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OVG Saarlouis bestätigt Fahrten­buch­auflage für Fahrzeughalterin

Das Führen eines Fahrten­buchs wird in der Regel auferlegt, wenn der Halter nach einem Verkehrs­verstoß den Fahrer nicht benennt. Was aber, wenn sich dieser als Ehepartner auf sein Aussage- oder Zeugnis­ver­wei­ge­rungs­recht beruft und nur vage Angaben zum möglichen Fahrer macht? Das Oberver­wal­tungs­ge­richt Saarlouis hat in einem solchen Fall klar Stellung bezogen.

Ehemann wird im Auto geblitzt, Frau erhält Fahrtenbuchauflage, da sie Ihren Ehemann nicht belasten wollte.
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Doppelte Geschwin­digkeit in Tempo-30-Zone

Ein Pkw war mit 31 km/h über dem Tempo­limit in einer Tempo-30-Zone geblitzt worden. Weil am Steuer nicht die Halterin saß, bekam diese einen Zeugen­fra­ge­bogen zugeschickt. Die Frau gab lediglich an, dass ihrem Ehemann das Auto regel­mäßig zur Verfügung steht, nicht aber, dass dieser am besagten Tag am Steuer saß. 

Da die Qualität des Blitzer­fotos zu wünschen übrig ließ, konnte die Bußgeld­be­hörde den Ehemann auf diesem auch nicht identi­fi­zieren. Gleiches sagte das Ehepaar gegenüber der Polizei im Zuge eines Hausbe­suches aus, sowie, dass das Auto gelegentlich auch noch von anderen Personen genutzt werden würde. 

Fahrten­buch­auflage wegen fehlender Mitwirkung

Somit wurde das Verfahren beim Verwal­tungs­ge­richt des Saarlandes einge­stellt, nicht aber ohne die Auflage für die Halterin, 18 Monate lang ein Fahrtenbuch wegen fehlender Mitwirkung an der Ermittlung des Fahrers führen zu müssen. Dagegen legte die Frau Rechts­mittel ein, mit dem Argument, dass sie immerhin auf ihren Ehemann als mögliche Fahrer verwiesen hätte.

Doch laut Beschluss des OVG Saarlouis vom 24.08.2022 (Az.: 1 B 67/22) könne die Halterin nicht auf „doppeltes Recht“ hoffen, also sowohl von ihrem Aussa­ge­ver­wei­ge­rungs­recht Gebrauch machen, als auch davon ausgehen, einer Fahrten­buch­auflage zu entgehen. Auch, dass die Halterin angab, aufgrund der schlechten Qualität des Messfotos keine Aussage über die Identität des Fahrers machen zu können, befreie sie nicht von der Mitwirkung bei der Ermittlung des verant­wort­lichen Fahrers.

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Quelle: recht.saarland.de