni­ziert. Konse­quenter in der Verfolgung der Fahrer geht immerhin das Innen­mi­nis­terium vor: „Anhand des Fahrkalenders/Fahrtenbuchs wird der Fahrzeug­führer festge­stellt und der anfra­genden Behörde die notwen­digen Daten mitge­teilt. Im Falle eines Verstoßes trägt der Fahrzeug­führer die Kosten. Alle Halter­an­fragen wurden bisher beantwortet.“

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Quelle: mdr.de