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OLG Naumburg gibt Klage gegen erstin­stanz­liches Urteil mit Fahrverbot-Ausnahme statt

Wird ein Verkehrs­teil­nehmer geblitzt und erhält neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot, kann das Gericht von einer Ausnah­me­regel Gebrauch machen. Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Naumburg in Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil nun festgelegt, wie sich diese Ausnahme definiert (Akten­zeichen: 1 Ws 219/21).

Oberlandesgericht definiert Ausnahmen vom Fahrverbot
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Ein Tempo­verstoß mit Folgen

In dem hier vorlie­genden Fall war ein Mann außerhalb geschlos­sener Ortschaften 41 km/h zu schnell gefahren. Das Amtsge­richt (AG) Bernburg verur­teilte ihn gemäß Vorgaben des Bußgeld­ka­ta­loges zu einem Bußgeld in Höhe von 320 Euro und zu einem einmo­na­tigen Fahrverbot. Das Besondere dabei: Die Richter entschieden, dass das Fahrverbot für alle Kraft­fahr­zeuge gilt – abgesehen von Fahrzeugen der Bundeswehr. Der betroffene Autofahrer ging mit einer Rechts­be­schwerde vor das OLG Naumburg.

Ausnahme ist nicht gleich Ausnahme

Das OLG Naumburg hob sowohl das Bußgeld als auch das Fahrverbot auf und wies den Fall zurück an das zuständige Amtsge­richt. Begründet wurde der Beschluss des OLG damit, dass es zwar Ausnahmen vom Fahrverbot geben dürfe, dieses aber nicht für eine ganze Flotte des Arbeit­gebers pauschal festgelegt werden könne.

Eine Ausnahme des Fahrverbots wäre nach § 25 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG) für eine bestimmte Art von Kraft­fahr­zeugen oder für Fahrzeuge einer bestimmten Fahrerlaub­nis­klasse rechtens. Unzulässig sei hingegen, so die Richter in Bezug auf ein Urteil des OLG Celle, „eine Ausnahme nach Fabrikat, Fahrzweck, Halter, Benut­zungsort oder Benut­zungsart eines Kraft­fahr­zeuges zu bestimmen oder ein bestimmtes Fahrzeug vom Fahrverbot auszunehmen.“

Dies beträfe eben auch die hier relevante Ausnahme in Bezug auf Fahrzeuge der Bundeswehr. Der gegen­tei­ligen Auffassung des AG Lüding­hausen, das in einem Fall die Ausnahme des Fahrverbots für „dienstlich genutzte Fahrzeuge der Bundeswehr“ für zulässig erklärte, folgte das OLG Naumburg nicht.

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Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de