Normalerweise wird man ermahnt, dann verwarnt und erst danach ist die Fahrerlaubnis weg. Doch dürfen Autofahrer darauf vertrauen, dass diese Regel auch immer eingehalten wird? Ein Fahrer klagte vor einem Gericht, weil er nicht vor dem letzten Verkehrsverstoß – der zu acht Punkten führte – angemessen informiert wurde. Die Richter des Verwaltungsgericht Koblenz mussten darüber entscheiden.
Autofahrer verliert seinen Führerschein
Ein Berufskraftfahrer begeht mehrere Verkehrsverstöße, die in Summe zu acht Punkten in Flensburg geführt haben. Folglich ist er erstmal seinen Führerschein los. Damit war der Mann aber nicht einverstanden, denn er hatte darauf vertraut, dass ihm die zuständige Fahrerlaubnis-Behörde vor dem drohenden Verlust seiner Fahrerlaubnis ermahnt, beziehungsweise auch verwarnt. Das hat die Behörde nicht getan und deshalb geht der Betroffene gegen die Entscheidung, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen vor. Er klagte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz.
Die drei Stufen bis zum Entzug der Fahrerlaubnis
Das sogenannte „Fahreignungs-Bewertungssystem“ ist in § 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) festgehalten. Bei ein bis drei Punkten wird der Betroffene im Rahmen der Bewertung seiner Fahreignung zunächst nur vorgemerkt. Eine zusätzliche Benachrichtigung des Verkehrsteilnehmers ist hierbei nicht vorgesehen. § 4 Absatz 5 StVG schreibt die nächsten drei Maßnahmen vor:
„1. Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2. ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3. ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.“
In der Regel sind die ersten zwei Stufen als eine Aufforderung an den Autofahrer gedacht, sein Fahrverhalten anzupassen. Wenn die Ermahnung im Briefkasten landet, haben die Fahrer noch die Möglichkeit an einem freiwilligen Fahreignungsseminar teilzunehmen. Nach einem erfolgreichen Abschluss wird ein Punkt wieder gelöscht. Allerdings ist dies nur einmal in fünf Jahren und nur bis zur Verwarnung möglich.
So entschied das Gericht
Vor Gericht bestritt der Kraftfahrer die vorgeworfenen Verkehrsverstöße nicht. Er sei tatsächlich mehrmals zu schnell gefahren und hat einmal falsch überholt. Der Kraftfahrzeugführer argumentierte aber, dass ihm aufgrund der fehlenden Ermahnung und Verwarnung die Möglichkeit genommen wäre, seinen Fahrstil zu korrigieren. Deshalb wäre der Entzug seiner Fahrerlaubnis nicht rechtmäßig erfolgt. Seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Darüber berichtet Legal Tribune Online (LTO) und erklärt die Gründe für die Entscheidung der Koblenzer Richter: Die Verkehrssicherheit sei wichtiger als der Erziehungseffekt der zwei ersten Stufen des Flensburger Punktesystems. Zudem wurde auch der Wortlaut des § 4 Absatz 5 StVG als Begründung hinzugezogen: „Demnach würden Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsregeln bei der Berechnung des Punktestandes unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden seien“. Dies ermöglicht dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Punktebewertung eines Verkehrsverstoßes, auch wenn der vermeintliche Verkehrssünder noch keine schriftliche Benachrichtigung bekommen hat. Denn das KBA könnte beispielsweise erst später von den weiteren Ordnungswidrigkeiten erfahren. Demnach sei es nicht erforderlich, dass dem Antragsteller eine Möglichkeit zur Verhaltensänderung effektiv eröffnet wird, bevor er seine Fahrerlaubnis verliert.
Fahrer verliert seine Arbeit
Auch mit einem weiteren Argument scheiterte der Berufskraftfahrer vor dem Verwaltungsgericht. Er führte an, dass er in Folge des Fahrerlaubniseinzugs auch seiner Arbeit nicht nachkommen kann und so sein Arbeitsverhältnis verloren hat. Allerdings sei dies, laut dem Gericht, eine hinzunehmende Härte. § 4 Absatz 1 StVG erlaubt hierbei keinen Spielraum. Denn „der Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen“, sei höher zu gewichten als die empfundene Ungerechtigkeit des Kraftfahrzeugführers.
Das Punktekonto stehts im Blick behalten
Punkte in Flensburg sind für keinen Autofahrer eine erfreuliche Nachricht. In der Regel sind ab acht Punkten der Führerschein weg. Deshalb ist es empfehlenswert den Punktestand stehts im Blick zu behalten. Heutzutage geht das auch schnell und praktikabel über das Online-Portal des KBA. Wie das funktioniert, erklären wir Ihnen hier.
Zudem sind Autofahrer gut beraten, Bußgeldbescheide auf mögliche Fehler überprüfen zu lassen. Geblitzt.de bietet den Service an. Damit kann verhindert werden, dass es überhaupt zu einem Eintrag im Flensburger Fahreignungsregister kommt.
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Quellen: lto.de, gesetze-im-internet.de