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Wer geblitzt wird, sollte das Recht auf ein faires Verfahren bekommen und Einsicht in die Beweis­mittel erhalten. So auch in die Rohmess­daten des Blitzers. Aller­dings gibt es immer noch zahlreiche Blitzer-Modelle, die keine Rohdaten speichern. Stellt dies einen Verstoß gegen die Grund­rechte der vermeint­lichen Verkehrs­sünder dar? Zu dieser Frage musste sich das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt äußern. Für das Online-Portal Geblitzt.de ist die daraus resul­tie­rende Entscheidung ein Schlag ins Gesicht aller Autofahrer in Deutschland.

Geblitzt.de kritisiert das Bundesverfassungsgericht: „Allein Rohmessdaten machen das Messergebnis der Blitzer technisch überprüfbar.“
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Geblitzt ohne Rohmessdaten

Einem Kraft­fahr­zeug­führer wird eine Geschwin­dig­keits­über­schreitung von 22 Km/h vorge­worfen und er wird vom Amtsge­richt (AG) Duder­stadt 2019 zu einem Bußgeld in Höhe von 105 Euro verur­teilt. Bei der Messung wurde das mobile Geschwin­dig­keits­mess­gerät Leivtec XV3 genutzt. Dieses Modell sendet konti­nu­ierlich Laser­im­pulse aus, die vom Fahrzeug reflek­tiert und von den Sensoren des Blitzers dann wieder erfasst werden. Anhand dieser Daten kann das Gerät Geschwin­digkeit und Position des Autos berechnen. Die Rohmess­daten, auf denen die Berechnung basiert, wurden in diesem Fall nicht für eine spätere Einsicht gespei­chert. Der Mann klagte beim AG gegen die Bußgeld­vor­würfe, jedoch ohne Erfolg.

Verfas­sungs­be­schwerde beim BVerfG

Daraufhin legt der Fahrer beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) eine Verfas­sungs­be­schwerde ein. Die Tages­schau berichtet über das Vorgehen des Beschwer­de­führers und erklärt, dass er dabei wie folgt argumen­tiert: „Das mobile Messgerät der Polizei habe nicht die sogenannten Rohmess­daten gespei­chert. Die Polizei dürfe aber nur solche Geräte einsetzten, die genau das machen, sonst könne er gar nicht kontrol­lieren, ob es Messfehler gab.“ Somit bestünde eine fehlende prozes­suale Waffen­gleichheit und ein faires Verfahren wäre nicht mehr gegeben.

BVerfG-Richtlinien bisher

Bereits im November 2020 entschied das BVerfG, dass geblitzte Fahrer ein Recht darauf haben, alle entspre­chenden Infor­ma­tionen einsehen zu können. Auch alle Angaben, die der Bußgeld­be­hörde vorliegen, aber nicht in der Bußgeldakte enthalten sind. Dazu gehören auch die Rohmess­daten. Diese Daten können von Anwälten genutzt werden, um für ihre Mandanten Bußgeld­be­scheide anzugreifen.

Das BVerfG betont auf deren Website, dass „Fachge­richte in einem Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darle­gungs­pflicht im Fall eines standar­di­sierten Messver­fahrens ausgehen [können]“. Durch die Standar­di­sierung der Verfahren könne man unter gleichen Voraus­set­zungen gleiche Ergeb­nisse erwarten. Daher dürfen Behörden und Gerichte auf die Richtigkeit der Messergeb­nisse vertrauen.

Beschwerde von Autofahrer abgewiesen

Die Richter des BVerfG nehmen die Verfas­sungs­be­schwerde des beschul­digten Mannes nicht an, mit der Begründung: „Der Beschwer­de­führer legt insofern nicht substan­tiiert [ausrei­chend] da, dass aus dem verfas­sungs­rechtlich veran­kerten Recht auf ein faires Verfahren auch eine staat­liche Pflicht folgt, poten­tielle Beweis­mittel zur Wahrung von Vertei­di­gungs­rechten vorzu­halten bezie­hungs­weise zu schaffen.“ Das Gericht ist der Ansicht, dass nicht gespei­cherte Daten weder der Bußgeld­stelle noch dem Beschul­digten zur Verfügung stehen – alle also den gleichen „Wissens­stand“ haben. Daher gibt es weiterhin keine Pflicht für Polizei und andere Behörden, ausschließlich Geräte einzu­setzen, die eine Speicherung der Rohdaten ermöglichen.

Was sagen die Experten?

Der ADAC argumen­tiert für das Speichern der Rohmess­daten, weil der Zugriff auf die Rohdaten die Akzeptanz von Bußgeld­be­scheiden erhöhen könne. Weitere Experten sehen den neuen Beschluss des BVerfG als äußerst enttäu­schend an.

Jan Ginhold, Geschäfts­führer der CODUKA GmbH und Betreiber des Portals Geblitzt.de, kriti­siert: „Die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) ist ein schwerer Rückschlag für das Recht von Kraft­fahrern, Bußgeld­vor­würfe überprüfen zu können.“ Weiter sagt er: „Allein Rohmess­daten machen das Messergebnis eines Blitzers technisch überprüfbar. Insbe­sondere deshalb, weil jeder Km/h zu viel oder zu wenig Auswir­kungen auf die Sanktionen hat. Wird also auf die Aufzeichnung von Rohmess­daten verzichtet, wird damit auch das Recht auf ein faires Verfahren für den Betrof­fenen einge­schränkt. Wir vertreten deshalb die Rechts­auf­fassung: Messgeräte, die keine Rohmess­daten speichern, sollten aus dem Verkehr gezogen werden.“

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Quelle: adac.de, bundesverfassungsgericht.de, tagesschau.de