• Lesedauer:3 min Lesezeit

Klima­schützer scheitern mit Verfas­sungs­be­schwerde vor Gericht

Die Forderung nach einem Tempo­limit auf deutschen Autobahnen wird seit Jahren heiß disku­tiert. Jetzt haben Umwelt­schützer versucht, die Geschwin­dig­keits­be­grenzung auf juris­ti­schem Wege zu erstreiten. Doch die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) hat die Verfas­sungs­be­schwerde als unzulässig abgewiesen (Beschl. v. 15.12.2022, Az. BvR 2146/22).

Ein Verkehrsschild hebt ein Tempolimit auf.
Bjoern Wylezich / shutterstock.com

Tempo­limit für den Klimaschutz

Die Beschwerde der beiden Klima­schützer beinhaltete unter anderem, dass der Gesetz­geber bei Nicht­ein­führung eines Tempo­limits gegen das Klima­schutz­gebot verstoße. So würden die bislang zur Senkung des CO₂-Ausstoßes im Verkehrs­be­reich ergrif­fenen Maßnahmen nicht genügen, um die im Klima­schutz­gesetz bis 2030 geregelte Emissi­ons­menge einzuhalten. 

Die aktuellen Freiheits­rechte, auf Autobahnen ohne Tempo­limit fahren zu können, müssten den künftigen härteren Freiheits­ein­bußen, die durch die Emissionen im Straßen­verkehr für die Bürger entstehen, unter­ge­ordnet werden.

Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt verweist auf Lücken in der Argumentation

Die Karls­ruher Richter räumten die grund­sätz­liche Dring­lichkeit des Anliegen ein. So „gewinnt das im Klima­schutz­gebot des Art. 20a GG enthaltene Ziel der Herstellung von Klima­neu­tra­lität bei fortschrei­tendem Klima­wandel in allen Abwägungs­ent­schei­dungen des Staates weiter an relativem Gewicht.“

Doch die Beschwer­de­führer würden nicht ausrei­chend darlegen, „dass gesetz­liche Regelungen oder gesetz­ge­be­ri­sches Unter­lassen im Verkehrs­sektor, hier das Fehlen eines Tempo­limits, eingriffs­ähn­liche Vorwirkung auf ihre Freiheits­grund­rechte entfalten könnten, indem sie zu einem späteren Zeitpunkt unaus­weichlich zu aus heutiger Sicht unver­hält­nis­mä­ßigen staat­lichen Beschrän­kungen grund­rechtlich geschützter Freiheit führten.“

Auch, dass „die im Klima­schutz­gesetz bis zum Jahr 2030 dem Verkehrs­sektor zugewiesene Emissi­ons­menge aktuell zu schnell aufge­zehrt werde, vermag eine eingriffs­ähn­liche Vorwirkung des Unter­lassens eines Tempo­limits nicht zu begründen.“ Zudem hätten die Beschwer­de­führer nicht näher belegt, dass insbe­sondere ein Tempo­limit einen bedeu­tenden Beitrag zur CO₂-Einsparung leisten könne.

Bußgeld­vor­würfe immer über Geblitzt.de prüfen lassen

Sie wollen Ihren Bußgeld­vorwurf in Sachen Tempo, Rotlicht, Abstand, Parken, Halten, Überholen oder Handy am Steuer prüfen lassen? Dann können Sie Ihren Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid bei Geblitzt.de einreichen. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

Quelle: bundesverfassungsgericht.de