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Vorsicht bei nassen Straßen und verschneiten Schilder im winter­lichen Straßenverkehr

Ungewöhnlich früh im Jahr hat der Winter manche Regionen in Deutschland bereits fest im Griff. Insbe­sondere Autofahrer müssen also auf der Hut sein, denn starker Schneefall und vereiste Straßen erhöhen die Unfall­gefahr. Doch auch Bußgelder drohen, wenn das Auto und Fahrver­halten nicht den Witte­rungs­be­din­gungen angepasst werden. Worauf es im Winter ankommt, weiß Christian Marnitz, Partner­anwalt von Geblitzt.de.

Rutschgefahr und Schneefall – wann Autofahrern im Winter ein Bußgeld droht
Bibiphoto / shutterstock.com

Rutsch­partie mit Folgen

Niesel­regen und Schneefall in der kalten Jahreszeit führen schnell zu rutschigen Straßen und Verkehrs­un­fällen. Auf manchen Strecken­ab­schnitten geht ein Tempo­limit-Schild daher auch mit dem Zusatz „Bei Nässe“ einher. Doch wann genau gilt eine Fahrbahn als nass?

Marnitz erklärt: „Nach einer juris­ti­schen Definition des Bundes­ge­richtshofs ist eine Straße nur dann als nass anzusehen, wenn sie vollständig mit einem Wasserfilm bedeckt ist. Einzelne Pfützen erfordern daher nicht die Einhaltung der reduzierten Geschwin­dig­keits­be­grenzung. Dennoch ist vorsich­tiges Fahren auf feuchten und rutschigen Straßen zur Unfall­ver­meidung selbst­ver­ständlich immer ratsam.“

Winter­rei­fen­pflicht beachten!

Winter­reifen sind nicht optional, sondern Pflicht. Wer sich nicht an die korrekte Bereifung hält, muss unter Umständen zahlen. So mahnt Marnitz: „Ein Verstoß gegen die Winter­rei­fen­pflicht kann 60 Euro Strafe und einen Punkt in Flensburg zur Folge haben, ebenso wie das Unter­schreiten der minimal zuläs­sigen Profil­tiefe von 1,6 Millimetern.“

Als Esels­brücke für die Notwen­digkeit der Winter­be­reifung gilt: Von O bis O, Oktober bis Ostern. Das Anbringen von Schnee­ketten hingegen ist optional. Dennoch müssen sie montiert sein, wenn entspre­chende Schilder darauf hinweisen. Auch gut zu wissen: Mit Schnee­ketten darf man nicht schneller als 50 km/h fahren.

Blitzer-Einspruch im Schneegestöber

Zugeschneite Verkehrs­schilder bedingen häufig auch ein ganz anderes Problem, wie der Verkehrs­rechts­experte aus der Praxis zu berichten weiß. „Wenn ein Fahrer geblitzt wurde, weil er die erlaubte Höchst­ge­schwin­digkeit nicht erkennen konnte, lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeld­be­scheid.“

Gleiches gilt für die Funktion von Messge­räten, die, so Marnitz, von extrem niedrigen Tempe­ra­turen in Mitlei­den­schaft gezogen werden können: „Wenn Zweifel an der Messge­nau­igkeit bestehen, sollten Betroffene die Messungen im Rahmen eines Einspruchs gegen die Bußgeld­vor­würfe auf Verwert­barkeit überprüfen lassen.“

Wenn die Windschutz­scheibe vor Eis erstarrt

Wer sein Auto morgens vor dem Weg zur Arbeit von Schnee und Eis befreien will, sollte in aller Gründ­lichkeit vorgehen. Schreibt doch der Gesetz­geber laut Marnitz vor: „Das Nicht­frei­machen des Autodachs von Schnee kann mit einem Verwar­nungsgeld von 25 Euro geahndet werden, während verschneite Kennzeichen eine Geldstrafe von 5 Euro nach sich ziehen. Zudem muss man mit einem Verwar­nungsgeld in Höhe von 10 Euro rechnen, wenn die Windschutz­scheibe nicht freige­kratzt ist. Im Falle eines Unfalls erhöht sich dieses auf ein Bußgeld von 100 Euro.“

Auf der anderen Seite kann es 80 Euro kosten, wenn man den Motor zum schnellen Enteisen des Autos warmlaufen lässt. Als legale Alter­native empfiehlt sich die Aktivierung der Standheizung.

Bußgeld­vor­würfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen

Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwalts­kanz­leien zusammen und ermög­licht es Betrof­fenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.

Rechts­schutz­ver­si­che­rungen übernehmen die Kosten eines vollstän­digen Leistungs­spek­trums unserer Partner­kanz­leien. Ohne eine vorhandene Rechts­schutz­ver­si­cherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozess­fi­nan­zierer die Kosten der Prüfung der Bußgeld­vor­würfe und auch die Selbst­be­tei­ligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden einge­stellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.