Der Konflikt mit der Politesse wegen des Knöllchens, der Streit um die letzte freie Parklücke oder das Vorfahrtsrecht. In solchen Situationen platzt so manchem Verkehrsteilnehmer schon mal die Hutschnur, ein Schwall von Schimpfwörtern folgt und auch der berühmte Mittelfinger ist eher Regel als Ausnahme. Doch Vorsicht: Ein solches Verhalten ist zumeist kein Kavaliersdelikt. Möglicherweise macht man sich strafbar und muss mit hohen Geldstrafen rechnen. Doch der Frust muss raus, nur was ist erlaubt und was nicht?
Was sagt das Strafgesetzbuch?
Beleidigungen und obszöne Gesten haben im Straßenverkehr nichts verloren. Wer sich dennoch nicht unter Kontrolle hat und eine Schimpfrede, wie etwa „Du bist ein Wichser, Blödmann und Hu…sohn“ von sich gibt, muss mit einer Anzeige rechnen. Hierbei handelt es sich nämlich nicht bloß um eine Ordnungswidrigkeit, sondern tatsächlich um eine Straftat. Im §185 Strafgesetzbuch (StGB) heißt es:
„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe […] bestraft.“
Kommt es im Zusammenhang mit der Beschimpfung zudem auch noch zu einer Nötigung eines anderen Fahrers, können die Strafen noch höher ausfallen.
Nicht nur in Wort und Gestik
Die Klassiker sind verbale Entgleisungen und deftige Gesten. Zu Letzterem zählt der besonders anschauliche Mittelfinger. Aber auch Autosticker mit einer entsprechenden Botschaft können beleidigend sein. Fühlt sich der Gegenüber angesprochen, kann es zu rechtlichen Folgen kommen.
Welche Strafen können drohen?
Es gibt keinen offiziellen Bußgeldkatalog für Beleidigungen und unangebrachte Gesten im Straßenverkehr. Daher dienen bis dato gefällte Urteilssprüche als Orientierung dafür, welche Sanktionen in der Regel drohen. Allerdings sollten Fahrer wissen, dass es im Ermessen des jeweiligen Gerichts liegt, das Strafmaß zu bestimmen. In einem Bericht listet der ADAC eine Reihe von Schimpfwörtern auf, die mindestens 1.000 Euro Geldstrafe nach sich zogen:
- „Arschloch“, „Dreckssau“
- „Wichser“, „Sch…wichser“
- „Alte Schlampe“, „Blöde Schlampe“
- „Sie haben den totalen Knall“
- „Sie sind blöd im Kopf“
- „Verbrecherin“, „blöde Kuh“
- Stinkefinger plus Nötigung (neben der Strafe kam auch ein einmonatiges Fahrverbot hinzu)
Wichtig zu wissen: Die Geldstrafe wird in der Regel in Tagessätzen berechnet. Ein Tagessatz ist der 30. Teil des Monatsnettoeinkommens des Betroffenen. So müssen Gutverdiener besonders tief in den Geldbeutel greifen. Der Ex-Fußballer Stefan Effenberg bezeichnete einen Ordnungshüter als „Arschloch“. Vom Gericht wurde er zur Kasse gebeten und zahlte schließlich stolze 10.000 Euro.
Diese Beleidigungen blieben bislang straffrei
Im Gegensatz zu den oben genannten Obszönitäten kamen die Betroffenen mit den folgenden Ausdrücken ungestraft davon:
- „Sie können mich mal …“
- „Oberförster“, „Wegelagerer“ oder „Komischer Vogel“ zu einem Polizisten
- „Leck mich am Arsch!“
- „Das ist doch Korinthenkackerei“
- „Parkplatzschwein“ zum Falschparker
Somit ist nicht jede Entgleisung strafbar. Die Entscheidung liegt letztendlich in der Hand des jeweiligen Richters. Dieser muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die Meinungsfreiheit des Verkehrsrüpels und die Persönlichkeitsrechte des Opfers gegeneinander abwägen. Dabei muss die Meinungsfreiheit „stets zurücktreten, wenn eine Äußerung die Menschenwürde eines anderen verletzt“.
Gibt es härtere Strafen für Beamtenbeleidigung?
Entgegen landläufiger Auffassung werden Beleidigungen beispielsweise gegenüber Polizeibeamten nicht härter bestraft als die gegenüber einer Privatperson. Allerdings erstatten Beamte häufiger Anzeige und demzufolge landen die Täter in solchen Fällen auch häufiger vor Gericht.
Wie kann nach einer Beleidigung rechtlich vorgehen?
Wer Opfer einer Beschimpfung wurde und dagegen vorgehen will, muss schnell handeln und aktiv werden. In solchen Fällen handelt es sich nicht um ein Offizialdelikt und somit ermittelt die Polizei erst nach einer Strafanzeige. Opfer sollten dafür eine detaillierte Beschreibung des vermeintlichen Täters parat haben, denn ohne Straftäter kann eine Straftat nicht verfolgt werden. Hilfreich sind auch Zeugen, damit nicht Aussage gegen Aussage steht.
Um die Straftat zu beweisen, machen die Beteiligten oft Videos oder Fotos mit dem Handy. Allerdings ist das nicht in jedem Fall eine gute Idee und nur in einem engen rechtlichen Rahmen erlaubt. Im Zweifelsfall kann das gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen und ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen.
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Quellen: adac.de, gesetze-im-internet.de