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Was man beim Parken des Autos alles falsch machen kann

Korrektes Parkver­halten geht weit über das fachmän­nische Einparken in die Parklücke hinaus. So unter­laufen manchen Autofahrern bereits beim Einstellen der Parkscheibe grund­le­gende Fehler. Auch Parken in zweiter Reihe oder auf dem Gehweg sind keine gute Idee. Der ADAC hat die wichtigsten Fragen und Antworten zusam­men­ge­fasst, von denen wir hier eine kleine Auswahl präsentieren.

Parkende Autos in einer Parkzone.

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Parkschein richtig deponieren

Ein Parkschein sollte im Inneren des Fahrzeugs angebracht werden und dabei von außen gut lesbar sein. Der Klassiker, bei dem man einfach nichts falsch machen kann, ist das Positio­nieren hinter der Windschutz­scheibe. Gleiches gilt für die Parkscheibe, die insbe­sondere zum Einsatz kommt, wenn ein Parkschein­au­toamt nicht mehr funktioniert.

Parkscheibe einstellen – gewusst wie!

Verwendet man nun eine Parkscheibe, muss ihr Zeiger stets auf die nächste halbe oder volle Stunde der Ankunftszeit gestellt werden. Wer sein Fahrzeug um 11:35 parkt, muss die Parkscheibe also auf 12.00 Uhr stellen. Ein Knöllchen wegen Zeitüber­schreitung kostet je nach Dauer 20 bis 40 Euro.

Parken in zweiter Reihe

In zweiter Reihe dürfen lediglich Taxis parken, um das Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen zu ermög­lichen. Für alle anderen ist die Form des Parkens nicht erlaubt. Wer in zweiter Reihe hält oder parkt, muss – je nachdem, ob sogar eine Gefährdung bzw. Sachbe­schä­digung die Folge ist – mit 55 bis 110 Euro und sogar mit einem Punkt im Fahreig­nungs­re­gister rechnen.

Der Gehweg ist tabu

Ganz gleich, wie breit ein Gehweg auch ist – hier ist Parken ausdrücklich verboten. Es sei denn, es handelt sich um eine ausge­wiesene Parkfläche oder ein entspre­chendes Verkehrs­schild macht die Ausnahme zur Regel. Das gilt nicht nur für Autos, sondern auch für Kraft­räder. Zuwider­hand­lungen können ein Verwar­nungsgeld in Höhe von 55 Euro bis hin zu einem Bußgeld von 100 Euro inklusive Punkt in Flensburg nach sich ziehen.

Parken in der Grundstückseinfahrt

Grund­stück­ein­fahrten dürfen nicht als Parkplätze missbraucht werden – schließlich sollen die Anwohner stressfrei ihr Grund­stück befahren und verlassen können. Ist ein abgesenkter Bordstein Teil der Einfahrt, darf nicht einmal der Grund­stück­ei­gen­tümer parken wie er lustig ist. Gibt diese Vorrichtung doch Rollstuhl­fahrern und Personen mit Kinder­wagen die Möglichkeit, sich barrie­re­freier zu bewegen. Hierbei fällt immerhin noch ein Verwar­nungsgeld in Höhe von 10 Euro an.

Vorsicht beim Verlassen der Parklücke

Der fließende Verkehr hat immer Vorrang vor einem Fahrer, der aus einer Parklücke fährt. Demzu­folge heißt es Augen auf und Blinker setzen, um andere Verkehrs­teil­nehmer nicht zu gefährden. Andern­falls könnten 30 Euro fällig werden.

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Quelle: adac.de