Wer betrunken hinters Steuer steigt, muss damit rechnen, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. Ganz egal, ob man im Auto sitzt oder auf der schmalen Trittfläche eines E-Scooters steht. So ist die regelmäßige Rechtsprechung. Doch das Landgericht Oldenburg (LG) ist davon abgewichen und hat im Falle eines betrunkenen Mannes entschieden, ein fünfmonatiges Fahrverbot würde ausreichen. Glück gehabt?
Trunkenheitsfahrten sind keine Kavaliersdelikte
Dass man nach einem feuchtfröhlichen Abend mit reichlich Bier und Wein nicht Autofahren darf, muss eigentlich jedem bekannt sein. Weniger bekannt hingegen ist, dass die gleichen Vorschriften auch für das Fahren mit einem E-Scooter gelten. Bei bis zu 0,5 Promille kann man bei fehlender alkoholbedingter Ausfallerscheinung noch unter Umständen ungestraft davonkommen. Man kann sich aber auch, nach §316 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) „Trunkenheit im Verkehr“, strafbar machen:
„Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Als weitere Folge einer Trunkenheitsfahrt mit dem Elektrotretroller kann auch §69 Absatz 1 StGB in Betracht kommen. Die Voraussetzung dafür werden von den Gerichten bei Alkohol im Straßenverkehr regelmäßig mitgeprüft:
„Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat, verurteilt […] so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.“
Diese Promillegrenzen gelten für E-Scooter-Fahrer
Für Elektrotretroller gelten dieselben Promillegrenzen wie für Kraftfahrzeuge. Das bedeutet: Wird ein Fahrer – ganz gleich, ob hinterm Steuer eines Autos oder am Lenker eines E-Scooters – mit einem Blutalkoholspiegel-Wert von 0,5 bis 1,09 Promille erwischt, drohen drastische Strafen. Der Bußgeldkatalog sieht beim ersten Verstoß ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot vor.
Fällt der Fahrzeugführer zudem durch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen negativ im Straßenverkehr auf oder ist der Promille-Wert 1,1 oder sogar höher, könnte es sich auch um eine Straftat handeln.
Richter urteilen im Einzelfall
Von den oben genannten Regeln kann es allerdings auch Abweichungen geben, wie ein Urteil des LG Oldenburg deutlich macht. In einem Beitrag des Fachmagazins Legal Tribune Online heißt es dazu: „An Ausnahmen davon sind hohe Anforderung zu stellen, die im vorliegenden Fall aber erfüllt würden.“ Der beschwipste Mann, um den es in diesem Vorfall geht, habe bloß beabsichtigt, etwa 150 Meter mit dem E-Scooter zu fahren. Zudem hat der Betroffene Einsicht gezeigt, sich entschuldigt und sogar bei einem freiwilligen verkehrspädagogischen Seminar teilgenommen. Auch konnte er beweisen, dass er in den letzten Monaten abstinent war und keinen Alkohol zu sich genommen hat.
Somit entschieden die Richter des LG gegen den Entzug der Fahrerlaubnis und beließen es – wie das vorinstanzliche Amtsgericht bereits entschieden hatte – bei einem Bußgeld und einem fünfmonatigen Fahrverbot. Jedoch ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Berufung ist daher weiterhin möglich.
Forderung nach neuen Alkohol-Grenzwerten
Bereits seit längerem wird heftig darüber diskutiert, ob die Alkohol-Grenzwerte für E-Tretroller nicht zu streng seien. Experten fordern, dass sich an den zurzeit geltenden Grenzwerten für Fahrräder orientiert werden sollte und nicht – wie bisher – an denen für Kraftfahrzeuge. Denn E-Scooter würden höchsten 20 Km/h schnell fahren und seien daher dem Fahrrad ähnlicher als einem Auto, so der ADAC. Das Radeln unter Alkoholeinfluss ist bis zu stolzen 1,6 Promille straffrei.
Bußgeldvorwürfe immer über Geblitzt.de prüfen lassen
Sie wollen Ihren Bußgeldvorwurf in Sachen Tempo, Rotlicht, Abstand, Parken, Halten, Überholen oder Handy am Steuer prüfen lassen? Dann können Sie Ihren Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid bei Geblitzt.de einreichen. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur und Prozesskostenfinanzierung – ermöglicht den Partneranwälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.
Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.
Quellen: lto.de, gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de