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Wer eine Überwa­chungs­kamera vor seinem Haus anbringt, muss sich überlegen: Ist das überhaupt erlaubt? In den Automo­dellen von Tesla ist die Funktion quasi eingebaut. Darüber ist unter Daten­schutz­ex­perten eine hitzige Diskussion entbrannt. Für welche Video­auf­nahmen gibt es ein berech­tigtes Interesse und welche sind nicht erlaubt? Keiner weiß wann und für welchen Zweck tatsächlich die Kameras aktiv sind.

Ist der Wächtermodus bei Tesla-Modellen legal? Datenschützer sagen nein

Teslas Kamera­funk­tionen

Tesla-Fahrzeuge verfügen über eine ganze Reihe von Kameras: Neben Video­ka­meras zu Innenraum- und Fahrer­über­wa­chung haben einige Modelle des US-Autoherstellers, eine Dashcam und eine Außen­kamera für den sogenannten „Sentry Mode“. Bei der Dashcam handelt es sich um eine kleine Kamera, die oft am Armatu­ren­brett oder an der Windschutz­scheibe eines Fahrzeuges befestigt wird. Bei den neueren Tesla-Modellen müssen Fahrzeug­halter diese nicht mehr selbst anbringen, da sie bereits vorin­stal­liert ist. Laut Sebastian Schmidt, dem Landes­be­auf­tragten für Daten­schutz in Mecklenburg-Vorpommern, filmen diese Kameras permanent das Fahrzeug­umfeld und speichern die entspre­chenden Daten für vermeint­liche Beweissicherungszwecke.

Im „Sentry Mode“ – auf Deutsch „Wächter­modus“ – kann das Umfeld des Fahrzeuges unter Umständen konti­nu­ierlich erfasst werden, wird es aber in der Regel nicht. Erst wenn ein Fahrzeug oder eine Person sich einem geparkten Tesla auf wenige Zenti­meter nähert, findet die Verar­beitung der Video­auf­nahme statt.

Was sagen Daten­schützer zum Tesla?

Nach Ansicht des Landes­be­auf­tragten ist der Einsatz solcher Kameras jedoch nicht mit deutschem Recht vereinbar. In einer Mitteilung zu diesem Thema heißt es: „Eine solche perma­nente und damit anlasslose Fertigung von Video­auf­nahmen im öffent­lichen Straßen­verkehr ist grund­sätzlich unzulässig.“ Und: „Das Sammeln von Beweis­mitteln für einen hypothe­ti­schen Unfall reicht als ‚berech­tigtes Interesse‘ für die Nutzung derar­tiger Kameras und das Verar­beiten perso­nen­be­zo­gener Daten nicht aus.“

Dabei wägen die Daten­schützer ab zwischen dem Beweis­si­che­rungs­in­teresse des Einzelnen (des Fahrzeug­halters) und dem infor­mellen Selbst­be­stim­mungs­recht einer Vielzahl von Verkehrs­teil­nehmern, wie etwa Fahrrad­fahrern und anderen Autofahrern, die aufge­nommen werden können. Zudem beziehen sie sich auf ein Urteil des Bundes­ge­richtshofs (BGH) (Urteil vom 15.05.2018, Az, VI ZR 233/17, Rn. 26). Demzu­folge wäre nur eine „kurzzeitige und anlass­be­zogene Aufzeichnung“ zulässig.

Tesla-Kamera kann nur unter diesen Bedin­gungen genutzt werden

Ein daten­schutz­kon­former Einsatz von Kameras ist daher nur dann möglich, wenn folgende Bedin­gungen gegeben sind:

  • Es muss ein Ringspei­cher­system vorhanden sein, das vorhandene Daten unmit­telbar überschreibt und damit löscht.
  • Der Speicher­zyklus darf nur ungefähr ein bis zwei Minuten lang sein.

Letzteres wird von den Daten­schützern als zulässig erachtet, weil „es für die Dokumen­tation eines Unfall­her­gangs ausrei­chend ist, einen Zeitraum von ca. 30 Sekunden bis eine Minute vor und ca. 30 Sekunden bis eine Minute nach dem Unfall­ereignis zu speichern“.

Einige Tesla-Modelle, verfügen bereits über ein Ringspei­cher­system. Aller­dings ist das Zeitfenster manuell verstellbar und kann daher die ein bis zwei Minuten Vorgabe überschreiten.

Ist der Wächter­modus grund­sätzlich verboten?

Im Wächter­modus könne das Umfeld des Fahrzeuges ständig gefilmt werden, so die Daten­schützer. Dafür muss zuvor ein USB-Stick im Fahrzeug­inneren einge­steckt sein. Ist dies der Fall, wird die Aufnahme aktiviert, sobald das Tesla-Erkennungssystem eine für den Sentry Mode relevante Bewegung erkennt. Das Magazin Focus weist darauf hin, dass: „Tesla-Fahrer […] zudem über ihre Smartphone-App die Wächter-Kameras aktivieren und so auch anlasslos die Umgebung des Fahrzeuges filmen [können].“

Daher sieht auch hier der Landes­be­auf­tragte ein Problem. Grund­sätzlich fehle oft bereits ein konkreter Anlass für den Einsatz des Wächter­modus. Dazu kommt, dass „die Umgebung ab Aktivierung für einen Zeitraum von mehreren Minuten mitsamt unbetei­ligter Passanten und gegebe­nen­falls weiter perso­nen­be­zo­gener Daten (wie z.B. Kfz-Kennzeichen) gefilmt und die Aufzeich­nungen gespei­chert [werden]“, so Schmidt.

Datenschutz-Kanzlei ist anderer Meinung

Manche Daten­schutz­be­auf­tragte jedoch sehen das Problem nicht so eindeutig und hinter­fragen, wieso die Inter­essen der Tesla-Fahrer nicht berück­sichtigt werden. So auch Kemal Webersohn, der als Auditor für eine Datenschutz-Kanzlei tätig ist: „Nach Art. 6 Abs.1 S.1 lit.f) DSGVO [Datenschutz-Grundverordnung] ist die Verar­beitung recht­mäßig, wenn sie zur Wahrung eines berech­tigten Inter­esses des Verant­wort­lichen erfor­derlich ist und Inter­essen oder Grund­rechte und Grund­frei­heiten der betrof­fenen Person nicht überwiegen.“

Hinzu käme, dass das Video­ma­terial nicht im Fahrzeug selbst gespei­chert werde, sondern auf dem USB-Stick, der sowohl die Dashcam als auch die Außen­kamera aktiviert. An Tesla würden die Daten auch nicht weitergeben.

Aufge­nom­menes Video­ma­terial kann unter Umständen als Beweis­mittel verwertet werden

Auch die Tatsache, dass einige Gerichte nicht daten­schutz­kon­formes Dashcam-Material als Beweis­mittel zulassen, ändere laut Schmidt nichts an der Einschätzung des BGH: „Die Frage der daten­schutz­recht­lichen Zuläs­sigkeit und die Frage der prozes­sualen Verwert­barkeit sind zwei getrennte Fragen.“ Allein die Richter können entscheiden, ob Video­ma­terial im Prozess verwendet wird oder nicht.

Drohen Tesla-Fahrern Strafen?

In der Vergan­genheit wurden immer wieder Bußgeld­ver­fahren gegen Tesla-Fahrer wegen Verwendung der Dashcam und des Wächter­modus, einge­leitet. Eine konkrete Recht­spre­chung steht aller­dings noch aus. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, deakti­viert den Sentry-Mode, indem er entweder den USB-Stick nicht verwendet oder manuell ausschaltet. Darüber hinaus sollten Fahrzeug­halter sicher­stellen, dass die Dashcam nur anlass­be­zogen filmt und Aufnahmen nach ein bis maximal zwei Minuten gelöscht werden.

Wichtig zu wissen: Das Veröf­fent­lichen des Video­ma­te­rials im Internet oder ander­weitig ist strengstens untersagt. Bei einem Verstoß können Kläger unter anderem auf Folgendes Anspruch haben:

  • Unter­lassung
  • Geldent­schä­digung
  • Auskunft über die Veröffentlichung
  • Schaden­ersatz

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Quellen: focus.de, webersohnundscholz.de, datenschutz-mv.de