Lichthupe im Straßenverkehr
Autofahrer, die andere Verkehrsteilnehmer warnen oder auch mal Vorrang geben wollen, nutzen auch mal das Fernlicht. Allerdings gibt es nur zwei Situationen, in denen die Lichthupe erlaubt ist.
Lichthupe beim Überholen und Gefahr
Wann Verkehrsteilnehmer das Fernlicht als optisches Signal benutzen dürfen, ist in § 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) genau festgelegt. Zwei Situationen sind dafür vorgesehen:
Schall- und Leuchtzeichen, also die Hupe oder Lichthupe, darf nur geben,
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder
2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.
Das Warnen vor einem Blitzer oder auch das Gewähren von Vorrang via Fernlischt sind also verboten. Beim Überholen außerhalb von geschlossenen Ortschaften sieht dies jedoch anders aus. So dürfen Autofahrer beispielsweise das Fernlicht betätigen, wenn ein Fahrzeug auf der linken Spur überholen möchten und damit ihre Überholabsicht kundtun wollen.
Ist Gefahr im Verzug, dürfen Verkehrsteilnehmer die Lichthupe sowohl innerorts als auch außerorts nutzen.
Lichthupe als Nötigung
Grundsätzlich ist mit der Nutzung des Fernlichts als optisches Signal Sparsamkeit geboten. Das gilt auch auf der Autobahn. Zwar dürfen Verkehrsteilnehmer auch hier mit dem Fernlicht einen Überholvorgang anzeigen, einen vorausfahrenden Fahrer darf man aber nicht mit der Betätigung der Lichthupe für einen längeren Zeitraum zur Räumung des linken Streifens zwingen. Das Drängeln mithilfe der Lichthupe kann demnach als Nötigung gewertet werden. Eine Geldbuße, Punkte in Flensburg, oder auch ein Fahrverbot können die Folge sein.
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Quelle: efahrer.chip.de