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Lichthupe im Straßenverkehr

Autofahrer, die andere Verkehrs­teil­nehmer warnen oder auch mal Vorrang geben wollen, nutzen auch mal das Fernlicht. Aller­dings gibt es nur zwei Situa­tionen, in denen die Lichthupe erlaubt ist.

Lichthupe: Dann darf man sie benutzenl

Lichthupe beim Überholen und Gefahr

Wann Verkehrs­teil­nehmer das Fernlicht als optisches Signal benutzen dürfen, ist in § 16 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) genau festgelegt. Zwei Situa­tionen sind dafür vorgesehen:

Schall- und Leucht­zeichen, also die Hupe oder Lichthupe, darf nur geben,

1. wer außerhalb geschlos­sener Ortschaften überholt oder

2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.

Das Warnen vor einem Blitzer oder auch das Gewähren von Vorrang via Fernlischt sind also verboten. Beim Überholen außerhalb von geschlos­senen Ortschaften sieht dies jedoch anders aus. So dürfen Autofahrer beispiels­weise das Fernlicht betätigen, wenn ein Fahrzeug auf der linken Spur überholen möchten und damit ihre Überhol­ab­sicht kundtun wollen.

Ist Gefahr im Verzug, dürfen Verkehrs­teil­nehmer die Lichthupe sowohl innerorts als auch außerorts nutzen.

Lichthupe als Nötigung

Grund­sätzlich ist mit der Nutzung des Fernlichts als optisches Signal Sparsamkeit geboten. Das gilt auch auf der Autobahn. Zwar dürfen Verkehrs­teil­nehmer auch hier mit dem Fernlicht einen Überhol­vorgang anzeigen, einen voraus­fah­renden Fahrer darf man aber nicht mit der Betätigung der Lichthupe für einen längeren Zeitraum zur Räumung des linken Streifens zwingen. Das Drängeln mithilfe der Lichthupe kann demnach als Nötigung gewertet werden. Eine Geldbuße, Punkte in Flensburg, oder auch ein Fahrverbot können die Folge sein.

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Quelle: efahrer.chip.de