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Im Halte­verbot geparkt, unerlaubt einen Behin­der­ten­park­platz besetzt oder mit dem Fahrzeug einen Radweg oder Gehweg blockiert: Insbe­sondere in der Großstadt sind Falsch­parker ein großes Problem. Die Folge: Privat­per­sonen greifen immer öfter zum Handy, fotogra­fieren den Verstoß und melden ihn mithilfe von privaten Apps bei den Behörden. Offenbar zur Abschre­ckung, wird jeder einzelne Verstoß auf der Website dokumen­tiert. Diese Vorge­hens­weise führt zu heftigen Diskussionen.

Mit dieser App wird Jagd auf Falschparker gemacht – aber ist das überhaupt erlaubt? - Strafzettel

Etwa 65.000 Anzeigen dank der App

Bereits seit 2019 verbreitet diese Website, die auch als mobile Appli­kation verfügbar ist, in ganz Deutschland Schrecken unter Falsch­parkern: weg.li. Allein in Berlin wurden mithilfe des von Peter Schröder ins Leben gerufenen Services bisher etwa 65.000 Anzeigen erstattet. Die Berliner Tages­zeitung B.Z. berichtet über den erstaun­lichen Erfolg: „Daraus entstanden 2.593.785 Euro Bußgelder und 13.683 Punkte in der Flens­burger Verkehrssünder-Datei.“

Dabei seien vor allem Parken im absoluten Halte­verbot (11,5 Prozent), auf dem Gehweg (11,3 Prozent) und das Abstellen von Autos weniger als fünf Meter vor Einmün­dungen und Kreuzungen, die häufigsten Vergehen in der deutschen Hauptstadt.

So funktio­niert die Falschparker-App

Das Ziel der App – wie man auf der Start­seite lesen kann – ist: „Verkehrs­wende selber machen durch sichere Radwege und freie Bürger­steige, besonders für Kinder!“. Auf der Inter­net­seite findet man auch ein sogenanntes „Leader­board“, wo Besucher sehen können, welcher regis­trierte Benutzer die meisten Falsch­parker gemeldet hat. Zurzeit ist es Alex mit stolzen 12.184 Anzeigen. Fraglich ist, ob dem eigent­lichen Problem damit wirksam entge­gen­ge­wirkt wird.

So funktio­niert der Service:

  • Sieht ein Bürger ein falsch geparktes Kraft­fahrzeug, kann dieser mit seinem Handy ein Foto samt Kennzeichen davon machen
  • Das aufge­nommene Material wird dann entweder über den Browser oder die Appli­kation hochgeladen
  • Die Aufnahmen werden automa­tisch analy­siert und dem User wird ein Formular zur Verfügung gestellt, welches die Fahrzeug­daten sowie die Stand­ort­daten des Tatorts bereits enthält
  • Diese Daten müssen vom Nutzer überprüft werden und eine detail­lierte Beschreibung des Verstoßes muss er auch noch hinzufügen
  • Zum Schluss: Mit den Infor­ma­tionen ist es möglich, direkt über den Service per E-Mail Anzeige beim entspre­chenden Ordnungsamt zu erstatten

Daten­schützer warnen vor Falschparker-Aktivismus

In Deutschland ist die Überwa­chung des sogenannten ruhenden Verkehrs im öffent­lichen Raum eigentlich die Aufgabe der Ordnungs­hüter und nicht etwa selbst ernannter Falschpark-Jäger. Zudem gibt es auch aus daten­schutz­recht­licher Sicht schwer­wie­gende Probleme, wenn Privat­per­sonen vermeint­liche Verkehrs­ver­stöße aufnehmen.

Dies wurde in der Vergan­genheit bereits mehrmals zum Verhängnis für Personen, die sich am Falschparker-Aktivismus beteiligt haben. So auch für den berühmten Frührentner „Knöllchen-Horst“, der seit 2004 mehr als 50.000 Parkver­stöße bei der Polizei meldete. Das Fachma­gazin für Computer-Technik c’t berichtet darüber und erklärt: „Im Zusam­menhang mit seinen Feldzügen durch Gerichts­in­stanzen zog er gelegentlich den Kürzeren.“ Weiter heißt es: „2017 verur­teilte ihn das Amtsge­richt Hannover zu einer Geldbuße, weil er Parkver­stöße daten­schutz­widrig mit Dashcam-Videoaufzeichnungen belegen wollte.“

Daten­schutz versus berech­tigtes Interesse

„Knöllchen Horst“ ist kein Einzelfall. Ein Magde­burger wurde zur Kasse gebeten, weil er mithilfe von Bildma­terial etwa 400 falsch geparkte Autos beim Ordnungsamt melden wollte. Darüber infor­mierten die Beamten die Daten­schutz­auf­sichts­be­hörde in Sachsen-Anhalt. Diese Behörde verhängte wiederum ein Bußgeld gegen den Mann.

Laut c’t heißt es in der Begründung, dass die fotogra­fierten Kennzeichen perso­nen­be­zogene Daten seien. Indem der Mann aus Magdeburg seine Bilder anfer­tigte und auch noch übermittelt habe, habe er unbefugt Daten erhoben. Ihm fehle ein berech­tigtes Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 f der europäi­schen Daten­schutz­grund­ver­ordnung (DSGVO). Demzu­folge könne man nur jemanden anzeigen, wenn der Antrag­steller selbst von der Tat betroffen ist oder es sich um eine Straftat handelt.

Die Meinungen sind geteilt

Aller­dings teilen nicht alle die Meinung der Daten­schutz­be­hörde in Sachsen-Anhalt. Dr. Jan Wacke, leitender Beamter beim baden-württembergischen Landes­be­auf­tragten für Daten­schutz, sagt im Gespräch mit c’t: „Aus daten­schutz­recht­licher Sicht können grund­sätzlich Fotos falsch parkender Fahrzeuge an Behörden gemeldet werden.“ Und: „Für hinweis­ge­bende Personen kann dafür ein berech­tigtes Interesse bestehen. Die zustän­digen Behörden können nach eigenem Ermessen entscheiden, inwieweit sie solche Fälle bearbeiten oder nicht.“

Jedoch müsse insbe­sondere bei der Übermittlung per E-Mail – wie es bei weg.li der Fall ist – beispiels­weise auf eine sichere Verschlüs­selung geachtet werden. Zudem dürfen auch keine unbetei­ligte Dritte oder deren Kraft­fahr­zeuge bezie­hungs­weise Kennzei­chen­nummer auf dem Bild zu sehen sein. Sind sie es dennoch, müssten sie verpixelt oder geschwärzt werden.

Auch wenn Falsch­parker für manche Bürger enorm störend sind, handelt es sich dabei in der Regel lediglich um eine Ordnungs­wid­rigkeit. Welche Strafen der Bußgeld­ka­talog dafür vorsieht, erfahren Sie hier.

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Quellen: bz-berlin.de, heise.de