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Norma­ler­weise wird man ermahnt, dann verwarnt und erst danach ist die Fahrerlaubnis weg. Doch dürfen Autofahrer darauf vertrauen, dass diese Regel auch immer einge­halten wird? Ein Fahrer klagte vor einem Gericht, weil er nicht vor dem letzten Verkehrs­verstoß – der zu acht Punkten führte – angemessen infor­miert wurde. Die Richter des Verwal­tungs­ge­richt Koblenz mussten darüber entscheiden.

Gericht: Müssen die Behörden vor Erreichen der 8-Punkte-Grenze Autofahrer ermahnen oder warnen?
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Autofahrer verliert seinen Führerschein

Ein Berufs­kraft­fahrer begeht mehrere Verkehrs­ver­stöße, die in Summe zu acht Punkten in Flensburg geführt haben. Folglich ist er erstmal seinen Führer­schein los. Damit war der Mann aber nicht einver­standen, denn er hatte darauf vertraut, dass ihm die zuständige Fahrerlaubnis-Behörde vor dem drohenden Verlust seiner Fahrerlaubnis ermahnt, bezie­hungs­weise auch verwarnt. Das hat die Behörde nicht getan und deshalb geht der Betroffene gegen die Entscheidung, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen vor. Er klagte vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Koblenz.

Die drei Stufen bis zum Entzug der Fahrerlaubnis

Das sogenannte „Fahreignungs-Bewertungssystem“ ist in § 4 Straßen­ver­kehrs­gesetz (StVG) festge­halten. Bei ein bis drei Punkten wird der Betroffene im Rahmen der Bewertung seiner Fahreignung zunächst nur vorge­merkt. Eine zusätz­liche Benach­rich­tigung des Verkehrs­teil­nehmers ist hierbei nicht vorge­sehen. § 4 Absatz 5 StVG schreibt die nächsten drei Maßnahmen vor:

„1. Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punkte­stände schriftlich zu ermahnen;

2. ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punkte­stände schriftlich zu verwarnen;

3. ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraft­fahr­zeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.“

In der Regel sind die ersten zwei Stufen als eine Auffor­derung an den Autofahrer gedacht, sein Fahrver­halten anzupassen. Wenn die Ermahnung im Brief­kasten landet, haben die Fahrer noch die Möglichkeit an einem freiwil­ligen Fahreig­nungs­se­minar teilzu­nehmen. Nach einem erfolg­reichen Abschluss wird ein Punkt wieder gelöscht. Aller­dings ist dies nur einmal in fünf Jahren und nur bis zur Verwarnung möglich.

So entschied das Gericht 

Vor Gericht bestritt der Kraft­fahrer die vorge­wor­fenen Verkehrs­ver­stöße nicht. Er sei tatsächlich mehrmals zu schnell gefahren und hat einmal falsch überholt. Der Kraft­fahr­zeug­führer argumen­tierte aber, dass ihm aufgrund der fehlenden Ermahnung und Verwarnung die Möglichkeit genommen wäre, seinen Fahrstil zu korri­gieren. Deshalb wäre der Entzug seiner Fahrerlaubnis nicht recht­mäßig erfolgt. Seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Darüber berichtet Legal Tribune Online (LTO) und erklärt die Gründe für die Entscheidung der Koblenzer Richter: Die Verkehrs­si­cherheit sei wichtiger als der Erzie­hungs­effekt der zwei ersten Stufen des Flens­burger Punkte­systems. Zudem wurde auch der Wortlaut des § 4 Absatz 5 StVG als Begründung hinzu­ge­zogen: „Demnach würden Zuwider­hand­lungen gegen die Verkehrs­regeln bei der Berechnung des Punkte­standes unabhängig davon berück­sichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden seien“. Dies ermög­licht dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Punkte­be­wertung eines Verkehrs­ver­stoßes, auch wenn der vermeint­liche Verkehrs­sünder noch keine schrift­liche Benach­rich­tigung bekommen hat. Denn das KBA könnte beispiels­weise erst später von den weiteren Ordnungs­wid­rig­keiten erfahren. Demnach sei es nicht erfor­derlich, dass dem Antrag­steller eine Möglichkeit zur Verhal­tens­än­derung effektiv eröffnet wird, bevor er seine Fahrerlaubnis verliert.

Fahrer verliert seine Arbeit

Auch mit einem weiteren Argument schei­terte der Berufs­kraft­fahrer vor dem Verwal­tungs­ge­richt. Er führte an, dass er in Folge des Fahrerlaub­nis­einzugs auch seiner Arbeit nicht nachkommen kann und so sein Arbeits­ver­hältnis verloren hat. Aller­dings sei dies, laut dem Gericht, eine hinzu­neh­mende Härte. § 4 Absatz 1 StVG erlaubt hierbei keinen Spielraum. Denn „der Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die Sicherheit des Straßen­ver­kehrs betref­fenden straßen­ver­kehrs­recht­lichen oder gefahr­gut­be­för­de­rungs­recht­lichen Vorschriften verstoßen“, sei höher zu gewichten als die empfundene Ungerech­tigkeit des Kraftfahrzeugführers.

Das Punkte­konto stehts im Blick behalten

Punkte in Flensburg sind für keinen Autofahrer eine erfreu­liche Nachricht. In der Regel sind ab acht Punkten der Führer­schein weg. Deshalb ist es empfeh­lenswert den Punkte­stand stehts im Blick zu behalten. Heutzutage geht das auch schnell und prakti­kabel über das Online-Portal des KBA. Wie das funktio­niert, erklären wir Ihnen hier.

Zudem sind Autofahrer gut beraten, Bußgeld­be­scheide auf mögliche Fehler überprüfen zu lassen. Geblitzt.de bietet den Service an. Damit kann verhindert werden, dass es überhaupt zu einem Eintrag im Flens­burger Fahreig­nungs­re­gister kommt.

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Quellen: lto.de, gesetze-im-internet.de