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Mindest­ge­schwin­digkeit auf Autobahn

Wer zu schnell auf der Autobahn unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld rechnen. Aber gibt es eigentlich auch eine Mindest­ge­schwin­digkeit auf der Autobahn? 

bild gibt es eine mindestgeschwindigkeit auf der autobahn 1

Nein, eine generelle Mindest­ge­schwin­digkeit gibt es nicht. Dennoch sollten Sie auf einige Dinge achten. Ein wichtiger Aspekt ist beim Fahren auf der Autobahn beispiels­weise die Bauart des Fahrzeugs. So dürfen nur Fahrzeuge auf der Autobahn fahren, die schneller als 60 km/h fahren können. 

Grund­sätzlich bedeutet langsames Fahren nicht, dass man dadurch eine höhere Verkehrs­si­cherheit hat. Witte­rungs­be­dingt oder mit schwerer Ladung macht es beispiels­weise Sinn. Auch die persön­lichen Fähig­keiten eines Fahrers spielen eine Rolle. Ältere Menschen sowie Fahran­fänger müssen daher nicht die Höchst­ge­schwin­digkeit ausschöpfen. Wer aber grundlos zu langsam fährt, kann auch eine Gefahr für anderen Verkehrs­teil­nehmer werden und muss mit einem Verwarngeld von 20 Euro rechnen. 

Eine Mindest­ge­schwin­digkeit kann es dann geben, wenn ein Verkehrs­zeichen diese vorschreibt und es die Straßen sowie Witte­rungs­be­dingten zulassen. Das Verkehrs­zeichen ist in diesem Fall ein blauer Kreis mit der Geschwin­digkeit in weißer Schrift. Genutzt wird das Verkehrs­zeichen an Stellen, an denen Verkehrs­teil­nehmer meist mit einer schnellen Geschwin­digkeit fahren. Die Mindest­ge­schwin­digkeit soll verhindern, dass der Verkehrs­fluss durch zu langsames Fahren verhindert wird. Es kommt auch vor, dass das Verkehrs­zeichen an mehrspu­rigen Steigungs­strecken angebracht ist. Dort soll das Risiko eines Auffahr­un­falls verringert werden. Kann oder darf das eigene Fahrzeug diese Mindest­ge­schwin­digkeit nicht erreichen, droht eine Sanktion von 35 Euro.

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Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

Quelle: adac.de