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Wie man nach Erhalt eines Bußgeld­be­scheids reagieren muss

Es gibt viele Situa­tionen im Straßen­verkehr, die zu einem Bußgeld führen können. Wie aber reagiert man nach Erhalt eines Straf­zettels wegen Falsch­parkens oder einem Bußgeld­be­scheid in Folge eines Geschwin­dig­keits­ver­stoßes? Die Süddeutsche Zeitung hat die wichtigsten Aspekte zusammengefasst.

Mann erhält Knöllchen bzw. Bußgeldbescheid und ist total erschrocken.

Verwarnung vs. Bußgeldbescheid

Verwar­nungs­gelder können zum Beispiel für gering­fügige Park- und Geschwin­dig­keits­ver­stöße verhängt werden. So kostet Falsch­parken je nach Schwere des Vergehens zwischen 25 und 55 Euro, solange keine Behin­derung oder Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer mit im Spiel ist. Auch bei einem Tempo­verstoß von 11 - 15 km/h zu viel auf dem Tacho kommt man um ein Bußgeld herum.

Bei einer Verwarnung sollte man sich gut überlegen, ob man sich weigert, innerhalb der gesetzlich vorge­ge­benen Frist zu bezahlen. Dann wird die Bußgeld­be­hörde nämlich ein Bußgeld­ver­fahren einleiten, bei dem der Betroffene zwar Einspruch erheben kann, im Falle einer Niederlage aber deutlich mehr bezahlen muss, als beim ursprüng­lichen Verwar­nungsgeld. Allein für die Bearbei­tungs­ge­bühren und Auslagen kommen 28,50 Euro hinzu.

Wer hingegen einen Bußgeld­be­scheid erhalten hat, sollte innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung Einspruch gegen die Vorwürfe einlegen, um ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder sogar Fahrverbot im Idealfall vermeiden zu können.

Öffent­liche und private Parkplätze

Dennoch muss man sich als Autofahrer nicht jedes Knöllchen gefallen lassen. So kann auch gegen eine Verwarnung erfolg­reich vorge­gangen werden, wenn diese zum Beispiel auf einer öffent­lichen Parkfläche nicht vom Ordnungsamt oder der Polizei, sondern von nicht befugten Fremd­firmen ausge­sprochen wurde. Auf Supermarkt-Parkplätzen hingegen haben aufgrund des Hausrechts auch private Firmen die Möglichkeit, Straf­zettel zu verteilen.

Im Ausland geblitzt

Wer im Ausland wegen eines Verkehrs­ver­stoßes belangt wird, kommt um ein Bußgeld in der Regel nicht herum. Wer nicht bezahlt, könnte spätestens bei der nächsten Einreise an der Grenz­kon­trolle zur Kasse gebeten werden. Zudem können im Ausland erhobene Bußgelder, die höher als 70 Euro sind, hierzu­lande vom Bundesamt der Justiz vollstreckt werden. Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot werden jedoch nicht verhängt.

Abbau von Punkten in Flensburg

Wohl aber kann es Punkte für Verstöße innerhalb Deutsch­lands geben, wobei es ab dem achten Punkt in Flensburg zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt. Dem kann durch die Möglichkeit vorge­beugt werden, alle fünf Jahre einen Punkt durch die Teilnahme an einem freiwil­ligen Aufbau­se­minar teilzunehmen.

Dafür darf der Autofahrer aber maximal fünf Punkte im Fahreig­nungs­re­gister haben. Dann bleibt nur noch, auf die Verjährung von Punkten zu setzen, die je nach Schwere des Verkehrs­ver­stoßes nach 2,5, nach 5 oder nach 10 Jahren eintritt.

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Quelle: sueddeutsche.de