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Der Konflikt mit der Politesse wegen des Knöll­chens, der Streit um die letzte freie Parklücke oder das Vorfahrts­recht. In solchen Situa­tionen platzt so manchem Verkehrs­teil­nehmer schon mal die Hutschnur, ein Schwall von Schimpf­wörtern folgt und auch der berühmte Mittel­finger ist eher Regel als Ausnahme. Doch Vorsicht: Ein solches Verhalten ist zumeist kein Kavaliers­delikt. Mögli­cher­weise macht man sich strafbar und muss mit hohen Geldstrafen rechnen. Doch der Frust muss raus, nur was ist erlaubt und was nicht?

Schlecht für den Geldbeutel: Eine obszöne Geste oder Beleidigung kann teuer werden - wütender Autofahrer
Hayk_Shalunts / shutterstock.com

Was sagt das Strafgesetzbuch?

Belei­di­gungen und obszöne Gesten haben im Straßen­verkehr nichts verloren. Wer sich dennoch nicht unter Kontrolle hat und eine Schimpfrede, wie etwa „Du bist ein Wichser, Blödmann und Hu…sohn“ von sich gibt, muss mit einer Anzeige rechnen. Hierbei handelt es sich nämlich nicht bloß um eine Ordnungs­wid­rigkeit, sondern tatsächlich um eine Straftat. Im §185 Straf­ge­setzbuch (StGB) heißt es:

„Die Belei­digung wird mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe […] bestraft.“

Kommt es im Zusam­menhang mit der Beschimpfung zudem auch noch zu einer Nötigung eines anderen Fahrers, können die Strafen noch höher ausfallen.

Nicht nur in Wort und Gestik

Die Klassiker sind verbale Entglei­sungen und deftige Gesten. Zu Letzterem zählt der besonders anschau­liche Mittel­finger. Aber auch Autosticker mit einer entspre­chenden Botschaft können belei­digend sein. Fühlt sich der Gegenüber angesprochen, kann es zu recht­lichen Folgen kommen.

Welche Strafen können drohen?

Es gibt keinen offizi­ellen Bußgeld­ka­talog für Belei­di­gungen und unange­brachte Gesten im Straßen­verkehr. Daher dienen bis dato gefällte Urteils­sprüche als Orien­tierung dafür, welche Sanktionen in der Regel drohen. Aller­dings sollten Fahrer wissen, dass es im Ermessen des jewei­ligen Gerichts liegt, das Strafmaß zu bestimmen. In einem Bericht listet der ADAC eine Reihe von Schimpf­wörtern auf, die mindestens 1.000 Euro Geldstrafe nach sich zogen:

  • „Arschloch“, „Dreckssau“
  • „Wichser“, „Sch…wichser“
  • „Alte Schlampe“, „Blöde Schlampe“
  • „Sie haben den totalen Knall“
  • „Sie sind blöd im Kopf“
  • „Verbre­cherin“, „blöde Kuh“
  • Stinke­finger plus Nötigung (neben der Strafe kam auch ein einmo­na­tiges Fahrverbot hinzu)

Wichtig zu wissen: Die Geldstrafe wird in der Regel in Tages­sätzen berechnet. Ein Tagessatz ist der 30. Teil des Monats­net­to­ein­kommens des Betrof­fenen. So müssen Gutver­diener besonders tief in den Geldbeutel greifen. Der Ex-Fußballer Stefan Effenberg bezeichnete einen Ordnungs­hüter als „Arschloch“. Vom Gericht wurde er zur Kasse gebeten und zahlte schließlich stolze 10.000 Euro.

Diese Belei­di­gungen blieben bislang straffrei

Im Gegensatz zu den oben genannten Obszö­ni­täten kamen die Betrof­fenen mit den folgenden Ausdrücken ungestraft davon:

  • „Sie können mich mal …“
  • „Oberförster“, „Wegela­gerer“ oder „Komischer Vogel“ zu einem Polizisten
  • „Leck mich am Arsch!“
  • „Das ist doch Korinthenkackerei“
  • „Parkplatz­schwein“ zum Falschparker

Somit ist nicht jede Entgleisung strafbar. Die Entscheidung liegt letzt­endlich in der Hand des jewei­ligen Richters. Dieser muss nach der Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes die Meinungs­freiheit des Verkehrs­rüpels und die Persön­lich­keits­rechte des Opfers gegen­ein­ander abwägen. Dabei muss die Meinungs­freiheit „stets zurück­treten, wenn eine Äußerung die Menschen­würde eines anderen verletzt“.

Gibt es härtere Strafen für Beamtenbeleidigung?

Entgegen landläu­figer Auffassung werden Belei­di­gungen beispiels­weise gegenüber Polizei­be­amten nicht härter bestraft als die gegenüber einer Privat­person. Aller­dings erstatten Beamte häufiger Anzeige und demzu­folge landen die Täter in solchen Fällen auch häufiger vor Gericht.

Wie kann nach einer Belei­digung rechtlich vorgehen?

Wer Opfer einer Beschimpfung wurde und dagegen vorgehen will, muss schnell handeln und aktiv werden. In solchen Fällen handelt es sich nicht um ein Offizi­al­delikt und somit ermittelt die Polizei erst nach einer Straf­an­zeige. Opfer sollten dafür eine detail­lierte Beschreibung des vermeint­lichen Täters parat haben, denn ohne Straf­täter kann eine Straftat nicht verfolgt werden. Hilfreich sind auch Zeugen, damit nicht Aussage gegen Aussage steht.

Um die Straftat zu beweisen, machen die Betei­ligten oft Videos oder Fotos mit dem Handy. Aller­dings ist das nicht in jedem Fall eine gute Idee und nur in einem engen recht­lichen Rahmen erlaubt. Im Zweifelsfall kann das gegen das allge­meine Persön­lich­keits­recht verstoßen und ein Bußgeld­ver­fahren nach sich ziehen.

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Quellen: adac.de, gesetze-im-internet.de