Lautes Hupen, dröhnende Motorgeräusche und schrilles Fahrradklingeln: Die Geräuschkulisse des Straßenverkehrs kann sehr unangenehm sein. Um sich davor zu schützen, greifen einige Verkehrsteilnehmer zu Kopfhörern und der Lärm wird mit dem Lieblingslied übertönt. Doch ist das Tragen der beliebten Soundüberträger für Fahrzeugführer, Radfahrer oder Fußgänger überhaupt erlaubt?
Die Gefahren von Kopfhörern
Streng genommen sind Kopfhörer im Straßenverkehr nicht verboten. Allerdings können sie das Hörvermögen einschränken und von der Umgebung ablenken. Es kommt jedoch unter anderem auf die Lautstärke und die entsprechende Verkehrssituation an. Im §23 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es dazu:
„Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeuges beeinträchtigt werden.“
Kommt es durch zu hohe Lautstärke oder den geräuschunterdrückenden Effekt – vor allem bei sogenannten „Noise-Cancelling“-Kopfhörern – zur Gefährdung der Verkehrssicherheit, kann das für Betroffene rechtliche Konsequenzen haben.
Welche Strafen können drohen?
Die Geräusche aus den Ohrhörern dürfen niemals die Martinshörner der Polizei, der Rettungsdienste oder auch das Hupen anderer Fahrzeugführer übertönen. Werden Autofahrer oder Radfahrer dabei erwischt, wie sie diese aufgrund der Soundübertragung nicht wahrnehmen, droht ein Verwarngeld in Höhe von zehn Euro.
Ein gefährlicher Trend
Hinzu kommt, dass mit der zugegebenermaßen in Deutschland schleppenden, aber dennoch voranschreitende Elektromobilität, einige Fahrzeuge deutlich weniger Lärm verursachen. Dazu gehören auch die beliebten E-Roller.
Professor Dr. Günther Rötter, Experte auf dem Gebiet der Musikwissenschaft, warnt im Interview mit der Allianz Direct vor einem gefährlichen Trend: „Die Situation wird sich in den nächsten Jahren noch mehr verschlechtern.“ Denn: „Elektroautos sind deutlich leiser. Verkehrsgeräusche können mit Kopfhörern also noch leichter überhört werden, auch wenn die Musik gar nicht so laut ist.“
Kann es zu Problemen mit der Versicherung kommen?
Gut zu wissen: Kommt es zum Unfall, müssen Auto- sowie Radfahrer, die nachweislich Kopfhörer trugen, mit einer Teilschuld rechnen. Zudem können sich weitere Probleme in Bezug auf die Zahlungsbereitschaft der Kfz-Versicherung ergeben.
Allianz Direct erklärt in einem Beitrag, wieso die Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung in einem solchen Fall unter Umständen die Zahlung der Reparaturkosten verweigern kann: „Viele Versicherungen stufen das Fahren mit Kopfhörern im Straßenverkehr als grob fahrlässig ein und übernehmen gar keine Kosten oder nur einen Teil der Summe.“
Das gilt für Fußgänger
Für Fußgänger greift §23 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht. Jedoch sollten auch sie sich den Einsatz von Kopfhörern gut überlegen. Die schwächeren Verkehrsteilnehmer können herannahende Fahrzeuge und das Klingeln von Radfahrern ebenso überhören wie Fahrzeugführer. Die Sportzeitschrift kicker.de weist auf die möglichen rechtlichen Folgen für Passanten auf: „Im Falle eines Unfalls ist zudem eine Mithaftung nicht auszuschließen.“
Darf man Kopfhörer benutzen, um sein Handy in Betrieb zu nehmen?
Um zu verhindern, dass Kraftfahrzeugführer während der Fahrt zum Handy greifen, können Ohrhörer tatsächlich als nützliche Hilfe dienen. Die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) erklärt auf ihrer Website: „Als Freisprechanlage beispielsweise für das Smartphone hingegen können Kopfhörer genutzt werden, um […] [Telefonate] und andere Funktionen per Sprache zu steuern.“
Und: „Aus rechtlicher Sicht ist das sogar sinnvoll.“ Insbesondere, weil es Autofahrern laut der StVO verboten ist, das Mobiltelefon in Betrieb zu nehmen, wenn dafür das Gerät aufgenommen oder gehalten werden muss.
Bußgeldvorwürfe immer über Geblitzt.de prüfen lassen
Sie wollen Ihren Bußgeldvorwurf in Sachen Tempo, Rotlicht, Abstand, Parken, Halten, Überholen oder Handy am Steuer prüfen lassen? Dann können Sie Ihren Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid bei Geblitzt.de einreichen. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur und Prozesskostenfinanzierung – ermöglicht den Partneranwälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.
Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.
Quellen: gesetze-im-internet.de, kicker.de, gtue.news, allianzdirect.de